„Die Corona-Krise kostet Deutschland Milliarden. Olaf Scholz will dies zum Teil mit Steuereinnahmen gegenfinanzieren. Der Finanzminister pocht auf Steuererhöhungen für vermögende Bürger.
Auf die Frage, ob das eine Art „Corona-Soli“ werden solle, sagte Scholz im „Tagesspiegel am Sonntag“: „Es geht um ein faires und gerechtes Steuersystem“. Dazu gehöre auch, „dass wir verhindern, dass Leute Wege finden, sich um das Steuerzahlen komplett zu drücken“.“ (Quelle: t-online, 10.05.2020)
Trotz am kommenden 23.05.2020 71 Jahre Bonner Grundgesetz mangelt es der Bundesrepublik Deutschland bis heute an einem grundgesetzkonformen Steuerrecht. Bis heute stammen die Steuergesetze vom 16.10.1934 und somit aus der Ära des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler und seinen brauen Spießgesellen. Das Steuersystem ist denn auch alles andere als fair und gerecht, denn wenn es so wäre, müssten von Grundgesetzes wegen alle bundesdeutschen Finanzbeamten straf- und haftungspflichtig sein, wenn sie zum Nachteil des Grundrechteträgers Steuern bewusst falsch festsetzen und beitreiben. Das Gegenteil ist jedoch der Fall und zwar seit dem grundgesetzwidrigen Versprechen des ersten Bundesfinanzministers Fritz Schäffer am 15.01.1951 an der Bundesfinanzschule in Siegburg / NRW. Dort versprach er grundgesetzwidrig den treuen Dienern, dass sie persönlich unantastbar sind. Die Rede existiert noch heute in Schrift und Ton.
Grundgesetzwidrig existiert bis heute nicht wieder der am 15.06.1943 ersatzlos aus dem StGB von den Nazis gestrichene Straftatbestand des Amtsmissbrauches. Noch immer sind die Nötigung und Erpressung grundgesetzwidrig mit dem Gesinnungsmerkmal „verwerflich“ angehübscht mit der Folge, dass dann, wenn sog. Amtsträger den Grundrechteträger nötigen oder erpressen, das Mittel zum Zweck niemals als verwerflich angesehen wird mit der Folge, dass der Amtsträger auch nicht wegen Nötigung oder Erpressung belangt werden kann, wenn er zugunsten des Staates den Grundrechteträger nötigt oder erpresst.
Überhebt der für eine öffentliche Kasse tätige Amtsträger gegenüber den Grundrechteträger Steuern, Gebühren oder andere Abgaben vorsätzlich, so geht er grundgesetzwidrig gemäß § 353 Abs. 1 StGB straffrei aus, wenn er das Überhobene ordnungsgemäß an die öffentliche Kasse abgeführt hat.
Von Fairness und Gerechtigkeit keine Spur.
Wundern braucht es sodann auch niemanden, dass nicht einmal die Folter in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 1 und 4 des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 in der Bundesrepublik Deutschland bis heute unter Strafe gestellt worden ist. Schon die Nazis haben gewusst, dass es den Rechtssatz gibt, keine Strafe ohne Gesetz. Dementsprechend heißt es im § 1 StGB zur Freude aller seit dem 23.05.1949 bundesdeutschen grundgesetzwidrig handelnden Mandats- und Amtsträger trefflich:
„Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“
1971 befreite der BGH grundgesetzwidrig alle Finanzbeamten von der Begehung des Verbrechenstatbestandes der Rechtsbeugung, wenn sie bei der Veranlagung der Steuern diese bewusst falsch festsetzen.
1986 zog das OLG Celle grundgesetzwidrig nach und verkündete am 17.04., dass auch alle in der Rechtsbehelfsstelle tätigen Finanzbeamten keine Rechtsbeugung begehen würden, wenn sie dort die Steuern falsch festsetzen. Zwar habe sich der Finanzbeamte an das Recht zu halten ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe sei, schrieb der 3. Strafsenat als Schlusssatz damals am 17.04.1986.
2011 reihte sich das LG Stade in die offensichtlich grundgesetzwidrige Rechtsprechung zugunsten grundgesetzwidrig handelnder Amtsträger ein, als es im Namen des Volkes für Recht erkannte, dass auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen vollstreckt werden können.
Weitere Details zum seit dem 23.05.1949 grundgesetzwidrigen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland lesen hier im Blog. Stichworte sollten beispielsweise sein:
Grundgesetzwidrige Straf- und Haftungslosigkeit für Finanzbeamte; Zitiergebot; fehlender Straftatbestand Amtsmissbrauch; grundgesetzwidrige Gesinnungstatbestände bei der Nötigung und Erpressung; grundgesetzwidrige Straflosigkeit bei vorsätzlicher Steuer,- Gebühren- und anderer Abgabenüberhebung; grundgesetzwidriger Kammerzwang; NS-Rechtsordnung; purifiziertes nationalsozialistisches Recht; Richtereid; Beamteneid; Grundgesetz; parlamentarischer Rat; Protokolle; straflose Folter; OLG Celle 1986; 1971 BGH; 2011 Landgericht Stade;
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.