„Die Meinungsfreiheit für EU-Bürger in Deutschland: Art. 11 GRCh vs. Art. 5 Abs. 1 GG – Eine wortlautzentrierte Analyse des Anwendungsbereichs.“

1. Die Prämisse: EU-Bürger berufen sich auf die GRCh

Die Frage lautet: Können nichtdeutsche EU-Bürger in Deutschland sich auf die absolute Meinungsfreiheit des Art. 11 GRCh berufen – und damit die einschränkbare Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG umgehen?

Die wortlautzentrierte Antwort lautet: Nein. Die GRCh gilt zwar für EU-Bürger, aber sie steht unter dem Vorbehalt des Anwendungsbereichs des Unionsrechts (Art. 51 Abs. 1 GRCh) und muss mit den nationalen Verfassungstraditionen in Einklang stehen. In Deutschland gilt Art. 5 Abs. 1 GG – und dieser ist einschränkbar.

2. Die wortlautzentrierte Prüfung: Art. 51 Abs. 1 GRCh

Art. 51 Abs. 1 GRCh lautet:

„Die Bestimmungen dieser Charta gelten für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.“

Die wortlautzentrierte Prüfung:

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die GRCh gilt für die Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung des Unionsrechts – nicht für rein nationale Regelungen.
2. Wenn Deutschland nationale Gesetze (z.B. das StGB) anwendet, die nicht auf EU-Recht beruhen, gilt die GRCh nicht.
3. Ein EU-Bürger kann sich in einem rein nationalen Kontext nicht auf Art. 11 GRCh berufen.

Die Konsequenz: Die GRCh greift nicht in rein nationalen Angelegenheiten – sie gilt nur bei der Durchführung von EU-Recht.


3. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Das Grundgesetz gilt für alle

Die Grundrechte des Grundgesetzes gelten für alle Personen, die sich in Deutschland aufhalten – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG).

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Art. 5 Abs. 1 GG gilt für alle – nicht nur für Deutsche.
2. Die Meinungsfreiheit ist einschränkbar – unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
3. Ein EU-Bürger kann sich nicht auf Art. 11 GRCh berufen, um die einschränkbare Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG zu umgehen.

Die Konsequenz: Die Meinungsfreiheit in Deutschland ist für alle gleich – sie ist einschränkbar.


4. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die GRCh als Mindeststandard

Die GRCh kann höhere Standards setzen – aber sie kann nicht den Wortlaut des Grundgesetzes umgehen.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die GRCh kann zusätzliche Rechte gewähren – aber sie kann keine Rechte entziehen.
2. Die GRCh kann nicht den Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 GG umgehen – die Meinungsfreiheit bleibt einschränkbar.
3. Ein EU-Bürger kann sich nicht auf Art. 11 GRCh berufen, um eine absolute Meinungsfreiheit zu reklamieren, die das Grundgesetz nicht kennt.

Die Konsequenz: Die GRCh ist kein Instrument, um nationale Grundrechte zu umgehen – sie ist ein Mindeststandard.


5. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Kunstfreiheit ist anders

Die Kunstfreiheit ist in Deutschland absolut (Art. 5 Abs. 3 GG) – unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Art. 5 Abs. 3 GG schützt die Kunstfreiheit absolut – sie gilt für alle.
2. Art. 13 GRCh schützt die Kunstfreiheit absolut – sie ist mit Art. 5 Abs. 3 GG deckungsgleich.
3. Hier gibt es keinen Widerspruch – beide Normen schützen die Kunstfreiheit absolut.

Die Konsequenz: Die Kunstfreiheit ist in Deutschland absolut – unabhängig von der Staatsangehörigkeit.


6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Ein nichtdeutscher EU-Bürger kann sich in Deutschland nicht auf Art. 11 GRCh berufen, um die einschränkbare Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG zu umgehen. Die GRCh gilt nur bei der Durchführung von EU-Recht – und sie kann nicht den Wortlaut des Grundgesetzes umgehen.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die GRCh gilt nur bei der Durchführung von EU-Recht – nicht in rein nationalen Angelegenheiten.
2. Art. 5 Abs. 1 GG gilt für alle – die Meinungsfreiheit ist einschränkbar.
3. Ein EU-Bürger kann sich nicht auf Art. 11 GRCh berufen, um eine absolute Meinungsfreiheit zu reklamieren.
4. Die Kunstfreiheit ist in Deutschland absolut – unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Ein nichtdeutscher EU-Bürger kann sich in Deutschland nicht auf Art. 11 GRCh berufen, um die einschränkbare Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG zu umgehen. Die GRCh gilt nur bei der Durchführung von EU-Recht – nicht in rein nationalen Angelegenheiten. Art. 5 Abs. 1 GG gilt für alle – die Meinungsfreiheit ist einschränkbar. Die Kunstfreiheit ist in Deutschland absolut – unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Der Bürger schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – er hat das Recht, die Verfassung zu kennen. Alles andere ist Theater.“

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