Es ist die typische Aufgabe der Gerichtsbarkeit, Rechte in rechtskräftige Rechte zu verwandeln. [Adolf Arndt in – Staatliche Gewaltanwendung, rechtlich und politisch betrachtet – 02.07.1960]

Seit dem 23.05.1949 sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG der Gesetzgeber, die vollziehende und rechtsprechende Gewalt an die unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte gebunden und das unverbrüchlich mit der Folge, dass die bundesdeutschen Gerichte seit dem 23.05.1949 von Grundgesetzes wegen gezwungen sind, die unverletzlichen Grundrechte eines jeden einzelnen Grundrechteträgers gegen den Gesetzgeber sowie die vollziehende aber auch ggf. gegen die rechtsprechende Gewalt in rechtskräftige Rechte zu verwandeln, ohne jeden Hokuspokus, sondern einzig und allein von Grundgesetzes wegen und bis dahin hat jeder Grundrechteträger von Grundgesetzes wegen das unverbrüchliche Recht, auf sein(e) unverletzlichen Grundrecht(e) zu pochen, Zitat:

„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“ [Prof. Dr. Jörn Ipsen und ehemaliger Präsident des Staatsgerichtshofes in Bückeburg in Staatsrecht II, 13. Auflage, Rn 72+76]

Aufgrund dessen, dass es im Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG seit dem 23.05.1949 ohne Gesetzesvorbehalt heißt:

„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“

sind alle einfachgesetzlichen Eingriffsbefgnisse in Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre ersatzlos untergegangen mit der Folge, dass von Grundgesetzes wegen spätestens den einfachen Gesetzgeber, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt ausnahmslos verpflichtet sind, die unmittelbar geltendes Recht ihnen gegenüber bildenden unverletzlichen Grundrechte von Haus aus zu wahren und zu achten (akzeptieren) bzw. die Gerichtsbarkeit hat diese unverletzlichen Rechte in Gestalt von z.B. Steuerfreiheit von Einkünften aus künstlerischer Tätigkeit in rechtskräftiges Recht gegen die übrige öffentliche Gewalt zu wandeln und zwar ausnahmslos und auf schnellstem Wege sowie kostenfrei.

Gesetz und Recht werden seit 70 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt einzig und allein ziel- und zweckgerichtet gegen die Grundrechteträger angewandt. Das dringendste Indiz dafür ist die Protokollnotiz vom 11.08.1950:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.