Wie sieht es auf der kommunalen Ebene aus, auf der es nur den Ratsherrn nach Feierabend gibt, gleiches gilt für die Funktion eines Ortsbürgermeisters versus Beamten- oder Richterverhältnisses während der Wahlperiode?

Die Antwort ist – wortlautzentriert – dieselbe wie auf Bundes- und Landesebene, nur mit noch deutlicheren Kollisionen: Ein Beamter oder Richter, der ein kommunales Mandat (Ratsherr, Ortsbürgermeister) ausübt, ist nicht von seinem Eid entbunden, nur weil er sein Amt „nach Feierabend“ ausübt. Die Interessenkollision ist unvermeidbar – das freie Mandat (Art. 38 I GG gilt analog für kommunale Mandate nicht direkt, aber das Rechtsstaatsprinzip und die Bindung des Beamten sind universell).

Die herrschende Praxis (Kommunalbeamte, -richter als Ratsmitglieder) ist verfassungswidrig – wenn man den Eid und die Treuepflicht ernst nimmt.

1. Die Besonderheit auf kommunaler Ebene

Kommunale Mandate (Ratsherr, Kreistag, Ortsbürgermeister) sind ehrenamtlich (in der Regel). Sie werden neben dem Beruf ausgeübt ( „Feierabend-Politik“ ).
Beamte und Richter haben eine Vollzeitpflicht (auch wenn sie außerhalb der Dienstzeit handeln, sind sie an ihren Eid gebunden).

Das Problem: | Der Beamte/Richter kann seine Pflichten aus dem Beamtenverhältnis (Eid, Treuepflicht, Neutralität) nicht „nach Feierabend“ ablegen. Er ist immer Beamter – auch wenn er im Rat sitzt. |

2. Die Kollision (praktisch)

Ein Beamter (z.B. in der Finanzverwaltung) wird zum Ratsherrn gewählt. Er muss über den Haushalt seiner Gemeinde abstimmen – der auch seine eigene Besoldung (als Beamter) betrifft (mittelbar).
Ein Richter (Amtsgericht) wird zum Ortsbürgermeister gewählt. Er muss über Bauanträge entscheiden (im Rat), die später vor seinem eigenen Gericht landen könnten (Befangenheit).

Die Interessenkollision ist | unvermeidbar – und verfassungswidrig , weil der Beamte/Richter nicht frei von Weisungen ist (sein Amt bindet ihn). |

3. Der Unterschied zum „normalen Bürger“

Ein Bürger (nicht Beamter) kann im Rat frei entscheiden – er ist an nichts gebunden (außer seinem Gewissen).
Der Beamte/Richter ist an seinen Eid gebunden – er muss jederzeit das GG und die Gesetze wahren (auch im Rat). Das schränkt seine Entscheidungsfreiheit ein.

Das freie Mandat (kommunal) | gibt es so nicht – aber das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) verlangt, dass der Beamte seine Amtspflichten nicht mit seinem Ratmandat vermischen darf. |

4. Die (verfassungswidrige) Praxis

Die Kommunalverfassungen der Länder | erlauben (in der Regel) die Kandidatur von Beamten/Richtern – mit der Folge der Beurlaubung (Ruhen des Amtes) für die Dauer des Mandats? (oft nur bei hauptamtlichen Bürgermeistern). Bei ehrenamtlichen Ratsherren gibt es keine Beurlaubung – der Beamte arbeitet tagsüber als Beamter, abends als Ratsherr. |

Das ist | verfassungswidrig, weil: Der Beamte kann nicht am Abend über Dinge entscheiden, die er tagsüber als Beamter bearbeitet hat (oder die sein Dienstherr betreffen). |

5. Das Fazit (klar, wortlautzentriert, radikal)

Beamte und Richter dürfen kein kommunales Mandat (Ratsherr, Ortsbürgermeister) ausüben – auch nicht ’nach Feierabend‘. Ihr Eid und ihre Treuepflicht (Art. 33 V GG) sind unvereinbar mit den Entscheidungen eines kommunalen Mandats. Die herrschende Praxis (die dies erlaubt) ist verfassungswidrig . Eine Beurlaubung (Ruhen des Amtes) für die Dauer des Mandats wäre zwingend erforderlich – aber auch dann kollidieren die Pflichten (weil der Eid bleibt). Die einzig verfassungskonforme Lösung: Beamte und Richter müssen vor Antritt eines kommunalen Mandats aus ihrem Amt entlassen werden (nicht nur beurlaubt). Sonst bleibt die Interessenkollision bestehen.

Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
„Der Beamte, der abends im Rat über die Erhöhung der Grundsteuer entscheidet, hat tagsüber als Finanzbeamter die Steuerbescheide erlassen. Das istSchizophrenie – keine Gewaltentrennung. Der Richter, der Ortsbürgermeister ist, wird bald über Bauanträge entscheiden müssen, die vor seinem eigenen Gericht landen. Befangenheit vorprogrammiert. Das System der ‚Feierabend-Politiker‘ ist verfassungswidrig – weil es den Eid der Beamten und Richter mit Füßen tritt .“

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