70-jähriger Bruch des Bonner Grundgesetzes fliegt gerade mit dem Berliner Antidiskriminierungsgesetz und seiner täterbezogenen Beweislastumkehr auf

Nach der am 10. August 1950 stattgefundenen Länderinnenministerkonferenz ließ der damalige Bundesinnenminister Heinemann am 11.08.1950 auf der 89. Kabinettssitzung der ersten Adenauer-Regierung das Folgende zu Protokoll nehmen:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

70 Jahre hat das Ignorieren der unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes zugunsten des sog. wirksamen Durchgreifens der bundesdeutschen vollziehenden Gewalt nahezu geräuschlos funktioniert, denn den betroffenen Grundrechteträgern wird bis heute stumpf mit auf den Weg gegeben, dass sie ja klagen können, gemäß Art. 19 Abs. 4 GG stünde ja jedem der Rechtsweg offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt worden ist.

Klingt im ersten Augenblick richtig prima, dass da der Rechtsweg offensteht gegen die öffentliche Gewalt, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Realität sieht jedoch völlig anders aus, denn der einzelne Grundrechteträger soll nachweisen, wer ihn auf welche Weise in seinen Rechten, dazu gehören zweifellos auch die Grundrechte, wann und wo verletzt hat. Das gelingt bis heute in den allerwenigsten Fällen, denn die bundesdeutsche öffentliche Gewalt ist schon einmal per se aktenbeherrschend mit der Folge, dass der Grundrechteträger immer wieder in Beweisnot gerät mit der weiteren Folge, dass schlussendlich nicht der grundrechtsverletzte Grundrechteträger, sondern der grundrechteverletzende Amtsträger den Sieg davonträgt und auf diese Weise der fast vollständig ahnungslosen Bevölkerung vorgegaukelt wird, dass sich die bundesdeutsche öffentliche Gewalt in der Regel grundgesetzkonform hoheitlich handelnd verhält, denn ansonsten würden ja die Klagen von den Grundrechteträgern gewonnen worden sein, denn die Bundesrepublik Deutschland sei doch ein Rechtsstaat.

Die o.a. Protokollnotiz vom 11.08.1950 in den Kabinettsprotokollen der ersten Adenauer-Regierung lässt die 70 Jahre hoheitliches Handeln / Unterlassen der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt in einem völlig anderen Licht erscheinen.

Die im Bonner Grundgesetz seit dem 23.05.1949 verankerten Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte haben was ihre Wirkung anbelangt, nämlich gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt unmittelbar geltendes Recht zu sein, keine Änderung erfahren. Einfachgesetzlich wurde stattdessen der am 15.06.1943 von den Nazis aus dem Strafbuch ersatzlos gestrichene Amtsmissbrauch nicht wieder eingeführt, denn einen Rechtssatz beherrschen alle im bundesdeutschen öffentlichen Dienst, „keine Strafe ohne Gesetz“.

Nötigung und / oder Erpressung von Seiten bundesdeutscher Amtsträger zugunsten des Staates lassen die den Grundrechteträger nötigenden und / oder erpressenden Amtsträger in der Regel straffrei davonkommen, denn das grundgesetzwidrige Gesinnungstatbestandsmerkmal „verwerflich“ lassen der grundgesetzfeindlichen Rechtsprechung alle Möglichkeiten der grundgesetzwidrigen Rechtsfindung.

Rechtsbeugung von Seiten bundesdeutscher Amtsträger, die zur Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache befugt sind und dabei grundgesetzwidrig das Recht zugunsten oder ungunsten einer Partei beugen, kommt zwar rigoros seit dem 23.05.1949 zum Nachteil von Grundrechteträgern bundesweit vor aber kaum ein Gericht mag die Rechtsbeugung dann im strafrechtlich relevanten Rahmen erkennen, wenn die Rechtsbeugung zugunsten des Staates verübt worden ist.

