Putativgefahr legitimiert Schusswaffengebrauch zum Zwecke der Selbstverteidigung auf Seiten us-amerikanischer Polizisten bis hin zu sieben Mal in den Rücken eines flüchtenden Schwarzen zu schießen

Am 06.01.2021 vermeldet SPIEGEL-online das Folgende:

„Kenosha in Wisconsin. Polizisten werden nach Schüssen auf Jacob Blake nicht angeklagt. Siebenmal schoss ein Polizist Jacob Blake in den Rücken. Vor Gericht muss er sich aber nicht verantworten. Die Staatsanwaltschaft begründet das mit dem Recht auf Selbstverteidigung.“

Auszugsweise heißt es weiter in dem Artikel:

Graveley sagte, nach geltender Rechtslage, insbesondere dem Recht des Polizisten auf Selbstverteidigung, wäre eine Verurteilung vor einem Gericht sehr unwahrscheinlich gewesen. Der Polizist habe bei dem Einsatz befürchtet, dass Blake ihn mit einem Messer angreifen würde und habe daher geschossen. Die Polizisten seien wegen eines Streits an den Tatort gerufen worden und hätten auch gewusst, dass es einen bestehenden Haftbefehl gegen Blake gegeben habe.“

Polizisten haben in den USA ein Recht auf Selbstverteidigung und wenn sie befürchten, mit einem Messer angegriffen zu werden, dann dürfen sie nach geltender Rechtslage in den USA auch dem Flüchtenden, der in dem Moment mit Sicherheit kein Angreifer ist, nicht nur einmal, sondern auch sieben Mal in den Rücken schießen, wobei der Tod des Flüchtenden sicherlich billigend in Kauf genommen wird.

Welche Rechte das Opfer wann auch immer in einer solchen Situation von vorn herein, während dessen und zum Schluss des Geschehens noch hat, bleibt unbeantwortet.

Wer jetzt gelangweilt darauf hinweist, dass es sich ja bloß in den USA abgespielt habe dieses menschenverachtende Szenario, der möge sich unvoreingenommen den Inhalt dieses Blogs durchlesen und zur Kenntnis nehmen, dass es in der Bundesrepublik Deutschland nicht derjenige Rechtsstaat existiert, geschweige denn praktiziert wird, den es von Grundgesetzes wegen seit dem 23.05.1949 zwingend zu geben hat mit der Folge, dass die von Grundgesetzes wegen unverbrüchlich als unmittelbar geltendes Recht gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt wirkenden unverletzlichen Grundrechte de facto leerlaufen und das seit demnächst am 23.05.2021 inzwischen 72 Jahre.

Fakt ist, dass das Bonner Grundgesetz seit 71 Jahren noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.

Fakt ist stattdessen bis heute, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 71 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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