„Kollidierendes Verfassungsrecht: Art. 5 Abs. 1 GG vs. Art. 11 GRCh – Eine wortlautzentrierte Analyse des Rangverhältnisses.“

1. Die Prämisse: Ein Widerspruch auf höchster Ebene

Die wortlautzentrierte Analyse zeigt einen scheinbaren Widerspruch auf ranghöchster Ebene:

  • Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Meinungsfreiheit nicht absolut – sie ist durch einfache Gesetze einschränkbar (Art. 5 Abs. 2 GG).

  • Art. 11 GRCh schützt die Meinungsfreiheit absolut – sie enthält keinen Gesetzesvorbehalt.

Die Frage lautet: Welche Norm hat in Deutschland Vorrang? Die Antwort ist eindeutig: Art. 5 Abs. 1 GG hat Vorrang – weil das Grundgesetz die ranghöchste Rechtsnorm in Deutschland ist.

2. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Art. 5 Abs. 1 GG hat Vorrang

Art. 23 GG lautet:

„(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. (2) Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen.“

Art. 1 Abs. 3 GG lautet:

„Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“

Art. 20 Abs. 3 GG lautet:

„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“

Die wortlautzentrierte Prüfung:

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Das Grundgesetz ist die ranghöchste Rechtsnorm in Deutschland – es bindet alle staatlichen Gewalten (Art. 1 Abs. 3 GG).
2. Die GRCh ist zwar verbindlich (Art. 23 GG), aber sie steht unterhalb des Grundgesetzes.
3. Art. 5 Abs. 1 GG hat daher Vorrang vor Art. 11 GRCh – weil das Grundgesetz die ranghöchste Norm ist.

Die Konsequenz: Die Meinungsfreiheit in Deutschland ist einschränkbar (Art. 5 Abs. 2 GG) – trotz der absoluten Formulierung in der GRCh.


3. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die GRCh ist kein Ersatz für das Grundgesetz

Die GRCh ist ein völkerrechtlicher Vertrag – sie ist für die EU und ihre Mitgliedstaaten verbindlich, aber sie kann das Grundgesetz nicht ersetzen.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die GRCh ist ein völkerrechtlicher Vertrag – sie steht unterhalb des Grundgesetzes.
2. Das Grundgesetz ist die ranghöchste Rechtsnorm in Deutschland – es geht der GRCh vor.
3. Die GRCh kann die einschränkbare Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG nicht in eine absolute umwandeln.

Die Konsequenz: Die GRCh kann nicht den Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 GG umgehen – die Meinungsfreiheit bleibt in Deutschland einschränkbar.


4. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Kunstfreiheit ist anders

Die Kunstfreiheit ist in beiden Normen absolut:

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Art. 5 Abs. 3 GG schützt die Kunstfreiheit absolut – sie enthält keinen Gesetzesvorbehalt.
2. Art. 13 GRCh schützt die Kunstfreiheit absolut – sie enthält keinen Gesetzesvorbehalt.
**3. Hier gibt es keinen Widerspruch – beide Normen schützen die Kunstfreiheit absolut.

Die Konsequenz: Die Kunstfreiheit ist in Deutschland absolut – unabhängig von der GRCh.


5. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Art. 5 Abs. 1 GG hat Vorrang vor Art. 11 GRCh – weil das Grundgesetz die ranghöchste Rechtsnorm in Deutschland ist. Die Meinungsfreiheit bleibt daher in Deutschland einschränkbar (Art. 5 Abs. 2 GG).

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Das Grundgesetz ist die ranghöchste Rechtsnorm in Deutschland – es geht der GRCh vor.
2. Art. 5 Abs. 1 GG hat Vorrang vor Art. 11 GRCh – die Meinungsfreiheit bleibt einschränkbar.
3. Die Kunstfreiheit ist in beiden Normen absolut – hier gibt es keinen Widerspruch.
4. Die GRCh kann das Grundgesetz nicht ersetzen – sie steht unterhalb des Grundgesetzes.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

Art. 5 Abs. 1 GG hat Vorrang vor Art. 11 GRCh – weil das Grundgesetz die ranghöchste Rechtsnorm in Deutschland ist. Die Meinungsfreiheit bleibt daher einschränkbar (Art. 5 Abs. 2 GG). Die Kunstfreiheit ist in beiden Normen absolut – hier gibt es keinen Widerspruch. Die GRCh kann das Grundgesetz nicht ersetzen – sie steht unterhalb des Grundgesetzes. Der Bürger schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – er hat das Recht, die Verfassung zu kennen. Alles andere ist Theater.“

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