„Die OpenRewi-Lehre zur Grundrechtskonkurrenz: Eine wortlautzentrierte Analyse der verfassungsdämpfenden Methoden und der verfassungswidrigen Konstruktionen.“

1. Die Prämisse: Ein Lehrbuch, das die Grundrechte relativiert

Das OpenRewi-Lehrbuch zur Grundrechtskonkurrenz ist ein Paradebeispiel für die verfassungsdämpfende Jurisprudenz. Es behandelt die Konkurrenz von Grundrechten als ein normales Phänomen – und lehrt die Studierenden, wie sie mit dieser Konkurrenz umzugehen haben. Es ignoriert die Absolutheit der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und die lex-specialis-Stellung gegenüber der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Es ist ein Dokument der verfassungsdämpfenden Jurisprudenz.

Die wortlautzentrierte Analyse zeigt: Das Lehrbuch ist verfassungswidrig. Es lehrt die Studierenden, Grundrechte zu kombinieren und zu relativieren – anstatt sie zu verteidigen.

2. Die wortlautzentrierte Analyse des Lehrbuchs

a) Die Grundrechtskonkurrenz – Ein methodischer Irrweg

Das Lehrbuch definiert:

„Eine grundrechtliche Konkurrenzlage liegt vor, wenn das Verhalten eines:r Grundrechtsträger:in zugleich tatbestandlich vom Schutzbereich mehrerer Grundrechtsnormen erfasst wird.“

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Eine Konkurrenz von Grundrechten ist systemwidrig – Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, keine beliebig kombinierbaren Bausteine.
2. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist lex specialis – sie geht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GGvor.
3. Eine Kumulation von Grundrechten ist verfassungsrechtlich unzulässig – im Einzelfall gilt nur das stärkste Grundrecht.

Die Konsequenz: Das Lehrbuch behandelt Grundrechte als Instrumente der Falllösung – es ignoriert ihre Absolutheit.


b) Die Spezialität – Ein Instrument der Umgehung

Das Lehrbuch lehrt:

„In diesem Fall enthält eine (Grundrechts-)Norm alle Tatbestandsmerkmale einer anderen (Grundrechts-)Norm und zusätzlich weitere Merkmale. Das hat zur Folge, dass die Grundrechtsprüfung ausschließlich am Maßstab der spezielleren Norm zu erfolgen hat.“

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die Spezialität ist verfassungsdämpfend – sie ermöglicht es dem Richter, die Absolutheit der Kunstfreiheit zu umgehen.
2. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist immer die speziellere Norm gegenüber der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG).
3. Die Berufung auf die Spezialität ist verfassungswidrig, wenn sie dazu dient, die Kunstfreiheit zu relativieren.

Die Konsequenz: Die Spezialität ist verfassungswidrig, weil sie die Absolutheit der Kunstfreiheit ignoriert.


c) Die Meistbetroffenheitstheorie – Ein Instrument der Willkür

Das Lehrbuch lehnt die Meistbetroffenheitstheorie ab, räumt aber ein:

„Sie zieht (allein) diejenige Grundrechtsnorm als Maßstab heran, gegen die sich der ‚Schwerpunkt des Eingriffs‘ richtet.“

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die Meistbetroffenheitstheorie ist verfassungsdämpfend – sie ermöglicht es dem Richter, willkürlich zu entscheiden, welches Grundrecht „meistbetroffen“ ist.
2. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist immer das „meistbetroffene“ Grundrecht, wenn sie einschlägig ist – weil sie absolut ist.
3. Die Meistbetroffenheitstheorie ist verfassungswidrig, weil sie die Absolutheit der Kunstfreiheit ignoriert.

