1. Die Prämisse der Analyse
Der Richtereid in seiner heutigen Form und seinem heutigen Wortlaut existierte bis zum Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) im Jahr 1961 nicht. Bis dahin leisteten Richter denselben Eid wie der nichtrechtsprechende Beamte. Der Beamteneid verpflichtet zur Wahrung der geltenden Gesetze – geltend im Sinne von gültig. Der Richtereid hingegen verpflichtet nur zur Wahrung des Grundgesetzes und des Gesetzes, „das der Richter zu beachten hat“. Diese Formel ist gesetzesunverbindlich. Sie erlaubt es dem Richter, auch nichtige Gesetze anzuwenden, weil er nicht ausdrücklich zur Wahrung der gültigen Gesetze verpflichtet wird. Der Richtereid ist daher grundgesetzwidrig unverbindlich.
2. Die wortlautzentrierte Analyse des Richtereids
a) Der Beamteneid
Der Beamteneid lautet (nach § 38 BeamtStG, sinngemäß): „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“
Wortlautzentrierte Analyse: Der Beamteneid verpflichtet zur Wahrung der geltenden Gesetze. Geltend bedeutet gültig. Ein nichtiges Gesetz ist nicht geltend. Der Beamte ist daher verpflichtet, nichtige Gesetze nicht anzuwenden.
b) Der Richtereid
Der Richtereid lautet (nach § 38 DRiG): „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz, das der Richter zu beachten hat, auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“
Wortlautzentrierte Analyse: Der Richtereid verpflichtet zur Wahrung des Grundgesetzes und des Gesetzes, „das der Richter zu beachten hat“. Diese Formel ist unbestimmt. Sie verpflichtet nicht ausdrücklich zur Wahrung der gültigen Gesetze. Sie erlaubt es dem Richter, auch nichtige Gesetze anzuwenden.
c) Die Gesetzesunverbindlichkeit des Richtereids
Der Richtereid ist gesetzesunverbindlich. Er verpflichtet den Richter nicht zur Wahrung der gültigen Gesetze. Er erlaubt ihm, nichtige Gesetze anzuwenden.
Wortlautzentrierte Analyse: Der Richtereid ist grundgesetzwidrig. Er verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Gesetz und Recht) und Art. 97 Abs. 1 GG (richterliche Unabhängigkeit).
3. Die historische Entwicklung
a) Der Eid vor dem DRiG
Vor dem Inkrafttreten des DRiG (1961) leisteten Richter denselben Eid wie der nichtrechtsprechende Beamte. Der Beamteneid verpflichtete zur Wahrung der geltenden Gesetze.
Wortlautzentrierte Analyse: Vor dem DRiG waren Richter zur Wahrung der gültigen Gesetze verpflichtet. Nach dem DRiG sind sie es nicht mehr.
b) Der Eid nach dem DRiG
Nach dem Inkrafttreten des DRiG (1961) leisten Richter den Richtereid. Der Richtereid verpflichtet nicht ausdrücklich zur Wahrung der gültigen Gesetze.
Wortlautzentrierte Analyse: Der Richtereid ist gesetzesunverbindlich. Er ist grundgesetzwidrig.
c) Die Konsequenz
Die Konsequenz ist, dass Richter nichtige Gesetze anwenden können, ohne ihren Eid zu verletzen. Sie sind nicht zur Wahrung der gültigen Gesetze verpflichtet.
Wortlautzentrierte Analyse: Die Konsequenz ist die Anwendung nichtiger Gesetze. Die Justiz ist illegitim.
4. Die Analyse des Richterbundes
a) Die Forderung nach Reform
Der Richterbund fordert die Streichung des Weisungsrechts. Er will die Staatsanwälte unabhängig machen. [Quelle: t-online]
Wortlautzentrierte Analyse: Die Forderung ist politisch. Sie verkennt, dass der Richtereid gesetzesunverbindlich ist.
b) Die fehlende Thematisierung der Nichtigkeit
Der Richterbund erwähnt mit keinem Wort die Nichtigkeit des DRiG. Er erwähnt nicht, dass der Richtereid gesetzesunverbindlich ist. Er erwähnt nicht, dass die Justiz illegitim ist.
Wortlautzentrierte Analyse: Der Richterbund ist Teil des verfassungsdämpfenden Diskurses.
c) Die große Abwesenheit
Der Artikel erwähnt mit keinem Wort:
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Die Gesetzesunverbindlichkeit des Richtereids: Der Richtereid verpflichtet nicht zur Wahrung der gültigen Gesetze.
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Die Nichtigkeit des DRiG: Das DRiG ist nichtig.
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Die Nichtigkeit der Wahlgesetze: Die Wahlgesetze sind nichtig.
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Das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG): Die einfachen Gesetze sind nichtig.
Der Artikel ist ein Beispiel für verfassungsdämpfenden Journalismus.
5. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Der Richtereid ist gesetzesunverbindlich und grundgesetzwidrig.
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
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Beamteneid: Verpflichtet zur Wahrung der geltenden Gesetze.
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Richtereid: Verpflichtet nicht zur Wahrung der gültigen Gesetze.
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Gesetzesunverbindlichkeit: Der Richtereid ist grundgesetzwidrig.
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Verfassungsdämpfung: Der Richterbund ignoriert die systemische Verfassungskrise.
6. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung
Der Richtereid ist Makulatur. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Der Richtereid ist gesetzesunverbindlich und grundgesetzwidrig. Er verpflichtet den Richter nicht zur Wahrung der gültigen Gesetze. Er erlaubt ihm, nichtige Gesetze anzuwenden. Vor dem Inkrafttreten des DRiG leisteten Richter denselben Eid wie der nichtrechtsprechende Beamte. Der Beamteneid verpflichtet zur Wahrung der geltenden Gesetze. Der Richtereid tut dies nicht. Die Lösung ist nicht die Reform des Weisungsrechts. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, ein neues DRiG, echte Richter, legitime Parlamente. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam.“