Bundesdeutsche auf das Bonner Grundgesetz zwar vereidigte Finanzbeamte und Zöllner genießen seit dem 15.01.1950 aufgrund eines grundgesetzwidrigen Versprechens des ersten Bundesfinanzministers Fritz Schäffer als treue Diener grundgesetzwidrig persönliche Unantastbarkeit, übersetzt heißt das, Straf- und Haftungslosigkeit, wenn sie zugunsten des Staates den Grundrechteträger berauben oder ausplündern. Schwebte noch das Damoklesschwert der Rechtsbeugung Jahrzehnte über diesem grundgesetzwidrig handelnden Amtsträgerkreis, setzte dem der Bundesgerichtshof 1971 ein Ende und entschied gesetzes- und somit auch grundgesetzwidrig, dass Finanzbeamte, die im Veranlagungsverfahren die Steuern bewusst falsch festsetzen, keine Rechtsbeugung begehen. Das OLG Celle schloss 1986 am 17.04. dann noch die Lücke der Rechtsbeugung im Rechtsbehelfsverfahren, indem der 3. Strafsenat grundgesetzwidrig beschloss, dass auch der Finanzbeaamte, der im Rechtsbehelfsverfahren die Steuern bewusst falsch festsetzt, keine Rechtsbeugung begeht. „Zwar habe sich der Finanzbeamte an das Recht zu halten, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe sei“, steht in der grundgesetzwidrigen Entscheidung vom 17.04.1986 schwarz auf weiß zu lesen.

Bis heute schützt Art. 19 Abs. 4 GG die grundgesetzwidrig gegen die GrundrechteträgerInnen hoheitlich zugunsten des Staates die unverletzlichen Grundrechte verletzenden Mandats- und Amtsträger. Die Details dazu lesen sich wie vieles andere auch hier im Blog.

Das Berliner Antidiskriminierungsgesetz wirbelt sodann bereits erheblich Staub auf in den Reihen derer, die bis heute zwar wissen was sie tun aber auch wissen, dass sie es von Grundgesetzes wegen niemals hätten tun dürfen, weil es gegen Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Hs. 2 GG gerichtet ist, denn das Antidiskriminierungsgesetz hebelt die Deutungshoheit der sich seit 70 Jahren unantastbar wähnenden Amtsträger aus, indem es die Beweislast umkehrt und dieses nicht erst im eventuellen Gerichtsverfahren, sondern im Beschwerdeverfahren muss die öffentliche Gewalt nachweisen, dass ihr hoheitliches Handeln / Unterlassen nicht gegen § 2 Diskriminierungsverbot des Berliner Antidiskriminierungsgesetzes verstoßen hat.

Nicht ohne Grund schreien der bayerischer Herrmann und der nordrhein-westfälische Reul gegenüber der bundesdeutschen Presse und drohen unverhohlen, keine Polizeibeamten mehr im Rahmen von Amtshilfeersuchens nach Berlin zu schicken, um ihre Beamten vor dem Zugriff des Berliner Antidiskriminierungsgesetzes zu schützen.

Fakt ist jedoch, dass alle bundesdeutschen Amtsträger sich dann, wenn sie hoheitlich gegen den Grundrechteträger handeln, grundgesetzkonform handeln müssen und zwar ausnahmslos. Wird grundgesetzkonform gehandelt, braucht man sich vor dem Inhalt des Berliner Antidiskriminierungsgesetzes nicht fürchten, denn dann wird sich auch kein Grundrechteträger über diskriminierendes Handeln beschweren.

Das Geschrei von Herrmann und Reul lassen jedoch den Verdacht aufkeimen, dass man jederzeit wirksam durchgreifen will ohne sich dabei ernsthaft um die möglicherweise entgegenstehenden unmittelbare Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte des Bonner Grundgesetzes kümmern zu wollen, sowie es seit dem 11.08.1950 quasi unscheinbar praktiziert wird zugunsten des Staates aber zuungunsten der GrundrechteträgerInnen und zwar straf- und haftungslos.

Zur Erinnerung, Zitat:

»Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft – auf sie pocht und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.« Prof. Dr. Jörn Ipsen

Um den 71-jährigen grundgesetzwidrigen Zustand der Bundesrepublik Deutschland verstehen zu lernen, sollte man sich mit dem Stück „Der Hauptmann von Köpenick“ sowie dem Märchen „Des Kaisers neue Kleider“ befassen. Hier im Blog unter

„Die Deutschland-Show – 70 Jahre anstatt bedingungslose Grundgesetzkonformität auf Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt werden von ihr das Märchen „des Kaisers neue Kleider“ und das Theaterstück „der Hauptmann von Köpenick“ tagtäglich aufs Neue uraufgeführt und die grundgesetzwidrig betrogene Bevölkerung spendet den Tätern trotzdem Applaus“

zu finden.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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