„Dem konnte ich nicht zustimmen, weil ich damit meinen Amtseid verletzt hätte“, so Lindner (FDP) nach seiner Entlassung als Bundesfinanzminister

Am 06.11.2024 warf der SPD Bundeskanzler Olaf Scholz den FDP Bundesfinanzminister Christian Lindner aus seinem Bundeskabinett, Lindner erklärte sich daraufhin wie folgt öffentlich vor der Presse:

Lindner auszugsweise hier wörtlich:

„Wir haben Vorschläge für eine Wirtschaftswende vorgelegt, um unser Land wieder auf Erfolgskurs zu bringen.(…) Diese Vorschläge wurden von SPD und Grünen nicht einmal als Beratungsgrundlage akzeptiert.

Stattdessen hat der Bundeskanzler seit heute Nachmittag ultimativ von mir verlangt, die Schuldenbremse des Grundgesetzes auszusetzen. Dem konnte ich nicht zustimmen, weil ich damit meinen Amtseid verletzt hätte. Deshalb hat der Bundeskanzler in der Sitzung des Koalitionsausschusses am heutigen Abend die Zusammenarbeit mit mir und der FDP aufgekündigt.“

„Wir haben als Freie Demokraten jetzt fast drei Jahre staatspolitische Verantwortung getragen. Wir haben klare Prinzipien und Überzeugungen, aber wir haben zugleich Kompromissbereitschaft gezeigt – bis an den Rand des Sinnvollen und Verantwortbaren.“

Lindner (FDP) will hier der bundesdeutschen Öffentlichkeit weiß machen, dass, wenn er dem Verlangen des Bundeskanzlers Scholz (SPD) die sog. im Bonner Grundgesetz verankerte Schuldenbremse ausgesetzt hätte, er damit als Bundesfinanzminister seinen gemäß Art. 64 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 56 GG geleisteten Amtseid verletzt hätte.

Hier Lindners Vereidigung am 08.12.2021 im Deutschen Bundestag:

Dem Grunde nach sollten sich die Bundesbürger und Grundrechteträger allesamt über das von Lindner (FDP) öffentlich geäußerte Pflichtbewusstsein, was seine Bindung an den von ihm am 08.12.2021 geleisteten Amtseid betrifft, höchst erfreut sein.

Was sagt eigentlich Wikipedia bezüglich der rechtlichen Bedeutung des Amtseides gemäß Art. 56 GG:

„Der Amtseid kann je nach Verfassung eine rechtliche Bedeutung haben: So konnte der preußische König ohne Amtseid seine Befugnisse nicht ausüben. Allerdings kann niemand gegen vermeintliche Verletzungen des Amtseides juristisch vorgehen. Die strafrechtliche Ahndung von Verletzungen der Amtspflichten ist von der Leistung des Amtseides unabhängig.

Der betreffende Artikel 56 des heutigen Grundgesetzes wurde beispielsweise in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz (Artikel 56 Randnummern 4 und 10), wie folgt kommentiert:

„Schon nach dem Text des Art. 56, aber auch nach der einfachgesetzlichen Regelung, die diese Frage im Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung gefunden hat, hängt der Beginn der Amtszeit bzw. der Amtsbefugnisse des Bundespräsidenten nicht von der Eidesleistung ab. Art. 56 verlangt lediglich, dass diese in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Amtsantritt stattzufinden hat. Mehr ergibt sich aus der Vorschrift nicht. Wie sämtliche Amtseide, die im deutschen öffentlichen Recht vorgesehen sind, ist auch der Amtseid des Bundespräsidenten in keiner denkbaren Beziehung strafbewehrt, etwa in dem Sinne, dass eine flagrante Verletzung der im Eid übernommenen Verpflichtungen strafrechtlich als Meineid o. Ä. gewertet würde.“

Und weiter:

„Kein Bundespräsident (und übrigens auch kein Bundeskanzler und kein Bundesminister) wird so zynisch und so machtbesessen sein, dass es ihm im Augenblick des Amtsantritts ausschließlich um die Macht, das Ansehen oder die persönlichen Vorteile geht, die mit dem anzutretenden Amt verbunden sind. Immer wird es ihnen darum gehen, „etwas zu bewirken“, d. h. Vorstellungen zu verwirklichen, die eng mit ihren politischen und ethischen Grundpositionen zusammenhängen, gleichgültig wie diese im Einzelnen aussehen mögen und aus welchen geistigen Quellen sie sich speisen mögen. Auf diese Grundpositionen, die für den einzelnen u. U. wesentlich höher stehen und wesentlich verbindlicher sein mögen als irgendeine Rechtsvorschrift (und sei es die Verfassung), verpflichtet sich der neue Amtsträger vor der Öffentlichkeit zusätzlich, und wenn er sie halbwegs ernst nimmt, erwächst für ihn daraus ein Bündel zusätzlicher – eben außerrechtlicher – Motive, das Amt so zu führen, wie es der Verfassung und vor allem seinen verfassungsrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen entspricht.“

Demnach ist der gemäß Art. 56 GG geleistete Amtseid rechtlich unverbindlich, denn ansonsten wäre nicht nur Lindner (FDP), sondern auch seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 alle seine Vorgänger im Amt des Bundesfinanzministers straf- und haftungsrechtlich in die Verantwortung zu nehmen gewesen, weil in ihrem Zuständigkeitsbereich, nämlich der bundesdeutschen Finanzverwaltung nicht nur über den heutigen Tag hinausgrundgesetzwidrig Nazi-Steuergesetze von 1934 ff. gegen die seit 75 Jahren gutgläubige bundesdeutsche Bevölkerung vollzogen werden, sondern das systematische Ausrauben und Ausplündern der bundesdeutschen Grundrechteträger entgegen Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. Art. 1 Abs. 3 GG grundgesetz- und rechtsstaatswidrig straf- und haftungslos gestellt ist.

Die faktischen Details lesen sich hier im Blog wie folgt:

„Bundesfinanzminister Fritz Schäffers grundgesetzwidriges Versprechen „persönlich unantastbar“ macht seit dem 15.01.1951 bundesdeutsche Finanzbeamte und Zöllner, wenn sie zugunsten des Staates die Bevölkerung grundgesetzwidrig berauben und plündern, grundgesetzwidrig straf- und haftungslos“

„Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind; so grundgesetzwidrig der BFH IV B 13/81 v. 01.10.1981“

„grundgesetzwidrig „zwar hat sich der Finanzbeamte an das Recht zu halten ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist“ OLG Celle am 17.04.1986 versus Rechtsbeugung gemäß bundesdeutschem StGB“

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 75 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige –

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.