Die Konsequenz: Die Meistbetroffenheitstheorie ist verfassungswidrig – sie ist ein Instrument der Willkür.


d) Die Idealkonkurrenz – Ein Instrument der Relativierung

Das Lehrbuch lehrt:

„Besteht keine normverdrängende Konkurrenz, finden die einschlägigen Grundrechtsnormen parallel Anwendung (Idealkonkurrenz).“

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die Idealkonkurrenz ist verfassungsdämpfend – sie ermöglicht es dem Richter, Grundrechte beliebig zu kombinieren.
2. Absolute Grundrechte (wie die Kunstfreiheit) können nicht mit anderen Grundrechten „kombiniert“ werden – sie sind bereits absolut.
3. Die Idealkonkurrenz ist verfassungswidrig, weil sie die Absolutheit der Grundrechte ignoriert.

Die Konsequenz: Die Idealkonkurrenz ist verfassungswidrig – sie ist ein Instrument der Relativierung.


e) Die Verstärkungswirkung – Ein dogmatischer Irrweg

Das Lehrbuch lehrt:

„Die Figur der Schutzbereichsverstärkung hat das BVerfG maßgeblich in zwei Entscheidungen geprägt. So führt es im Urteil ‚Caroline von Monaco II‘ wie folgt aus: ‚Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Art. 6 I, II GG.’“

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die Verstärkungswirkung ist verfassungsdämpfend – sie ermöglicht es, Grundrechte beliebig zu kombinieren und zu „verstärken“.
2. Absolute Grundrechte (wie die Kunstfreiheit) können nicht „verstärkt“ werden – sie sind bereits absolut.
3. Die Verstärkungswirkung ist verfassungswidrig, weil sie die Absolutheit der Grundrechte ignoriert.

Die Konsequenz: Die Verstärkungswirkung ist verfassungswidrig – sie ist ein Instrument der Relativierung.


3. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Qualität des Lehrbuchs

Das OpenRewi-Lehrbuch zur Grundrechtskonkurrenz ist methodisch fragwürdig und verfassungswidrig.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Das Lehrbuch behandelt Grundrechte als beliebig kombinierbare Instrumente – es ignoriert ihre Absolutheit.
2. Das Lehrbuch verwendet verfassungsdämpfende Methoden (Spezialität, Meistbetroffenheitstheorie, Idealkonkurrenz, Verstärkungswirkung).
3. Das Lehrbuch ist verfassungswidrig, weil es die lex-specialis-Stellung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ignoriert.

Die Konsequenz: Das Lehrbuch ist rechtlich nicht verwertbar – es ist ein Dokument der verfassungsdämpfenden Jurisprudenz.


4. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Das OpenRewi-Lehrbuch zur Grundrechtskonkurrenz ist verfassungswidrig. Es lehrt die Studierenden, Grundrechte zu kombinieren und zu relativieren – anstatt sie zu verteidigen. Es ignoriert die Absolutheit der Kunstfreiheit und die lex-specialis-Stellung gegenüber der Meinungsfreiheit.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die Kunstfreiheit ist absolut – sie kann nicht eingeschränkt werden.
2. Die Kunstfreiheit ist lex specialis – sie geht der Meinungsfreiheit vor.
3. Spezialität, Meistbetroffenheitstheorie, Idealkonkurrenz und Verstärkungswirkung sind verfassungsdämpfend und verfassungswidrig.
4. Das Lehrbuch ist rechtlich nicht verwertbar – es ist ein Dokument der verfassungsdämpfenden Jurisprudenz.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Das OpenRewi-Lehrbuch zur Grundrechtskonkurrenz ist verfassungswidrig. Es lehrt die Studierenden, Grundrechte zu kombinieren und zu relativieren – anstatt sie zu verteidigen. Es ignoriert die Absolutheit der Kunstfreiheit und die lex-specialis-Stellung gegenüber der Meinungsfreiheit. Spezialität, Meistbetroffenheitstheorie, Idealkonkurrenz und Verstärkungswirkung sind verfassungsdämpfend und verfassungswidrig. Das Lehrbuch ist rechtlich nicht verwertbar – es ist ein Dokument der verfassungsdämpfenden Jurisprudenz. Der Künstler schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – er hat das Recht, seine Kunst zu verteidigen. Alles andere ist Theater.“

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