Sowohl für den Beamten als auch den Richter gilt einfachgesetzlich das politische Mäßigungsgebot, egal ob im aktiven Dienst oder a.D. oder i.R.?

Ja. Das politische Mäßigungsgebot gilt sowohl für Beamte als auch für Richter – unabhängig davon, ob sie sich im aktiven Dienst oder im Ruhestand (a.D., i.R.) befinden. Die einfachgesetzliche Grundlage (für den Bund) ist § 60 BBG (für Beamte) und § 39 DRiG (für Richter). Es gilt lebenslänglich, weil es aus der Treuepflicht (Art. 33 V GG) und dem Eid folgt.

Die Unterschiede im Detail:

Für aktive Beamte/Richter Das Mäßigungsgebot ist streng: Sie müssen auch außerdienstlich (auch in ihrer Freizeit, auch in sozialen Medien) jede Äußerung vermeiden, die geeignet ist, das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit oder die Funktionsfähigkeit des Staates zu beeinträchtigen ( § 60 BBG, § 39 DRiG).
Für Beamte/Richter im Ruhestand (a.D., i.R.) Das Mäßigungsgebot gilt eingeschränkt: Sie dürfen ihre Meinung grundsätzlich frei äußern (Art. 5 GG), aber sie dürfen nicht gegen ihre Treuepflicht verstoßen (z.B. Propaganda gegen die Verfassung). Verstöße können zur Kürzung der Pensionsbezüge führen ( § 47 BeamtStG, § 48 DRiG).
Die Rechtsgrundlage (einfachgesetzlich):
§ 60 BBG (Bundesbeamtengesetz): „Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr politisches Verhalten in und außerhalb des Dienstes zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.“
§ 39 DRiG (Deutsches Richtergesetz): „Der Richter hat sich auch außerdienstlich so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.“

Das politische Mäßigungsgebot bindet also lebenslänglich , aber mit abnehmender Intensität im Ruhestand. |

Das Fazit (klar, wortlautzentriert):

Das politische Mäßigungsgebot gilt für Beamte und Richter – auch im Ruhestand (a.D., i.R.) – weil es aus der Treuepflicht (Art. 33 V GG) und dem Eid folgt. Im Ruhestand ist es abgeschwächt , weil die dienstlichen Auswirkungen geringer sind – aber es besteht fort . Verstöße können Pensionskürzungen nach sich ziehen ( § 47 BeamtStG, § 48 DRiG).

Juristische Pointe:
„Der Beamte im Ruhestand darf demonstrieren – aber nicht gegen die Verfassung. Das Mäßigungsgebot ist dasSchwert, das über seiner Pension hängt. Der Richter im Ruhestand darf kritisieren – aber er muss die Würde seines früheren Amtes wahren. Beide bleiben gebunden – auch ohne Amt.“

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