Aufzeichnungsverweigerer sind potentielle Betrüger – bundesdeutsche Richter als Fälscher und Betrüger unterwegs?

Auch 75 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes gilt insbesondere für den bundesdeutschen Grundrechteträger was das Führen eines Gerichtsprozesses vor bundesdeutschen Gerichten anbelangt, grundgesetzwidrig folgendes:

„In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln. […] Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär.“ (Quelle: Aussage von Richter am Bundesgerichtshof und Verfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger in DRiZ, 9/1982, 325)

Weitere Details dazu lesen sich hier:

„In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln. […] Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär“

Der 1955 geborene Rechtsanwalt Werner Siebers hat sich 2019 sehr deutlich zum Problem der Aufzeichnung von Gerichtsverhandlungen im bundesdeutschen Gerichtssaal unter dem Untertitel „Richter als Fälscher und Betrüger“ geäußert. Vorweg stellte er ein Zitat aus der FAZ vom 14.08.2019, das da lautet:

„Die traditionell konservative Richterschaft stand einer Aufzeichnung der Hauptverhandlung – wie überhaupt jeder Veränderung ihrer Arbeitsweise – lange Zeit skeptisch gegenüber. Inzwischen mehren sich auch dort die Stimmen, die das bisherige Verfahren für aus der Zeit gefallen halten und auf seine Gerechtigkeitsdefizite hinweisen. Der BGH-Strafrichter Andreas Mosbacher gehört ebenso zu den Fürsprechern einer Aufzeichnung der Hauptverhandlung wie der Richter am Internationalen Strafgerichtshof Bertram Schmitt oder die pensionierte Abteilungsleiterin für Rechtspflege im Justizministerium Marie Luise Graf-Schlicker. Doch obwohl die Forderung seit über einem Jahrzehnt Gegenstand rechtswissenschaftlicher Auseinandersetzung ist und ihre zu erwartenden Auswirkungen inzwischen Thema mehrerer wissenschaftlicher Untersuchungen waren, heißt es aus dem Bundesjustizministerium nur, man wolle den weiteren Verlauf der Debatte abwarten.“

RAW Siebers selbst kommt diesbezüglich selbst zu folgendem Schluss:

„Dass „die Richter“ weiterhin nicht wollen, drängt sich auf. Die Geschichte zeigt, dass viele prozessuale Selbstverständlichkeiten dadurch eingeführt wurden, dass Gerichte/Richter einfach das getan/zugelassen haben, was nicht ausdrücklich verboten war. Prozessuales Richterrecht sozusagen.

Und genau das ginge auch bei der Aufzeichnung, denn die ist nicht verboten. Und irgendwelche datenschützenden und persönlichkeitsschützenden Ausreden sind schlichtweg vorgeschobener Blödsinn, um die eigenen Manipulationsmöglichkeiten nicht zu verlieren.

Besonders perfide sind die Gerichte, die sehr wohl aufzeichnen (na, es geht doch! – denkt man), dann aber den anderen Beteiligten die Aufzeichnungen nicht zur Verfügung stellen, weil es sich angeblich „lediglich“ um den Ersatz/die Ergänzung der eigen schriftlichen Mitschriften handelt.

So ein Quatsch! Natürlich ist das ein MEHR, es ist nicht mehr die eigene subjektiv gefärbte und verkürzende Mitschrift, es ist die Aufzeichnung des tatsächlich Gesagten.

Und das benutzt man nur selbst, die anderen dürfen aber nicht! Warum? Wenn andere Beteiligte etwas behaupten, was die eigene vorgefasste Meinung widerlegen könnte, kann man immer behaupten: wir haben noch einmal hineingehört, so war es nicht, wie Sie behaupten, Herr Verteidiger!

Und wenn es tatsächlich die vorgefasste Meinung widerlegt, sagt man halt gar nichts, selbst wenn man beim Abhören bestätigt gefunden hat, was zu Gunsten eines Angeklagten vorgetragen wurde.

