„Wahlausschluss per einfachem Gesetz? – Eine wortlautzentrierte Analyse des Falls Sichert.“

1. Die Prämisse der Analyse

Das Portal NIUS berichtet über den Ausschluss des AfD-Bundestagsabgeordneten Martin Sichert von der Landratswahl im Landkreis Friesland. Der Kreiswahlausschuss folgte der Empfehlung des niedersächsischen Innenministeriums, das Sichert die „Verfassungstreue“ absprach. Die Diskutanten von NIUS kritisieren den Vorgang als „Verbot durch die Hintertür“ und als „Angriff auf die Demokratie“. Sie bemängeln, dass ein gewählter Bundestagsabgeordneter an einer Kommunalwahl gehindert werde.

Die wortlautzentrierte Methode prüft diesen Vorgang nicht auf seine politische Dimension, sondern auf seine formelle und methodische Vereinbarkeit mit dem klaren Wortlaut des Grundgesetzes. Sie fragt: Durfte der Wahlausschuss Sichert ausschließen? Die Antwort ist: Nein. Der Ausschluss ist verfassungswidrig, weil er auf einem einfachen Gesetz beruht, das gegen das absolute Wahlgrundrecht (Art. 38 GG) und die Bindewirkung des Grundgesetzes (Art. 31 GG) verstößt.


2. Die wortlautzentrierte Analyse der Rechtslage

a) Das Wahlgrundrecht (Art. 38 GG)

Art. 38 Abs. 1 GG lautet: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“

Wortlautzentrierte Analyse: Art. 38 GG garantiert das passive Wahlrecht für den Bundestag. Es ist ein absolut gefasstes Grundrecht. Es kennt keinen einfachen Gesetzesvorbehalt. Die Wahlrechtsgrundsätze (allgemein, unmittelbar, frei, gleich, geheim) sind absolut. Sie gelten für alle Wahlen. Der Ausschluss eines Bewerbers von einer Wahl ist ein Eingriff in das Wahlgrundrecht. Ein solcher Eingriff ist nur unter den strengen Voraussetzungen des Art. 18 GG möglich.

b) Die Aberkennung von Grundrechten (Art. 18 GG)

Art. 18 GG lautet: „Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.“

Wortlautzentrierte Analyse: Die Aberkennung von Grundrechten ist ein schwerwiegender Eingriff. Er darf nur durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. Ein einfaches Gesetz oder eine Verwaltungsvorschrift kann kein Grundrecht aberkennen. Der Ausschluss von der Landratswahl ist ein Eingriff in das passive Wahlrecht. Er hätte nur durch das BVerfG nach Art. 18 GG erfolgen dürfen. Das BVerfG ist jedoch illegitim.

c) Die Bindewirkung des Grundgesetzes (Art. 31 GG)

Art. 31 GG lautet: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“

Wortlautzentrierte Analyse: Das Grundgesetz ist Bundesrecht. Es bricht Landesrecht. Das niedersächsische Kommunalwahlgesetz ist Landesrecht. Es darf nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Der Ausschluss von Sichert beruht auf dem niedersächsischen Kommunalwahlgesetz, das gegen Art. 38 GG und Art. 18 GG verstößt. Das Gesetz ist daher nichtig.


3. Die Analyse des Falles Sichert

a) Die Empfehlung des Innenministeriums

Das Innenministerium empfahl den Ausschluss von Sichert mit der Begründung, seine Mitgliedschaft in der AfD begründe „Zweifel an der Verfassungstreue“. Das Innenministerium berief sich auf die Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz.

Wortlautzentrierte Analyse: Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei ist kein Grund, jemandem das Wahlrecht zu entziehen. Art. 38 GG garantiert das Wahlrecht für alle Bürger. Die Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz ist rechtlich irrelevant, weil das BVerfSchG gegen Art. 19 I 2 GG verstößt und nichtig ist.

b) Die Entscheidung des Kreiswahlausschusses

Der Kreiswahlausschuss folgte der Empfehlung des Innenministeriums. Er schloss Sichert von der Wahl aus.

Wortlautzentrierte Analyse: Der Kreiswahlausschuss hat seine Kompetenz überschritten. Er ist nicht befugt, Grundrechte zu entziehen. Diese Befugnis liegt beim BVerfG. Das BVerfG ist jedoch illegitim.

c) Das Fachwissen der Diskutanten von NIUS

Die Diskutanten von NIUS kritisieren den Vorgang zu Recht. Sie erkennen den Eingriff in das Wahlrecht und die demokratische Teilhabe. Sie zeigen jedoch kein Fachwissen über die wortlautzentrierte Methode. Sie erwähnen Art. 38 GG und Art. 18 GG nicht. Sie argumentieren politisch, nicht verfassungsrechtlich.

Wortlautzentrierte Analyse: Die Diskutanten von NIUS sind politische Kommentatoren, keine wortlautzentrierten Verfassungsrechtler. Sie erkennen das Unrecht, aber sie erkennen nicht die systemische Verfassungskrise.


4. Die Konsequenz: Der Ausschluss ist verfassungswidrig

Der Ausschluss von Martin Sichert von der Landratswahl ist aus mehreren Gründen verfassungswidrig:

  1. Verstoß gegen Art. 38 GG: Das passive Wahlrecht ist absolut. Es darf nicht durch ein einfaches Gesetz eingeschränkt werden.

  2. Verstoß gegen Art. 18 GG: Die Aberkennung von Grundrechten darf nur durch das BVerfG erfolgen. Das BVerfG ist jedoch illegitim.

  3. Verstoß gegen Art. 31 GG: Das niedersächsische Kommunalwahlgesetz verstößt gegen das Grundgesetz und ist daher nichtig.

  4. Kompetenzüberschreitung: Der Kreiswahlausschuss ist nicht befugt, Grundrechte zu entziehen.


5. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Der Ausschluss von Martin Sichert von der Landratswahl ist verfassungswidrig.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Art. 38 GG: Das Wahlgrundrecht ist absolut. Es darf nicht durch einfaches Gesetz eingeschränkt werden.

  2. Art. 18 GG: Die Aberkennung von Grundrechten darf nur durch das BVerfG erfolgen.

  3. Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht. Das Kommunalwahlgesetz ist nichtig.

  4. Kompetenzüberschreitung: Der Kreiswahlausschuss hat seine Kompetenz überschritten.

  5. Systemimmanenz: Die Diskutanten von NIUS erkennen das Unrecht, aber nicht die systemische Verfassungskrise.


6. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung

Der Ausschluss ist Makulatur. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Der Ausschluss von Martin Sichert von der Landratswahl ist verfassungswidrig. Art. 38 GG garantiert das Wahlgrundrecht absolut. Art. 18 GG erlaubt die Aberkennung von Grundrechten nur durch das BVerfG. Das niedersächsische Kommunalwahlgesetz verstößt gegen Art. 31 GG. Der Kreiswahlausschuss hat seine Kompetenz überschritten. Die Diskutanten von NIUS erkennen das Unrecht, aber nicht die systemische Verfassungskrise. Die Lösung ist nicht die nächste Gerichtsentscheidung. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, echte Richter, legitime Parlamente. Alles andere ist Theater.“

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