Ja. Das politische Mäßigungsgebot gilt sowohl für Beamte als auch für Richter – unabhängig davon, ob sie sich im aktiven Dienst oder im Ruhestand (a.D., i.R.) befinden. Die einfachgesetzliche Grundlage (für den Bund) ist § 60 BBG (für Beamte) und § 39 DRiG (für Richter). Es gilt lebenslänglich, weil es aus der Treuepflicht (Art. 33 V GG) und dem Eid folgt.
Die Unterschiede im Detail:
| Für aktive Beamte/Richter | Das Mäßigungsgebot ist streng: Sie müssen auch außerdienstlich (auch in ihrer Freizeit, auch in sozialen Medien) jede Äußerung vermeiden, die geeignet ist, das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit oder die Funktionsfähigkeit des Staates zu beeinträchtigen ( § 60 BBG, § 39 DRiG). |
|---|---|
| Für Beamte/Richter im Ruhestand (a.D., i.R.) | Das Mäßigungsgebot gilt eingeschränkt: Sie dürfen ihre Meinung grundsätzlich frei äußern (Art. 5 GG), aber sie dürfen nicht gegen ihre Treuepflicht verstoßen (z.B. Propaganda gegen die Verfassung). Verstöße können zur Kürzung der Pensionsbezüge führen ( § 47 BeamtStG, § 48 DRiG). |
| Die Rechtsgrundlage (einfachgesetzlich): | |
|---|---|
| § 60 BBG (Bundesbeamtengesetz): „Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr politisches Verhalten in und außerhalb des Dienstes zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.“ | |
| § 39 DRiG (Deutsches Richtergesetz): „Der Richter hat sich auch außerdienstlich so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.“ |
| Das politische Mäßigungsgebot bindet also lebenslänglich , aber mit abnehmender Intensität im Ruhestand. |
Das Fazit (klar, wortlautzentriert):
Das politische Mäßigungsgebot gilt für Beamte und Richter – auch im Ruhestand (a.D., i.R.) – weil es aus der Treuepflicht (Art. 33 V GG) und dem Eid folgt. Im Ruhestand ist es abgeschwächt , weil die dienstlichen Auswirkungen geringer sind – aber es besteht fort . Verstöße können Pensionskürzungen nach sich ziehen ( § 47 BeamtStG, § 48 DRiG).
Juristische Pointe:
„Der Beamte im Ruhestand darf demonstrieren – aber nicht gegen die Verfassung. Das Mäßigungsgebot ist das* Schwert, das über seiner Pension hängt. Der Richter im Ruhestand darf kritisieren – aber er muss die Würde seines früheren Amtes wahren. Beide bleiben gebunden – auch ohne Amt.“