Die Aufzeichnung der Hauptverhandlung ist nicht vorgeschrieben, aber gerade auch nicht verboten! Deshalb sollten faire und ergebnisoffene Richter einfach den Schritt gehen, und das Aufzeichnen gestatten und organisieren, es wird möglich und kostenmäßig überschaubar sein.

Jeder Richter, der das weiterhin verweigert, das wiederhole ich, will sich zumindest die Möglichkeit der Manipulation der Urteilsgründe offen halten.

Der faire, ergebnisoffene Richter wird sich der Aufzeichnung nicht verschließen, er wird diesen Weg gehen und einen tragbaren Konsens finden, wie in welchem Rahmen die Aufzeichnungen zumindest „im Streitfall“ allen Beteiligten eines Strafprozesses zur Verfügung stehen.

Deshalb vertrete ich die Auffassung, dass Richter, die den Antrag auf Aufzeichnung, obwohl nicht verboten, ablehnen, zumindest die Möglichkeit der Manipulation der Urteilsgründe im Hinterkopf haben und Angeklagte bei solchen Richtern die Besorgnis haben können, auf einen manipulationsbereiten Scharlatan getroffen zu sein.“ (Originalzitat)

Die folgenden Zitate lassen wenig Zweifel an der Grund- und Rechtsstaatswidrigkeit der bundesdeutschen Justiz trotz 75 Jahre Bonner Grundgesetz hegen:

»Gerade beim Urteil wird es oft vom Inhalt der Entscheidungsgründe abhängen, was im Tatbestand an streitigen und unstreitigen Tatsachen aufzuführen ist; denn nur die das Urteil tragenden Tatsachen, mit denen sich die Entscheidungsgründe auseinandersetzen, sind zu erwähnen (wegen der möglichen Bezugnahme manchmal nicht einmal diese). Einen guten Tatbestand kann man also erst dann schreiben, wenn man die Entscheidung gefunden hat.« (Quelle: Die Richter- und Anwaltsklausur im Zivilrecht mit Aufbauhinweisen und Formulierungsbeispielen, Klaus Georg Fischer, w. aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Essen 2011, 2. Auflage, 470 Seiten, S. 34.)

„Die Beschreibung der Ziele und der Arbeit der Grundrechtepartei in Ihrem Brief v. 9. 7. habe ich mit anhaltender Aufmerksamkeit gelesen. Die Texte beschreiben ein grosses Problem. Das Abschleifen der Grundrechte geschieht nicht heimlich. Dieser Prozess geschieht öffentlich mit den von der Juristenmehrheit anerkannten und ständig ausgebauten Methoden der Interpretation. Ich finde es  schwierig, diesen Vorgang zu erklären. Es ist nicht allein ein juristischer Vorgang, sondern spiegelt die Veränderung des Staatsverständnisses seit dem Inkrafttreten des GG. Ich stelle mir die Frage, ob eine demokratische, die Grundrechte betonende Verfassung in der Lage ist oder in die Lage versetzt werden kann, ältere, die Grundrechte mit Skepsis betrachtende Traditionen aufzunehmen.“ Prof. Naucke

„Die Frage der Rechtskraft ist dabei auch unabhängig von der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der Entscheidung, so dass auch rechtswidrige Entscheidungen vollstreckt werden können.“  LG Stade 2011

„Das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz ist höher zu bewerten als das Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen.“  AG-Direktor Rundt, 1998, AG Soltau

„Ein guter Jurist kann alles in jede Richtung schreiben“, sagte Meindl vor dem Ausschuss. „Sie können Unschuldige hinter Gitter bringen, einen Schuldigen freisprechen.“ OStA Meindl, Mollath-Untersuchungsausschuss 2014

“Bemerkenswert sei “die Bereitschaft relativ hoher Amtsträger“, sich “für einen gewünschten Ermittlungserfolg ziemlich plump über Recht und Gesetz hinwegzusetzen” – und “behördenintern dafür zu sorgen“, dass niemand Angst vor strafrechtlichen Sanktionen haben müsse, wenn er es wieder so mache.“ Strafverteidiger RA Becker, Okt. 2013 in Strafverteidigerforum

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 75 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige –

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