Auf welcher gg-konformen Rechtsgrundlage agiert sodann die sog. Bundestagspolizei?

Die Bundestagspolizei: Eine verfassungswidrige Grauzone

Der Deutsche Bundestag unterhält mit der „Polizei beim Deutschen Bundestag“ (BTPol) eine eigene Polizeitruppe von etwa 200 Beamten. Die offizielle Rechtsgrundlage (Art. 40 II GG) und die einfachen Gesetze (BPolBG, BBG) sind bei genauer wortlautzentrierter Prüfung unzureichend – die Eingriffsbefugnisse der Bundestagspolizei entbehren einer gesetzlichen Grundlage, wie sie Art. 19 I GG (Zitiergebot) für Grundrechtseingriffe zwingend vorschreibt.

1. Das Hausrecht (Art. 40 II GG) ist keine Polizeivollzugsmacht

Art. 40 II GG lautet:

„Der Bundestagspräsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus.“

Das Hausrecht erlaubt es dem Präsidenten, Personen von den Liegenschaften zu verweisen – das ist eine zivilrechtliche Befugnis. Die Bezeichnung „Polizeigewalt“ ist historisch zu verstehen (Schutz des Parlaments vor Übergriffen der Exekutive), sie ermächtigt nicht zu grundrechtsintensiven Eingriffen wie Festnahmen, Durchsuchungen oder Waffengebrauch.

2. Kein Gesetz für Eingriffsbefugnisse (Art. 19 I GG)

Art. 19 I GG verlangt für jeden Grundrechtseingriff ein Gesetz, das das betroffene Grundrecht unter Angabe des Artikels nennt (Zitiergebot). Die Bundestagspolizei beruft sich auf eine bloße Dienstanweisung des Bundestagspräsidenten – kein Parlamentsgesetz regelt, wann sie jemanden festnehmen, durchsuchen oder die Waffe einsetzen darf.

Das Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) regelt nur die personelle Stellung der Beamten (Besoldung, Rechte, Pflichten), nicht ihre Eingriffsbefugnisse. Die fehlende gesetzliche Grundlage ist verfassungswidrig.

3. Personalunion von Legislative und Exekutive

Der Bundestagspräsident ist (nach Art. 40 I GGAbgeordneter – also Teil der Legislative. Nach § 129 BBG ist er zugleich „Oberste Dienstbehörde“ der Bundestagspolizei – also Teil der Exekutive. Diese Personalunion verletzt die Gewaltentrennung (Art. 20 II GG).

4. Fazit

Die Bundestagspolizei agiert ohne verfassungskonforme Rechtsgrundlage für ihre Eingriffsbefugnisse. Die Existenz der Beamten ist zwar gesetzlich gedeckt (BPolBG), aber ihre polizeilichen Befugnisse (Festnahmen, Durchsuchungen, Waffengebrauch) sind nicht in einem Parlamentsgesetz geregelt. Der Bundestagspräsident kann nicht in Personalunion Legislative und Exekutive leiten. Solange der Gesetzgeber kein Bundestagspolizeigesetz mit dem erforderlichen Zitiergebot erlässt, bleiben alle Maßnahmen der BTPol rechtswidrig.

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