Ulrike B. soll nach SPIEGEL-Informationen in fast hundert Fällen gegen Gesetze verstoßen haben. Ob jedoch diese Gesetze auch den unverbrüchlichen Grundgesetzvorschriften entsprechen, schweigt der SPIEGEL tot.

Schlagzeile des SPIEGEL am 18.09.2019 online:

„Affäre an Bremer Bamf-Außenstelle Staatsanwaltschaft klagt Ex-Leiterin und zwei Anwälte an“

„Gegen die Ex-Chefin der Bremer Bamf-Außenstelle und zwei Rechtsanwälte ist Anklage erhoben worden. Nach SPIEGEL-Informationen wirft die Staatsanwaltschaft der Beamtin Gesetzesverstöße in fast hundert Fällen vor.“

und sodann heißt es einleitend in dem Artikel:

„Knapp eineinhalb Jahre nach Bekanntwerden der Bremer Bamf-Affäre könnte es nun strafrechtliche Konsequenzen geben. Nach SPIEGEL-Informationen hat das Bremer Landgericht drei Beschuldigten eine mehr als 250 Seiten lange Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zugeschickt.“

70 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes sollte es dem Grunde nach keine Zweifel mehr hinsichtlich von grundgesetzkonformer  Legitimität bundesdeutscher  Mandatsträger und bundesdeutscher Amtswalter in der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt geben. Sollte aber tut es das denn auch?

Schaut man bloß hin, fällt einem nichts auf, was Zweifel hegen lassen sollte. Immer wieder ist vom Bonner Grundgesetz und den einzelnen Landesverfassungen die Rede, es gibt das Beamtenstatusgesetz flankiert vom Bundesbeamtengesetz und den einzelnen Landesbeamtengesetzen. Und dann gibt es da noch das Deutsche Richtergesetz sowie in jedem einzelnen Bundesland das einschlägige Landesrichtergesetz.

Währen die beiden den Artikel wohl verfasst habenden Spiegel-Redakteure sich den Informationen der Staatsanwaltschaft hingeben, wird diesseitig die Existenz der Staatsanwaltschaft auf der Grundlage des Bonner Grundgesetzes als der seit dem 23.05.1949 unverbrüchlich existierenden ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland betrachtet.

Demnach ist Fakt, dass jeder bundesdeutsche Staatsanwalt nicht nur eine persönliche Ernennungsurkunde erhalten muss, sondern auch im Gegenzug den Beamteneid zu leisten hat, um in ein grundgesetz- und landesverfassungskonformes Dienst- und Treueverhältnis überhaupt gelangen zu können und beides hat vor der ersten Aufnahme seiner ihm dann übertragenen Amtsgeschäfte zu geschehen.

Seit geraumer Zeit ist bekannt geworden, dass bundesweit die Staatsanwälte nach dem Einführen des Deutschen Richtergesetzes 1961 nicht mehr den zwingend erforderlichen Beamteneid leisten, wenn sie zum Staatsanwalt ernannt werden, obwohl dieses grundgesetz- und landesverfassungswidrig ist. Als sog. Richter auf Probe leisten sie den amtsbezogenen Richtereid und dabei bleibt es dann, egal ob ein solcher Proberichter dann zum Richter oder Staatsanwalt ernannt wird nach Ablauf der Probezeit.

Fakt ist, dass hier kein grundgesetz- und landesverfassungskonfomres Dienst- und Treueverhältnis zustande gekommen ist mit der zwingenden Folge, dass das hoheitliche Handeln desjenigen Eidschuldigen null und nicht ist und bleibt mit der weiteren Folge, dass es zu keiner gerichtlichen Entscheidung über nichtige Verwaltungsakte der Institution Staatsanwaltschaft kommen kann, denn es mangelt dieser Institution an einem aktiv legitimierten Vertreter.

Schlussendlich sind alle Anklagen solcher „eidlosen Gesellen“ null und nichtig sowie in der Folge auch alle gerichtlichen Entscheidungen aufgrund solcher nichtigen Anklagen null und nichtig sind und bleiben.

Details lesen sich in der einschlägigen Expertise zu der Frage

„Ist ein Staatsanwalt, der den Richtereid gemäß § 38 DRiG statt des Beamteneides gemäß § 38 BeamtStG leistet, zur Ausübung der Tätigkeit eines Staatsanwaltes befugt?“

Obwohl die Spiegelradaktion seit Jahren über diesen grundgesetz- und landesverfassungswidrigen Zustand Bescheid weiß, wird dieses totgeschwiegen, so wie es die Geiger-Doktrin in dessen Promotion „Die Rechtsstellung des Schriftleiters“ aus dem Jahr 1941 faktisch von jedem pflichtbewussten Journalisten im Konfliktfall mit dem Staat verlangt, wenn es um die Wahrheit zu Lastend er bundesdeutschen öffentlichen Gewalt geht.

Es ist längstens erforderlich, dass sich die Grundrechteträger endlich konstruktiv Gedanken machen bezüglich des gemäß Art. 20 Abs. 2 GG von Seiten des Souverän an die bundesdeutsche öffentliche Gewalt übertragenen Machtbefugnisse, die nämlich seit de facto 70 Jahren grundgesetzwidrig gegen die bundesdeutsche Bevölkerung gerichtet wird, um sie grundgesetzwidrig straf- und haftungslos nach Belieben zu plündern sowie ihnen ihre unverletzlichen Freiheitsgrundrechte zu nehmen.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes seit 70 Jahren denn auch immer noch – Fehlanzeige -.

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