1. Die Prämisse: EU-Bürger berufen sich auf die GRCh
Die Frage lautet: Können nichtdeutsche EU-Bürger in Deutschland sich auf die absolute Meinungsfreiheit des Art. 11 GRCh berufen – und damit die einschränkbare Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG umgehen?
Die wortlautzentrierte Antwort lautet: Nein. Die GRCh gilt zwar für EU-Bürger, aber sie steht unter dem Vorbehalt des Anwendungsbereichs des Unionsrechts (Art. 51 Abs. 1 GRCh) und muss mit den nationalen Verfassungstraditionen in Einklang stehen. In Deutschland gilt Art. 5 Abs. 1 GG – und dieser ist einschränkbar.
2. Die wortlautzentrierte Prüfung: Art. 51 Abs. 1 GRCh
Art. 51 Abs. 1 GRCh lautet:
„Die Bestimmungen dieser Charta gelten für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.“
Die wortlautzentrierte Prüfung:
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Die GRCh gilt für die Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung des Unionsrechts – nicht für rein nationale Regelungen. |
| 2. Wenn Deutschland nationale Gesetze (z.B. das StGB) anwendet, die nicht auf EU-Recht beruhen, gilt die GRCh nicht. |
| 3. Ein EU-Bürger kann sich in einem rein nationalen Kontext nicht auf Art. 11 GRCh berufen. |
Die Konsequenz: Die GRCh greift nicht in rein nationalen Angelegenheiten – sie gilt nur bei der Durchführung von EU-Recht.
3. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Das Grundgesetz gilt für alle
Die Grundrechte des Grundgesetzes gelten für alle Personen, die sich in Deutschland aufhalten – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG).
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Art. 5 Abs. 1 GG gilt für alle – nicht nur für Deutsche. |
| 2. Die Meinungsfreiheit ist einschränkbar – unabhängig von der Staatsangehörigkeit. |
| 3. Ein EU-Bürger kann sich nicht auf Art. 11 GRCh berufen, um die einschränkbare Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG zu umgehen. |
Die Konsequenz: Die Meinungsfreiheit in Deutschland ist für alle gleich – sie ist einschränkbar.
4. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die GRCh als Mindeststandard
Die GRCh kann höhere Standards setzen – aber sie kann nicht den Wortlaut des Grundgesetzes umgehen.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Die GRCh kann zusätzliche Rechte gewähren – aber sie kann keine Rechte entziehen. |
| 2. Die GRCh kann nicht den Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 GG umgehen – die Meinungsfreiheit bleibt einschränkbar. |
| 3. Ein EU-Bürger kann sich nicht auf Art. 11 GRCh berufen, um eine absolute Meinungsfreiheit zu reklamieren, die das Grundgesetz nicht kennt. |
Die Konsequenz: Die GRCh ist kein Instrument, um nationale Grundrechte zu umgehen – sie ist ein Mindeststandard.
5. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Kunstfreiheit ist anders
Die Kunstfreiheit ist in Deutschland absolut (Art. 5 Abs. 3 GG) – unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Art. 5 Abs. 3 GG schützt die Kunstfreiheit absolut – sie gilt für alle. |
| 2. Art. 13 GRCh schützt die Kunstfreiheit absolut – sie ist mit Art. 5 Abs. 3 GG deckungsgleich. |
| 3. Hier gibt es keinen Widerspruch – beide Normen schützen die Kunstfreiheit absolut. |
Die Konsequenz: Die Kunstfreiheit ist in Deutschland absolut – unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Ein nichtdeutscher EU-Bürger kann sich in Deutschland nicht auf Art. 11 GRCh berufen, um die einschränkbare Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG zu umgehen. Die GRCh gilt nur bei der Durchführung von EU-Recht – und sie kann nicht den Wortlaut des Grundgesetzes umgehen.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Die GRCh gilt nur bei der Durchführung von EU-Recht – nicht in rein nationalen Angelegenheiten. |
| 2. Art. 5 Abs. 1 GG gilt für alle – die Meinungsfreiheit ist einschränkbar. |
| 3. Ein EU-Bürger kann sich nicht auf Art. 11 GRCh berufen, um eine absolute Meinungsfreiheit zu reklamieren. |
| 4. Die Kunstfreiheit ist in Deutschland absolut – unabhängig von der Staatsangehörigkeit. |
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Ein nichtdeutscher EU-Bürger kann sich in Deutschland nicht auf Art. 11 GRCh berufen, um die einschränkbare Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG zu umgehen. Die GRCh gilt nur bei der Durchführung von EU-Recht – nicht in rein nationalen Angelegenheiten. Art. 5 Abs. 1 GG gilt für alle – die Meinungsfreiheit ist einschränkbar. Die Kunstfreiheit ist in Deutschland absolut – unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Der Bürger schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – er hat das Recht, die Verfassung zu kennen. Alles andere ist Theater.“