darf die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des Bonner Grundgesetzes von der Bundeszentrale für politische Bildung gegen ein Entgelt in Höhe von 4,50 € verkauft werden

Das Bonner Grundgesetz ist seit dem 23.05.1949 die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland. Als Geleitwort des Bundespräsidenten Dr. Gustav Heinemann zur sog. Taschenausgabe des Bonner Grundgesetzes, das die Bundeszentrale für politische Bildung 1970 zum ersten Mal aufgelegt hat, steht das Folgende geschrieben und zwar gerichtet an alle Grundrechteträger/innen ausnahmslos:

»Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.« Bundespräsident Dr. Gustav Heinemann, Vorwort zum Grundgesetz, Bonn, den 25. November 1970

Wohl kaum sollte die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland sodann bis heute aufgrund von mangelnder sofortiger Verfügbarkeit in den Händen aller bundesdeutschen Grundrechteträger/innen ein Schattendasein bilden, geschweige denn bloß auf die eventuelle einzelne Nachfrage hin gegen Entgelt von z.B. der Bundeszentrale für politische Bildung abgegeben werden.

Das Grundgesetz ist das wichtigste Gesetzbuch Deutschlands – hier sind sämtliche grundlegende Rechte der deutschen Bürger verankert. Deshalb sollte auch jeder Haushalt eines besitzen.

Wenn dem so ist und dem ist so, dann hat die bundesdeutsche öffentliche Gewalt die permanente Pflicht, jeden einzelnen Grundrechteträger und jede einzelnen Grundrechteträgerin mit einem inhaltlich vollständigen Bonner Grundgesetz auszustatten. Anlässe dazu gibt es viele, z.B. die Geburt, die einhergeht mit der Zuweisung der persönlichen Steueridentifikationsnummer der bundesdeutschen Finanzverwaltung. Wenn dann das erste Mal eine Kindertagesstätte besucht wird, wäre der eventuelle nächste Anlass, ein aktuelles Grundgesetz zu überreichen. Spätestens am ersten Schultag hätte es zu geschehen, soll doch in den bundesdeutschen allgemeinbildenden Schulen fürs Leben gelernt werden, fürs Leben auch der wechselseitige Umgang zwischen Staat und Bürger sowie Bürger und Staat und dieser Umgang findet allein auf der ranghöchsten rechtlichen Ebene von Grundgesetzes wegen statt. Wird der Grundrechteträger aus der Schule entlassen oder mit Aufnahme eines Studiums oder einer Berufsausbildung bietet sich die Gelegenheit von Staats wegen das Bonner Grundgesetz zu überreichen. Auch der Besuch einer Fahrschule könnte Mittel zum Zweck sein. Und es sind weitere Anlässe nicht ausgeschlossen, die öffentliche Gewalt muss nur wollen, doch genau das ist nicht der Fall, lässt sich doch die „granitenen dumm“ gehaltene Bevölkerung besser verraten und verkaufen als ein gut allgemein- und hochgebildetes sowie insbesonders staatsrechtlich gebildetes Volk.

Die braune Brut des Massenmörders Adolf Hitler war sehr umtriebig mit dem Verbreiten des Machwerkes „Mein Kampf“. 1966 ließ der SPIEGEL seine gewogene Leserschaft das Folgende wissen, hier auszugsweise:

„Mit einer Gesamtauflage von rund 10 000 000 Exemplaren bis 1945 und der Übersetzung In 16 Sprachen gehörte „Mein Kampf“ zu den am meisten aufgelegten und übersetzten Büchern der Welt.

Bis 1930 erschien „Mein Kampf“ in zwei relativ großformatigen Bänden (Seitengröße: 15,3 mal 22,8 Zentimeter) zum Preise von je 12 Mark. Dann (1930) wurden beide Bände zu einer einbändigen Volksausgabe zusammengefaßt, die ein Blattformat von 12 mal 18,9 Zentimeter aufwies und (auch in der meist schwarzen Einbandfarbe) auffällig dem allgemein üblichen Bibelformat angeglichen war. Sie wurde zum Preis von nur acht Mark verkauft. Vorabdrucke im „Illustrierten Beobachter“ zwischen 1927 und 1930 wirkten sich auf den Verkauf von „Mein Kampf“ besonders günstig aus.

