Ein Richter hat am 02.11.2020 in Dortmund drei Männer freigesprochen, die im Frühjahr gegen die damals geltenden Kontaktbeschränkungen verstoßen haben sollen. Seine Begründung: Ein derart gravierender Grundrechtseingriff bedürfe eines förmlichen Gesetzes durch das Parlament – und nicht nur einer Verordnung durch die Regierung. Az. 733 Owi 64/20

Am 05.11.2020 vermeldet der Spiegel im Internet:

„Ein ungewöhnliches Urteil am Amtsgericht Dortmund sorgt für Debatten im Internet: Ein Richter hat am Montag drei Männer freigesprochen, die im Frühjahr gegen die damals geltenden Kontaktbeschränkungen verstoßen haben sollen. Seine Begründung: Ein derart gravierender Grundrechtseingriff bedürfe eines förmlichen Gesetzes durch das Parlament – und nicht nur einer Verordnung durch die Regierung.“

Das Urteil (Az. 733 Owi 64/20) ist noch nicht rechtskräftig. Laut Amtsgericht hat die Staatsanwaltschaft bereits Beschwerde eingelegt, über die jetzt das Oberlandesgericht Hamm entscheiden muss. Das Urteil wurde laut Amtsgericht von dem Kollegen „ausführlich begründet“ und soll zeitnah veröffentlicht werden.“

Im Artikel 19 Abs. 1 GG heißt es seit dem 23.05.1949 zum Schutz der gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gegenüber dem Gesetzgeber, der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt unmittelbar geltendes Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte unverbrüchlich bis heute:

„(1) 1 Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. 2 Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“

Dementsprechend hat der Amtsrichter am Dortmunder Amtsgericht völlig richtig entschieden und doch ist seine Entscheidung im Lichte des Bonner Grundgesetzes von Grundgesetzes wegen nichts wert, sie ist nichtig und zwar deshalb, weil das Gerichtsverfassungsgesetz gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG seit dessen Inkraftsetzen am 12.09.1950 mittels ebenfalls gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßendem Rechtsvereinheitlichungsgesetz (BGBl. S. 455) verstößt und mithin ex tunc ungültig ist.

Weitere Details auch was die Bestallung aller bundesdeutschen Richter spätestens nach dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes 1961 anbelangt, lesen sich hier im Blog.

Fakt ist im Übrigen bis heute, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 71 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.