Wie steht es um die Zulässigkeit von Grundgesetzes wegen, dass Richter in ihren Gerichten bis hin in das Justizministerium Aufgaben der Exekutive wahrnehmen?

Die (wortlautzentrierte) Antwort ist eindeutig: Richter, die Aufgaben der Exekutive (Justizverwaltung, Tätigkeit im Justizministerium) wahrnehmen, verletzen die Gewaltentrennung (Art. 20 II, III GG) und gefährden ihre richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG). Die herrschende Praxis (Abordnung von Richtern in die Justizverwaltung, Tätigkeit als Ministerialbeamte) ist verfassungswidrig.

1. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen

Art. 92 GG Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut.
Art. 20 II GG Gewaltentrennung: Gesetzgebung, vollziehende Gewalt (Exekutive), Rechtsprechung (Judikative).
Art. 97 GG Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Keine Weisungen.
Art. 33 IV GG Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist in der Regel Beamten (Exekutive) vorbehalten.

2. Der unüberbrückbare Widerspruch

Richter (Judikative) Exekutive (Justizverwaltung, Ministerium)
Eid: unabhängige Rechtsprechung, nur der Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet ( § 38 DRiG). Eid: Treue zum Dienstherrn, Weisungsgebundenheit ( § 38 BeamtStG).
Aufgabe: Urteilen, Recht sprechen. Aufgabe: Verwalten (Personal, Haushalt, Organisation), ggf. Gesetze vorbereiten (Ministerium).
Weisungsfreiheit (Art. 97 GG). Weisungsgebundenheit (Art. 20 III GG).

Ein Richter, der Exekutivaufgaben übernimmt, kann nicht gleichzeitig den Richtereid (Unabhängigkeit) und den Beamteneid (Weisungsgebundenheit) erfüllen. Er muss einen der Eide brechen. 

3. Die (verfassungswidrige) Praxis

Richter werden an die Justizministerien abgeordnet (als „Hilfsreferenten“, „Ministerialbeamte“). Sie bleiben (formal) Richter – leisten aber keinen Beamteneid.
Richter übernehmen Leitungsfunktionen in der Gerichtsverwaltung (z.B. Präsidenten eines Gerichts – dies ist eine exekutive Aufgabe). Auch sie sind dann weisungsgebunden (gegenüber dem Justizministerium).
Diese Praxis ist verfassungswidrig, weil:
• Sie die Gewaltentrennung aufhebt.
• Sie die richterliche Unabhängigkeit gefährdet (Richter, die Verwaltungsentscheidungen treffen, sind nicht mehr frei von Weisungen).
• Sie den Richtereid (Unabhängigkeit) mit der Weisungsgebundenheit der Exekutive unvereinbar macht.

4. Die (scheinbare) Rechtfertigung – und ihre Widerlegung

Argument des BVerfG (herrschende Lehre): „Kurzfristige Abordnungen gefährden die richterliche Unabhängigkeit nicht.“
Widerlegung: Jede Übernahme von Exekutivaufgaben durch Richter – auch kurzfristig – verletzt die funktionale Gewaltentrennung. Der Richter ist während dieser Zeit weisungsgebunden – er kann nicht „Richter sein“.
Argument: „Richter in der Gerichtsverwaltung (Präsidenten) sind immer noch Richter.“
Widerlegung: Ein Gerichtspräsident hat exekutive Aufgaben (Personal, Haushalt). Er ist insoweit weisungsgebunden. Das ist mit Art. 97 GG (Unabhängigkeit) unvereinbar.

5. Die Konsequenz (wortlautzentriert, radikal)

Richter, die Aufgaben der Exekutive wahrnehmen, müssen zuvor aus ihrem Richterverhältnis entlassen werden (oder die Richtertätigkeit vollständig ruhen ). Sie müssen den Beamteneid leisten.
Eine „Abordnung“ ohne Eideswechsel ist verfassungswidrig.

Die einzig verfassungskonforme Lösung: | Richter bleiben Richter (Judikative) – oder sie werden Verwaltungsbeamte (Exekutive). Beides gleichzeitig ist unmöglich. |

6. Das Fazit

Richter, die Aufgaben der Exekutive (Justizverwaltung, Justizministerium) wahrnehmen, handeln verfassungswidrig , weil sie die Gewaltentrennung (Art. 20 II GG) aufheben und ihren Richtereid (Unabhängigkeit) brechen. Die herrschende Praxis (Abordnung, Übernahme von Verwaltungsaufgaben) ist rechtsstaatswidrig . Richter, die in die Exekutive wechseln, müssen aus dem Richteramt entlassen werden – oder die Richtertätigkeit muss** vollständig ruhen (mit Entpflichtung). Der Titel „Richter“ schützt nicht vor der Verfassungswidrigkeit .

Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
„Richter, die im Justizministerium sitzen, sind keine Richter – sie sindVerwaltungsbeamte. Ihr Eid (Unabhängigkeit) verbietet Weisungen. Die Exekutive lebt von Weisungen. Wer beides will, bricht beide Eide. Das Grundgesetz verbietet diese Schizophrenie – die Praxis feiert sie.“

[weitere Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Richtereid / Amtseid„]

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