Bis 1945 ist „Mein Kampf in Deutschland, wo es nach 1945 nicht möglich ist. „Mein Kampf“-Rezensionen aufzutreiben, nicht nur auf die allgemein übliche Weise durch Privatverkauf vertrieben worden. So ordnete der preußische Minister für Erziehung beispielsweise 1934 an, daß „Mein Kampf“ in den Schulfibeln bei der Darstellung der Rassenlehre, der Erblichkeit und Bevölkerungspolitik zitiert werden muß. Im Juli 1934 gab die Reichsbahn-Direktion Instruktionen heraus, nach denen ein Band den Beamten als Anerkennung für verdienstvolle Leistungen ausgehändigt werden sollte, und im April 1936 „empfahl“ der Reichsinnenminister den Standesbeamten, jedem Brautpaar ein Exemplar zu überreichen.

Dieser „Vorschlag“ wurde auf die deutschen Konsulate im Ausland ausgedehnt. Im Rundschreiben 41/39 der Parteikanzlei vom 13. Februar 1939 hieß es: „Die weitmöglichste Verbreitung des Buches ‚Mein Kampf‘ ist vordringlichste Pflicht aller Stellen der Partei, ihrer Gliederungen und angeschlossener Verbände. Es ist anzustreben, daß eines Tages jede deutsche Familie, auch die ärmste, des Führers grundlegendes Werk besitzt.“

In „Dr. Koenigs Kommentaren zum Gebrauch in der Schule und zu Hause“ (Nr. 249) war bereits 1934 auf das „klassische Meisterwerk“ Hitlers nachdrücklich wie folgt hingewiesen worden: „Jungens und Mädchen, die noch nicht 20 Jahre alt sind, müssen einen genauen Einblick erwerben, um diese neue Bibel des Volkes zu verstehen. Sie müssen vertraut gemacht werden mit den Richtlinien der Politik, die darin von des Meisters Hand aufgezeichnet wurden. Die Erwachsenen müssen, wenn sie das Buch lesen, ihr staatsbürgerliches -Bewußtsein reinigen, und stärken. Väter müssen die Gedanken, die in ihm enthalten sind, ihren Kindern lehren.“

Fakt ist, dass sich die sog. Verfassungsminister in Gestalt der Länderinnenminister sowie des Bundesinnenministers Dr. Gustav Heinemann am 10.08.1950 auf der Länderinnenministerkoferenz auf folgende inhaltlich grundgesetzwidrige sowie grundgesetzfeindliche Protokollnotiz für die 89. Kabinettssitzung der ersten Adenauer-Regierung am 11.08.1950 geeinigt gehabt haben, Zitat:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Vor diesem faktisch grundgesetzfeindlichen Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die bundesdeutsche öffentliche Gewalt so gut wie gar kein Interesse hat, dass die bundesdeutsche Bevölkerung aktiv zum Lesen und Verstehen des Inhaltes des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland mittels großzügiger kostenloser Darreichung des Bonner Grundgesetzes an jeden einzelnen Grundrechteträger animiert werden.

Fakt ist, dass sich die Bundesrepublik Deutschland bis heute dem Urteil des Alliierten franz. Tribunal Général vom 06.01.1947 in Rastatt entzieht, obwohl sowohl der bundesdeutscxhe Gesetzgeber als auch die vollziehende und rechtsprechende Gewalt gemäß Art. 139 GG aufgrund der inter omnes ergangenen „Tillessen- / Erzberger-Entscheidung“ unverbrüchlich an dieses Urteil gebunden waren, sind und bleiben werden.

Das Alliierte franz. Tribunal Général hat am 06.01.1947 für Recht erklärt, dass das NS-Terrorregime seit dem 05.03.1933 illegal an der Macht gewesen ist und dessen kodifiziertes Recht daher mit dem Ende des Regimes am 08.05.1945 ersatzlos untergegangen ist. Das hat zur Folge, dass es im bundesdeutschen Rechtssystem keine Fortsetzung der NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten nationalsozialistischen Rechts hat jemals geben dürfen.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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