Die bundesdeutsche Verwaltung muss aufgrund ihrer Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 Hs. 2 GG) dann von der Rechtsprechung abweichen, wenn deren Norminterpretation gesetzeswidrig ist

Die seit inzwischen 69 Jahren grundgesetzwidrig / -feindlich handelnden bundesdeutschen Amtsträger wissen genau, was sie tun, denn sie kennen die Wirkweise der unverbrüchlich gegen sie wirkenden Rechtsbefehle und -regeln des Bonner Grundgesetzes nur zu genau.

»Das Grundgesetz zeichnet sich vor allem durch Klarheit, Kürze und Verbindlichkeit aus. Es gibt dem Bürger einklagbare Rechte. Das Grundgesetz ist keine Verfassung, die in wohlklingenden Worten Verheißungen beinhaltet, die letztlich nur auf dem Papier stehen.« Hans Jürgen Papier – ehem. Präsident des BVerfG

Zitate aus „Bindung der Finanzverwaltung an die Rechtsprechung“ von Marc Desens:

„Es wurde bereits festgestellt, dass die Verwaltung aufgrund ihrer Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 Hs. 2 GG) sogar von der Rechtsprechung abweichen muss, wenn deren Norminterpretation gesetzeswidrig ist. Zugleich wurde festgestellt, dass sich Beachtungs- und Befolgungspflichten aus der Gewaltenloyalität nicht entgegen, sondern nur im Einklang mit der Gesetzesbindung der Verwaltung begründen lassen. Insoweit bildet die Gesetzesbindung eine immanente Schranke der Gewaltenloyalität, die von vornherein nicht verlangt, dass die Verwaltung der Rechtsprechung ins Unrecht folgt.“

„Die bereits angedeuteten verfassungsrechtlichen Grenzen einer richterlichen Rechtsfortbildung sind damit zugleich die verfassungsrechtlichen Grenzen einer behördlichen Rechtsfortbildung.“

„Ausgangspunkt ist die Bindung an Gesetz und Recht, die vom BVerfG als eine Konkretisierung des Gewaltenteilungsgrundsatzes und des Demokratieprinzips verstanden wird. Damit wäre unvereinbar, wenn sich Gerichte und Verwaltung aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben, sich also objektiv betrachtet der Bindung an Gesetz und Recht entziehen würden. […] Eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers darf der Rechtsanwender nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine eigene Lösung ersetzen. (BVerfG v. 3.4.1990, 1 BvR 1186/69, BVerfGE 82, 6 (12) mit Verweis auf BVerfG v. 14.5.1985, 1 BvR 233&81 u.a., BVerfGE 69, 315 (372); BVerfG (1. Kammer des 2. Senats) v. 5.4.2006, 1 BvR 2780/04, NJW 2006, 3340)“

Das Gleiche gilt für alle eindeutigen Entscheidungen des Verfassungsgesetzgebers, die sich in jedem einzelnen Artikel des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland manifestiert haben. Von Grundgesetzes wegen bleibt somit frei absolut frei, bleibt unverletzlich absolut unverletzlich und bleibt ungehindert absolut ungehindert. Weder der einfache Gesetzgeber noch die vollziehende oder rechtsprechende Gewalt dürfen sich darüber hinwegsetzen.

Das die öffentliche Gewalt es seit 69 Jahren trotzdem tut, findet seine Begründung noch heute in den Kabinettsprotokollen der ersten Adenauer-Regierung, 89. Sitzung vom 11.08.1950, Zitat:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.«

Und solange das grundgesetzwidrige persönliche Versprechen des ersten Bundesfinanzministers Fritz Schäffer vom 15.01.1951 existiert, dass nämlich die „treuen Diener“ in Gestalt von Finanz- und Zollbeamten grundgesetzwidrig „persönlich unantastbar“ sind, also grundgesetzwidrig weder strafrechtliche noch zivilrechtliche oder beamtenrechtliche Sanktionen befürchten müssen, werden weiterhin auch die bundesdeutsche Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit unverbrüchlich bindenden Rechtsbefehle leerlaufen mit der Folge, dass die Grundrechteträger grundgesetzwidrig mit fortgesetzten grundgesetzwidrigen Grundrechteverletzungen vorlieb nehmen müssen. Dabei heißt es doch auch:

»Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben.« BVerfGE 38, 175 – Rückenteignung

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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