Um im Bild zu bleiben, der Grundrechteträger muss das Rezept studieren und nicht nur die Speisekarte und zwar in Gestalt des Bonner GG vom 23.05.1949, so wie es der Täter Dr. Hermann von Mangoldt selbst zu Protokoll dieses Rezeptbuches gegeben hat als die Zutaten zusammengestellt wurden, Zitat:
»Wenn das in der Verfassung steht, dann erscheint nachher ein bestimmter Mann, der sich verletzt fühlt, erhebt Klage und kommt an das oberste Bundesgericht oder an das Bundesverfassungsgericht, je nach der gesetzlichen Bestimmung. Und nun wird das Gesetz für verfassungswidrig erklärt, weil hier eine dieser kleinen Klauseln […] nicht richtig eingehalten ist, und der Gesetzgeber muss mit der Arbeit von neuem anfangen.« Hermann von Mangoldt zur Wirkweise des Zitiergebots gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG am 19. Januar 1949, 44. Sitzung, Hauptausschuss Parlamentarischer Rat. Weiterlesen