der Fall Assange oder die Geiger-Doktrin, dass ein pflichtbewusster Journalist im Konfliktfall mit dem Staat die Wahrheit totschweigen muss

Der Nazi-Jurist, einer von Hitlers Sonderstaatsanwälten am Sondergericht in Bamberg, SA-Rottenführer und trotzdem späteren BGH- und BVerfG-Richter Willi Geiger schrieb schon im NS-Terrorregime in seinem Machwerk „Die Rechtsstellung des Schriftleiters“, dass von einem pflichtbewussten Journalisten im Konfliktfall mit dem Staat zwar nicht verlangt werden können, dass dieser die Wahrheit verfälsche aber dass er sie totschweigen muss.

In der Bundesrepublik Deutschland wird grundgesetzwidrig immer noch die ersatzlos untergegangene grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis grundgesetzwidrig purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (C. Laage in »Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945« in »Kritische Justiz« Heft 4/1989, S. 409-432) gegen die Bevölkerung grundgesetzwidrig exekutiert.

Der Amtsmissbrauch wurde am 15.06.1943 von den Nazis aus dem RStGB ersatzlos gestrichen und bis heute redaktionell nicht wieder in das bundesdeutsche StGB aufgenommen. Nötigung und Erpressung sind seit dem 15.06.1943 mit einem Gesinnungsmerkmal versehen, spätestens seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes hätte dieses Gesinnungsmerkmal ersatzlos verschwinden müssen.

Zwar hat die Bundesrepublik Deutschland 1990 das Übereinkommen gegen Folter vom 10.12.1984 ratifiziert aber die Folter ist entgegen des Art. 4 des Übereinkommens gegen die Folter bis heute in der Bundesrepublik Deutschland kein eigenständiger Straftatbestand, mithin ist die im Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter normierte Folter in der Bundesrepublik Deutschland nicht strafbar.

Alle Details lesen sich hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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