„Die absolute Kunstfreiheit im Grundgesetz und in der GRCh: Eine wortlautzentrierte Analyse der historischen und internationalen Einzigartigkeit.“

1. Die Prämisse: Die historische Entwicklung der Kunstfreiheit

Die Kunstfreiheit ist heute ein zentrales Grundrecht – aber sie war nicht immer in dieser Form geschützt. Die wortlautzentrierte Analyse zeigt: Die absolute Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 13 GRCh) ist eine Errungenschaft des 20. Jahrhunderts. Sie hat keine Vorgänger in Deutschland, und sie ist in dieser Absolutheit in den USA nicht zu finden.

2. Die wortlautzentrierte Analyse der historischen Entwicklung

a) Deutschland: Von der Paulskirchenverfassung bis zum Bonner Grundgesetz

Verfassung Kunstfreiheit Absolut? Bemerkung
Paulskirchen-verfassung (1849) Keine eigenständige Kunstfreiheit – sie war Teil der Meinungsfreiheit (Art. 144). Nein Die Meinungsfreiheit war programmatisch, nicht einklagbar.
Weimarer Reichsverfassung (1919) Keine eigenständige Kunstfreiheit – sie war Teil der Meinungsfreiheit (Art. 118). Nein Die Meinungsfreiheit stand unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze.
Bonner Grundgesetz (1949) Eigenständige Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“ Ja Kein Gesetzesvorbehalt – sie ist absolut.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Das Bonner Grundgesetz hat die Kunstfreiheit erstmals eigenständig und absolut geschützt – eine Novität in der deutschen Verfassungsgeschichte.


b) Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh)

GRCh-Norm Wortlaut Absolut? Bemerkung
Art. 11 GRCh
(Meinungsfreiheit)
„Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. … Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.“ Ja Kein Gesetzesvorbehalt – die Norm ist absolut.
Art. 13 GRCh
(Kunstfreiheit)
„Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.“ Ja Kein Gesetzesvorbehalt – die Norm ist absolut.

Die wortlautzentrierte Analyse:

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Art. 11 GRCh ist absolut – er enthält keinen Gesetzesvorbehalt.
2. Art. 13 GRCh ist absolut – er enthält keinen Gesetzesvorbehalt.
3. Art. 52 Abs. 1 GRCh gilt nicht für diese Normen – weil sie keinen Gesetzesvorbehalt enthalten.

Die Konsequenz: Die GRCh schützt die Meinungsfreiheit (Art. 11) und die Kunstfreiheit (Art. 13) absolut – sie können nicht durch einfaches Gesetz eingeschränkt werden.


c) Die USA: Die US-amerikanische Verfassung

Die US-amerikanische Verfassung kennt keine eigenständige Kunstfreiheit. Die Kunstfreiheit wird unter der Meinungsfreiheit (1. Amendment) geschützt – aber sie ist nicht absolut.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die US-Verfassung kennt keine eigenständige Kunstfreiheit – sie ist Teil der Meinungsfreiheit.
2. Die Meinungsfreiheit ist absolut formuliert – aber sie wird durch die Rechtsprechung (Supreme Court) faktisch eingeschränkt.
**3. Die USA kennt keine absolute Kunstfreiheit – sie ist der Meinungsfreiheit untergeordnet.

3. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Absolutheit des Art. 5 Abs. 3 GG und der GRCh

Das Bonner Grundgesetz und die GRCh schützen die Kunstfreiheit beide absolut – aber auf unterschiedliche Weise:

Aspekt Bonner Grundgesetz GRCh
Kunstfreiheit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG – absolut, kein Gesetzesvorbehalt. Art. 13 GRCh – absolut, kein Gesetzesvorbehalt.
Gesetzesvorbehalt Nein – die Kunstfreiheit kann nicht durch einfaches Gesetz eingeschränkt werden. Nein – die Kunstfreiheit kann nicht durch einfaches Gesetz eingeschränkt werden.
Schranken Keine – die Kunstfreiheit ist absolut. Keine – die Kunstfreiheit ist absolut.

Die Konsequenz: Das Bonner Grundgesetz und die GRCh schützen die Kunstfreiheit beide absolut. Die GRCh ist in dieser Hinsicht kein Rückschritt.


4. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die absolute Kunstfreiheit ist eine Errungenschaft des Bonner Grundgesetzes von 1949 und der GRCh. Sie hat keine Vorgänger in Deutschland, und sie ist in dieser Absolutheit in den USA nicht zu finden.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die Paulskirchenverfassung kannte keine eigenständige Kunstfreiheit – sie war Teil der Meinungsfreiheit.
2. Die Weimarer Reichsverfassung kannte keine eigenständige Kunstfreiheit – sie war Teil der Meinungsfreiheit.
3. Die GRCh (Art. 13) schützt die Kunstfreiheit absolut – weil sie keinen Gesetzesvorbehalt enthält.
4. Die USA kennen keine eigenständige Kunstfreiheit – sie ist Teil der Meinungsfreiheit.
5. Das Bonner Grundgesetz (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) schützt die Kunstfreiheit eigenständig und absolut – eine Novität in der Verfassungsgeschichte.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Die absolute Kunstfreiheit ist eine Errungenschaft des Bonner Grundgesetzes von 1949 und der GRCh. Sie hat keine Vorgänger in Deutschland – die Paulskirchenverfassung und die Weimarer Reichsverfassung kannten keine eigenständige Kunstfreiheit. Die GRCh (Art. 13) schützt die Kunstfreiheit absolut – weil sie keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Die USA kennen keine eigenständige Kunstfreiheit – sie ist Teil der Meinungsfreiheit. Das Bonner Grundgesetz und die GRCh haben die Kunstfreiheit eigenständig und absolut gestellt – eine Novität in der Verfassungsgeschichte. Der Künstler schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – er hat das Recht, seine Kunst zu verteidigen. Alles andere ist Theater.“

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