von Grundgesetzes wegen verfassungskriminell und somit mandats- und amtsuntauglich, einfachgesetzlich jedoch straf- und haftungslos gestellt, wenn grundgesetzwidrig gegen den Grundrechteträger hoheitlich gehandelt wird, so schaut’s seit dem 23.05.1949 in Deutschland grundgesetzwidrig aus

Grundgesetzwidrig straf- und haftungslos gestellt sind seit dem 23.05.1949 immer noch trotz Eidesleistung auf das Bonner Grundgesetz und die jeweilige Landesverfassung bundesdeutsche Amtsträger, wenn sie zugunsten des Staates, jedoch zu Lasten von Grundrechteträgern Straftaten im Amt begehen, denn der Amtsmissbrauch wurde bereits am 15.06.1943 von den damals „echten Nazis“ des braunen Terrorregimes des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler und seinen hochkriminellen Spießgesellen ersatzlos abgeschafft.

Bundesdeutsche Regierungsmitglieder, also alle diejenigen, die in der Bundesregierung sowie den einzelnen Landesregierungen am Kabinettstisch sitzen, genießen aufgrund ihrer grundgesetzwidrig beibehaltenen Abgeordneteneigenschaft Immunität mit der Folge, dass ihnen straf- und haftungsrechtlichen ebenfalls kaum bis gar nichts widerfahren kann, wenn sie ihr öffentliches Amt missbrauchen und das das Grundgesetz samt Landesverfassungen ignorieren und stattdessen bis heute die ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung auf der Basis purifzierten nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig gegen die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland exekutieren und zwar eigennützig sowie zum Wohle des grundgesetzwidrig / -feindlich strukturierten und handelnden etablierten Parteiensystems.

Klammheimlich wurde schnellstens nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes dafür Sorge getragen, dass der Art. 143 GG (Hochverrat) aus dem Bonner Grundgesetz entfernt wurde, mithin das Bonner Grundgesetz damit praktisch schutzlos zum Spielball derer geworden ist, die am 11.08.1950 auf der 89. Kabinettssitzung der ersten nominellen Adenauer-Regierung das Folgende zu Protokoll nahmen:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Besondere Details lesen sich in den einschlägigen Expertisen „Wahlgesetze„ und „Zitiergebot„.

Die weiteren Details lesen sich hier nahezu sämtlich im Blog, denn das Bonner Grundgesetz harrt bis heute noch immer seiner wahren Erfüllung. Die diesbezügliche Rede „Das unerfüllte Grundgesetz“ hielt der inzwischen verstorbene Kronjurist der SPD, Dr. Adolf Arndt am 17.10.1949.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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