durchgestyltes Terrorregime ist seit 70 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland in Gestalt von öffentlicher Gewalt und etablierten politischen Parteien installiert als uscheinbare Fortsetzung des NS-Terrorregimes zwischen 1933 und 1945

Es herrscht grundgesetzwidrig Straf- und Haftungslosigkeit für die bundesdeutsche öffentliche Gewalt selbst für das vorsätzliche Grundrechteverletzen seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949.

Art. 1 Abs. 3 GG „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ läuft grundgesetzwidrig leer, wie auch Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Hs 2 GG systematisch leerlaufen seit dem 23.05.1949 und zwar vorsätzlich, Zitat:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Amtsmissbrauch als Straftatbestand wurde von den Nazis am 15.06.1943 ersatzlos aus dem Strafbuchgesetz der Nazis gestrichen und grundgesetzwidrig vom bundesdeutschen Gesetzgeber bis heute nicht wieder redaktionell in das bundesdeutsche StGB aufgenommen. Die Nötigung und Erpressung, zwei signifikante Straftatbestände, die gerne von Amtswaltern gegen die Bevölkerung verübt worden sind schon zu Nazi-Zeiten, wurden beide von den Nazis mit einem Gesinnungsvorbehalt am 15.06.1943 versehen, der dann 1954 nicht etwa wieder ersatzlos gestrichen worden ist,  sondern grundgesetzwidrig nur den Terminus „verwerflich“ anstatt bis dahin „gesundes Volksempfinden“ erhalten hat.

Grundgesetzwidrig ist nicht einmal die Folter unter Strafe gestellt, obwohl man sich als Bundesrepublik Deutschland gemäß § 4 des Übereinkommens gegen die Folter vom 10.12.1984 mit der Ratifizierung verpflichtet hat, die im Art. 1 des Übereinkommens definierte Folter national unter Strafe zu stellen.

Die etablierten politischen bundesdeutschen Parteien und ihre Funktionäre, Mitglieder und Mitläufer sowie Anhänger sind grundgesetzwidrig von der Erfüllung des Straftatbestandes der Bildung einer kriminellen Vereinigung einfachgesetzlich befreit.

Ausdrücklich sind grundgesetzwidrig die bundesdeutschen Finanzbeamten und Zöllner seit dem 15.01.1951 von Seitend es ersten Bundesfinanzministers Fritz Schäffer als persönlich unantastbar erklärt worden, als per Handschlag sozusagen straf- und haftungslos gestellt.

Im StGB existiert seit 70 Jahren immer noch grundgesetzwidrig der § 353 Abs. 1 StGB, der Amtsträger, die für eine bundesdeutsche öffentliche Kasse vorsätzlich Steuern, Gebühren und andere Abgaben überheben gegenüber dem Grundrechteträger, straflos gestellt sind, wenn sie das Überhobene an die öffentliche Kasse abführen. Rauben und Plündern zugunsten des Staates wird auf diese Weise angestiftet, Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und unverletzliche Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 2 und 3 GG, die auch noch unmittelbar geltendes Recht gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt bilden, werden systematisch ausgehebelt.

In den Protokollen des parlamentarischen Rates, als dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes, als der bis heute ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, wurde zwischen dem 01.09.1948 und 08.05.1949 im Rahmen einer Bürgeranhörung protokolliert, Zitat:

„Der Einsender hat schlechte Erfahrungen mit Finanzämtern gemacht. Er meint, die Finanzämter gingen so vor, wie ein Bürger im privaten Geschäftsleben wohl nicht vorgehen würde, ohne vor den Strafrichter zu kommen. Er wünscht keine Gesetze und Verordnungen mehr, die so gestaltet sind, dass die allgemeine Rechtsmoral letzten Endes unterhöhlt wird.“ ( link )

Dank des grundgesetzwidrigen Verstoßes des ersten Bundeswahlgesetzes am 14.08.1949 gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und dessen damit automatisch einhergehende Ungültigkeit zum Zeitpunkt der Wahl, ist von diesem Zeitpunkt nicht nur die Wahl nichtig gewesen, sondern auch alles was sich aus dieser nichtigen Wahl von dem Tage an bundesrepublikanisch an deutscher öffentlicher Gewalt institutionell gebildet hat / gebildet worden ist.

Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Unscheinbar hat das Terrorsystem mit dem Tage des Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 seine grundgesetzwidrige und den bundesdeutschen grundgesetzgebundenen Rechtsstaat zerstörende Tätigkeit aufgenommen und bis heute flächendeckend gegen die bundesdeutsche Bevölkerung ausgedehnt, skrupellos übrigens in Gestalt sämtlicher Verfassungsorgane sowie der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt und seit 70 Jahren totgeschwiegen von sog. pflichtbewussten Journalisten, so wie es der Nazi-Jurist und Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg, Dr. Willi Geiger in seiner 1941 zu Papier gebrachten braunen Promotion an der Uni Würzburg gegenüber seinem Dr.-Vater Laforet mit dem Titel „Die Rechtsstellung des Schriftleiters“ formuliert hat.

Rechtsbeugung aufgrund von grundgesetzwidrigem überpositiven Richterrecht vom BGH am 14.03.1972 (BGHSt 24, 326) und dem OLG Celle 1986 in 3 Ws 176/86 als infrage kommender Straftatbestand für Finanzbeamte grundgesetzwidrig gegen den Wortlaut des Gesetzes gestrichen, Zitat vom 17.04.1986, OLG Celle:

Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.”

Fakt ist bis heute, auch wenn niemand es wirklich wahr haben will, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 70 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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