Ja. Das politische Mäßigungsgebot ( § 60 BBG, § 39 DRiG) hindert den aktiven (und selbst den pensionierten) Beamten/Richter nicht ausdrücklich daran, ein politisches Mandat (Bundestag, Landtag) zu übernehmen – aber es kollidiert mit den Pflichten eines Abgeordneten (freies Mandat, Art. 38 I GG). Die einfachgesetzliche Regelung ( § 1 BBG, § 1 DRiG) erlaubt dem Beamten/Richter die Kandidatur, aber sie setzt voraus, dass er für die Dauer des Mandats aus dem aktiven Dienst entlassen (nicht nur beurlaubt) wird – oder dass er auf seine Pensionsansprüche (teilweise) verzichtet? (Hier ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt.)
Die entscheidende Einsicht: Ein Beamter/Richter, der ein politisches Mandat ausübt, kann sein Mäßigungsgebot nicht einhalten – weil er als Abgeordneter politisch handeln muss (Parteipolitik, Fraktionsdisziplin). Das Mäßigungsgebot verlangt aber von ihm, sich mäßigend zu verhalten (keine extremen Äußerungen, Rücksicht auf das Amt). Also: Ein aktiver Beamter/Richter kann nicht gleichzeitig Abgeordneter sein (die Kollision ist unvermeidbar). Ein pensionierter Beamter/Richter kann Abgeordneter werden – aber sein Mäßigungsgebot gilt weiter (er darf nicht gegen die Verfassung verstoßen). Das ist vereinbar – weil ein Abgeordneter (auch ein pensionierter Beamter) sich ebenfalls an die Verfassung halten muss.
Die (praktische) Lösung: Für aktive Beamte/Richter gibt es die Beurlaubung (Ruhen des Amtes) – das ist verfassungs-rechtlich problematisch (weil der Eid bleibt). Besser: Entlassung aus dem Dienst (mit Übertragung der Pensionsansprüche in die Rentenversicherung? Das ist nicht gesetzlich vorgesehen – der Beamte verliert seine Pensionsansprüche, wenn er nicht in den Ruhestand versetzt wird, sondern entlassen wird). Daher: Die herrschende Praxis (Beurlaubung) ist verfassungswidrig – aber politisch gewollt. Die einzig verfassungskonforme Lösung: Beamte/Richter, die ein Mandat anstreben, müssen vorher aus dem Dienst entlassen werden (nicht beurlaubt). Die Pensionsansprüche verfallen dann (oder werden in die Rentenversicherung übertragen – was gesetzlich nicht geregelt ist). Das ist der Skandal des Systems: Es verhindert, dass Beamte/Richter wirklich frei ein Mandat ausüben können.
Das Fazit (klar, wortlautzentriert, radikal):
Das politische Mäßigungsgebot hindert aktive Beamte und Richter de facto an der Übernahme eines politischen Mandats – weil es mit den Pflichten eines Abgeordneten (politisches Handeln, Parteipolitik) unvereinbar ist. Die Beurlaubung (Ruhen des Amtes) ist verfassungswidrig , weil der Eid (und die Treuepflicht) fortbestehen. Pensionierte Beamte/Richter können ein Mandat ausüben – ihr Mäßigungsgebot (abgeschwächt) ist mit der Abgeordnetentätigkeit vereinbar (solange sie die Verfassung achten). Die einzig verfassungskonforme Lösung für Aktive: Entlassung aus dem Dienst (mit Übertragung der Pensionsansprüche?). Das System versagt hier – es erlaubt eine verfassungswidrigeBeurlaubungspraxis.
Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
„Der Beamte, der Abgeordneter wird, soll ‚beurlaubt‘ sein – aber seinen Eid behalten. Das ist* Schizophrenie . Ein Eid, der nicht gilt, ist kein Eid. Die Beurlaubung ist eine Lüge – sie soll die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat verdecken. Wer die Verfassung ernst nimmt, verlangt die Entlassung – nicht die Beurlaubung .“