Scheinwahl am 29.03.1936 des NS-Terrorregimes – Scheinwahlen auch mit dem ersten Bundeswahlgesetz nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 zum Deutschen Bundestag sowie den einzelnen Landtagen

Die Reichstagswahl vom 29. März 1936 fand zugleich mit der nachträglichen Volksabstimmung über die Ermächtigung zur Rheinlandbesetzung statt. Zugelassen war wie bei der Wahl im November 1933 nur eine Einheitsliste der NSDAP. Es handelte sich damit um eine Scheinwahl, da das Ergebnis bereits von vornherein feststand: Wahl und auch Abstimmung erbrachten (wie vom NS-Regime beabsichtigt) eine deutliche Zustimmung. Die Liste der NSDAP erreichte offiziell 98,8 % der Stimmen. Offiziell lag die Wahlbeteiligung bei 99 Prozent.

Wer nun glaubt, dass mit dem Ende des NS – Terrorregimes der Spuk der brauen Brut sein Ende gefunden hätte, der irrt. Am 14. März 1951 schrieb Paul Pagel, Innenminister des Landes Schleswig-Holstein, in sein Tagebuch:

„Man kann mit Recht allmählich von einer Renazifizierung sprechen. Merkwürdig, wie selbstverständlich die alten Nazis auftreten und wie feige sie im Grunde sind, wenn man ihnen hart entgegentritt.“

Als Pagel dieses in sein Tagebuch schrieb, waren die Würfel zugunsten derer, die am 23.05.1949 zum zweiten Mal die Macht ergriffen haben, gefallen, doch dieses Mal völlig unscheinbar, weil wohl auch unter den wachsamen Augen zumindest der Westalliierten.

Mit der ersten Bundestagswahl 1949 auf der Grundlage des ersten bundesdeutschen Wahlgesetzes ist das Bonner Grundgesetz und mithin die in ihm erstmalige unverbrüchliche Bindung des Gesetzgebers, der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt an die gegen sie unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte aufgrund der ungültigen Bundestagswahl wegen Verstoßes des ersten Bundeswahlgesetzes gegen das die Grundrechte garantieren sollende Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und der damit ex tunc automatisch einhergehenden Ungültigkeit des Bundeswahlgesetzes bis heute grundgesetzwidrig / -feindlich untergraben sowie außer Geltung gesetzt. Die Grundrechte selbst laufen leer.

Das 1. Wahlgesetz zur Wahl des 1. Deutschen Bundestages vom 15. Juni 1949, welches vom Parlamentarischen Rat unter Beachtung dessen Beschlüsse zum Grundgesetz konstituiert werden sollte, was jedoch sodann von den Ministerpräsidenten der Länder verändert worden ist und von diesen am 15.6.1949 verkündet wurde, ist aus mehreren Gründen ungültig. Zum einen verstößt dieses Wahlgesetz gegen Gültigkeitsvorschriften und Grundrechtegarantien, die das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland dem Gesetzgeber aufgibt und sodann verstößt dieses Wahlgesetz gegen Art. 38 GG.

Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Das hat zur Folge, dass der erforderliche Rechtserzeugungszusammenhang, der ununterbrochen und damit lückenlos vom Volk als dem Inhaber aller Staatsgewalt, der OBRIGKEIT (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) bis hin zum letzten öffentlich Dienstleistenden bestehen muss, gar nicht bestehen kann, denn die Wahlen vom 14. August 1949 sind damit nichtig. Es konnte sich folglich der unabdingbare Rechtserzeugungszusammenhang nicht bilden.

Dazu zunächst: Der soeben eingesetzte „Richter“/Gutachter zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG[1]), Prof. Dr. Stephan Harbarth; dieser schreibt in seiner Dissertation, Band 122, Abt. B: Rechtswissenschaft, erschienen bei Duncker & Humblot GmbH Berlin, auf Seite 62 zutreffend:

„Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Dieses auch als Demokratieprinzip bezeichnete Verfassungsprinzip verlangt, dass sich Innehabung und Ausübung der Staatsgewalt vom Volke herleiten müssen, dass eine sog. ununterbrochene demokratische Legitimationskette bestehen muss. Nicht ausreichend ist es, dass die Staatsgewalt im Interesse des Volkes ausgeübt wird, vielmehr muss die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben auf das Volk selbst zurückgeführt werden können.“

