Ich begrüße es sehr, dass Innensenator Geisel Bereitschaft signalisierte und wir uns auf eine schriftliche Bestätigung von Berlin einigen konnten, sodass unsere Beamten vollständig von dem Berliner Gesetz ausgeschlossen sind, so Innenminister aus Mecklenburg-Vorpommern, Caffier am 19.06.2020 in Erfurt laut Anne Bressem Dipl. Pol. und Hauptmann der Reserve

Erfurt war im Juni 2020 Tagungsort der 212. Ständigen Konferenz der Länderinnenminister und -senatoren.

Auch über das vom Berliner Senat beschlossene neue Landes-Antidiskriminierungsgesetz (LADG) wurde auf der Erfurter Konferenz diskutiert. Dazu sagt der Innenminister aus Mecklenburg-Vorpommern, Caffier, der laut Wikipedia eine bemerkenswerte Rechtsauffassung pflegt, wenn es um den persönlichen Vorteil geht:

„Die Polizei braucht für ihre Arbeit das Vertrauen der Bürger und der Politik. Das Antidiskriminierungsgesetz macht genau das Gegenteil – es wird so getan, als müsste die Bevölkerung vor behördlicher Willkür geschützt werden.  Normale rechtsstaatliche Regeln wie die Unschuldsvermutung müssen auch für die Polizeibeamten unseres Landes gelten. Ich begrüße es sehr, dass Innensenator Geisel Bereitschaft signalisierte und wir uns auf eine schriftliche Bestätigung von Berlin einigen konnten, sodass unsere Beamten vollständig von dem Berliner Gesetz ausgeschlossen sind. Selbstverständlich dulden wir in keinen Rassismus und keine Diskriminierung in den Reihen der Polizei. Das gilt heute wie auch in Zukunft.“

Von den Adressaten des Berliner Anti-Diskriminierungsgesetzes ausgeschlossen sollen also alle Polizeibeamten sein, die nicht Berliner Polizeibeamte sind auch wenn sie im Land Berlin im Wege der Amtshilfe Dienst tun, ein pure Grundgesetzwidrigkeit, die sich nahtlos anschließt an die am 11.08.1950 von dem damaligen Bundesinnenminister Heinemann auf der 89. Kabinettssitzung der ersten Adenauer-Regierung nach der Länderinnenministerkonferenz am 10.08.1950  zu Protokoll gegebenen Erklärung, Zitat:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Es wird nach 71 Jahren Bonner Grundgesetz als bundesdeutsche ranghöchste Rechtsnorm allerhöchste Zeit, dass der Erfüllung des Bonner Grundgesetzes endlich Genüge getan wird und das von bundesdeutscher öffentlicher Gewalt in Gänze, denn Grundrechteverletzungen sind keine Kavaliersdelikte.

Fakt ist stattdessen bis heute, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 70 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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