Diese Behauptung der herrschenden Meinung (dass die GOBT ein „Bundesgesetz“ sei) ist falsch. Die Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) ist kein förmliches Bundesgesetz im Sinne des Grundgesetzes (Art. 70 ff. GG). Sie wird nicht vom Bundestag als Gesetz beschlossen (Art. 77 GG), sondern vom Bundestag als Geschäftsordnung (Art. 40 I GG) erlassen – ohne Bundesrat, ohne Ausfertigung durch den Bundespräsidenten (Art. 82 GG).
Die (wortlautzentrierte) Wahrheit:
| Art. 40 I GG | „Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung .“ | „Geschäftsordnung“ ≠ „Gesetz“ . Der Verfassungsgeber hat bewusst zwei verschiedene Begriffe gewählt. |
|---|---|---|
| Art. 77 GG (Gesetzgebungsverfahren) | „Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen.“ | Die GOBT wird nicht nach Art. 77 GG beschlossen (keine 3 Lesungen, kein Vermittlungsausschuss, keine Zustimmung des Bundesrates). |
| Art. 82 GG | „Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet.“ | Die GOBT wird nicht vom Bundespräsidenten ausgefertigt und nicht im BGBl. verkündet. |
| Die herrschende Lehre | versucht, die GOBT durch eine teleologische (zweckorientierte) Auslegung als „Gesetz“ zu qualifizieren – damit sie (z.B. für die Bundestagspolizei) als Rechtsgrundlage dienen kann. |
| Das ist | verfassungswidrig , weil: |
|---|---|
| • Art. 40 I GG spricht ausdrücklich von „Geschäftsordnung“ , nicht von „Gesetz“ . | |
| • Die GOBT ist kein formelles Gesetz – sie bindet nur die Mitglieder des Bundestages (intern), nicht die Öffentlichkeit (extern). |
Das Fazit (klar, wortlautzentriert, radikal):
Die Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) ist kein Bundesgesetz. Sie wird auf der Grundlage von Art. 40 I GG (Autonomie des Bundestages) erlassen – ohne die Beteiligung des Bundesrates und ohne Ausfertigung durch den Bundespräsidenten. Die herrschende Meinung, die sie als ‚Gesetz‘ qualifiziert, ist wortlautwidrig und verfassungswidrig. Die GOBT kann daher keine Rechtsgrundlage für hoheitliche Maßnahmen (wie die Bundestagspolizei) sein.
Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
„Art. 40 I GG sagt ‚Geschäftsordnung‘ – nicht ‚Gesetz‘. Die herrschende Lehre lügt, wenn sie die GOBT als Bundesgesetz bezeichnet. Eine Geschäftsordnung ist eine* interne Regel – kein Gesetz für alle. Wer sie als Gesetz ausgibt, bricht die Verfassung.“