Entnommen aus dem Gutachten des parteiischen Karlsruher Gutachterausschusses in BVerfGE1) 47, 253, Seite 275 unter 3.:

„Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern.“

[1] Kein gesetzliches Gericht. 1. Wahl zum 1. Bundestag (14.08.1949) erfolgte auf Grund eines ungültigen Wahlgesetzes (15.06.1949), welches gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ebenso verstieß, wie gegen Art. 38 GG. 2. Die Richter zum BVerfG wurden bis 2014 zur Hälfte gem. Art. 94 Abs. 1 GG von einen Richterwahlausschuss des Bundestages gewählt – was dem Diktat des Art. 94 Abs. 1 GG entgegensteht. 3. Das BVerfGG verstößt gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und auch gegen Art. 1 GG. Dieses ist ungültig. Die demnach lediglich Mitarbeiter im Bundesverfassungsgericht sind damit allenfalls als parteiischer Karlsruher Gutachterausschuss zu erkennen – und dies mit dem geäußerten subjektiven Anspruch, „Hüter der Verfassung“ zu sein.

Und BVerfGE1) 144, 020 <209 f>

In der Demokratie erfolgt die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt

bb) Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert daneben, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen. ….. Erforderlich ist eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern.

Im Ergebnis hat eine an die Macht gekommene Bewegung die Bundesrepublik Deutschland usurpiert und mit verfassungskrimineller Energie alle Staatsgewalt auf sich vereint, was sich in den Handlungen der folgenden nunmehr fast 70 Jahre zeigt. Dass das Grundgesetz kein „Durchgreifen“ der herrschenden Klasse zuläßt, ja verbietet erkannte Dr. Gustav Heinemann: Dies ist klar und deutlich im Protokoll der 89. Sitzung der Adenauer-Regierung vom 11.08.1950 vorausschauend zum Ausdruck gekommen:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.«

Da eine Änderung des Bonner Grundgesetzes in seinen tragenden Verfassungsgrundsätzen wegen der Regelung in Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsgarantie) absolut ausgeschlossen ist, ist in der Folgezeit entsprechend dem Inhalt eines Beitrages des Abgeordneten im Parlamentarischen Rat Dr. Zinn verfahren worden, der am 21.09.1948 wie folgt zu Protokoll genommen worden ist:

»Bei der Betrachtung der einzelnen Grundrechte wird man an den Erfahrungen der Weimarer Zeit nicht vorübergehen können. Staatsrechtslehre und Rechtsprechung sind damals oft recht unerwünschte Wege gegangen. Wir müssen daraus die notwendigen Konsequenzen ziehen. Ich erinnere hier an die Handhabung des Art. 114 Weimarer Verfassung, der die Unantastbarkeit der persönlichen Freiheit garantiert. In dieser Vorschrift heißt es, dass die persönliche Freiheit nur auf Grund von Gesetzen eingeschränkt werden kann. Nun hätte es nahegelegen, anzunehmen, dass eine solche Einschränkung nur durch formelles Gesetz erfolgen könne. Aber es hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass ›Gesetz‹ nicht in formellem Sinne zu verstehen sei, sondern jede Verordnung und auch das Gewohnheitsrecht umfasse. So ist diese Verfassungsbestimmung praktisch ausgehöhlt worden. (…) Nach den Erfahrungen der Vergangenheit sollte man darauf achten, dass eine Beschränkung der persönlichen Freiheit nur aufgrund eines formellen Gesetzes und nur kraft einer richterlichen Anordnung erfolgen kann. Das sind die wesentlichen Gesichtspunkte, die wir bei der Gestaltung der Grundrechte erwägen müssen.«

Dass in gleicher Weise in der Bundesrepublik Deutschland verfahren worden ist und wird, hat der Fraktionsvorsitzende der FDP im Bundestag Rainer Brüderle während der Abstimmung über den ESM-Vertrag, Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – Sten. Ber. 188. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 2012, S. 22707 (D) öffentlich im Bundestag verlautbart:

»Wir betreten auch verfassungsrechtliches Neuland. Wir ändern keinen Grundgesetzartikel, aber wir ändern die innere Verfasstheit unserer Republik. Manche sprechen von einer stillen Verfassungsänderung.«

Bis heute wird inzwischen 70 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.