https://www.youtube.com/watch?v=YlPxXdWCU3s
Die in der Pressekonferenz vorgetragene Empörung relativiert sich jedoch spätestens in dem Moment, wenn man zurückblickt, zurückblickt in das Jahr 1950 und sich das Kabinettsprotokoll der ersten Adenauer-Regierung von der 89. Sitzung am 11.08.1950 durchliest, denn dort steht das Folgende schwarz auf weiß bis heute nachzulesen:
»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950
Am 10.08.1950 hat die damalige Länderinnenministerkonferenz dieses grundgesetzfeindliche Ansinnen ausgeheckt und jetzt wundert man sich empörend über das Verhalten von heutigen Polizeibeamten, die nichts anderes jedoch an den Tag legen als das, was Amtsträger seit dem 11.08.1950 verkörpern sollen, nämlich grundgesetzfernes Denken und Handeln und das sowohl während und außerhalb ihres Dienstes. Die Saat von damals ist faktisch aufgegangen. Aus Nordrhein-Westfalen saß am 10.08.1950 als Landesinnenminister Karl Arnold mit in der Runde der sich grundgesetzfeindlich geäußert habenden Länderinnenminister. Reul braucht es heute nur nachzulesen.
Fakt ist bis heute, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 71 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.
Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.
In der Sache in NRW selbst, ist eine Staatsanwaltschaft involviert, in der kein einziger Staatsanwalt den von Grundgesetzes, Landesverfassungs und Beamtengesetzes wegen zwingend vorgeschriebenen Beamteneid geleistet hat mit der zwingenden Folge, dass niemand dort mit dem Titel Staatsanwalt von Grundgesetzes, Landesverfassungs und Beamtengesetzes wegen befugt ist, hoheitlich tätig sein zu dürfen, geschweige denn zu können. Das grundgesetz- sowie landesverfassungs- und beamtengesetzwidrige Eidlosstellen der Staatsanwaltschaft ist hier kein Einzelfall, sondern ein bundesweites grundgesetz-, landesverfassungs- und beamtengesetzwidriges Phänomen, das seit dem Inkrafttreten des deutschen Richtergesetzes im Jahr 1961 grassiert mit der Folge, dass de facto alles hoheitliche staatsanwaltschaftliche Handeln bundesweit von Grundgesetzes wegen nichtig ist.
Die diesbezüglichen Details lesen sich in der einschlägigen Expertise zu der Frage
„Ist ein Staatsanwalt, der den Richtereid gemäß § 38 DRiG statt des Beamteneides gemäß § 38 BeamtStG leistet, zur Ausübung der Tätigkeit eines Staatsanwaltes befugt?“
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.