Im Bundesland Sachsen stehen turnusmäßig in diesem Jahr wieder Landtagswahlen an und seit 30 Jahren kümmert es niemanden, dass das sächsische Landeswahlgesetz wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist.
Seit dem 05.07.2019 vermelden jedoch bundesweit die Medien, dass der sächsische Landeswahlausschuss nur 18 Kandidaten der eigentlich 61 Kandidaten der AfD in Sachsen zur Landtagswahl zugelassen hat und zwar wegen eines Formfehlers, Zitat:
„Formfehler verhinderte Fortsetzung des Parteitags
Konkret heißt das: Bei einem ersten Parteitag kam die Partei nur bis Listenplatz 18 – dies ist nun die zugelassene Liste. Bei der vermeintlichen Fortsetzung des Parteitags kamen andere Versammlungsleiter und Vertrauensleute zum Einsatz, wodurch dies als neuer Parteitag gewertet wurde. Daher sind die dort beschlossenen Listenplätze ungültig.“ [Quelle: Focus-online]
Fakt ist grundgesetzwidrig bis heute, auch wenn niemand es wirklich wahrhaben will, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 70 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.