Auf der Internetseite des bundesdeutschen Auswärtigen Amtes heißt es u.a., Zitat:
„Rechte und Pflichten der Streitkräfte aus NATO-Staaten, die in Deutschland auf Grundlage des Aufenthaltsvertrages dauerhaft stationiert sind (das „Wie“ des Aufenthalts), richten sich nach den stationierungsrechtlichen Regelungen des NATO-Truppenstatuts vom 19. Juni 1951 (Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, Bundesgesetzblatt 1961 II S. 1190) sowie des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen, Bundesgesetzblatt 1961 II S. 1183, 1218). Das Zusatzabkommen enthält dabei detaillierte Regelungen zu den wichtigsten Fragen der Stationierung in Deutschland. Nach der Herstellung der deutschen Einheit wurde es durch das Abkommen vom 18. März 1993 (Bundesgesetzblatt 1994 II S. 2594, 2598) umfassend angepasst.“
Wer alle drei Gesetzesregelungen aufmerksam liest, wird auf folgende Einzelvorschriften stoßen:
1.
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 20 des Zusatzabkommens eingeschränkt.
2.
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der §§ 1 bis 3 eingeschränkt.
Diese Formulierungen sind allesamt dem unverbrüchlichen Zwang des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG geschuldet. Würden diese Einzelvorschriften gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht im NATO-Truppenstatut enthalten sein, würden die gesetzlichen Bestimmungen ex tunc ungültig sein.
Hier zeigt sich eindrucksvoll, dass der sog. einfache Bundesgesetzgeber hier im besonderen Einzelfall sehr wohl die absolut gefasste Einzelvorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur kannte und sie immer noch kennt, sondern er sie auch grundgesetzkonform angewendet hat bzw. anzuwenden weiß, wenn es ihm nützt, um nämlich von internationaler Seite nicht diskreditiert werden zu können, was die Anwendung der bundesdeutschen ranghöchsten Rechtsnorm in Gestalt des Bonner Grundgesetzes anbelangt.
Was es mit dem sog. Zitiergebot im Bonner Grundgesetz seit dem 23.05.1949 auf sich hat, liest sich in der Expertise „Zitiergebot“ hier im Blog.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 75 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 79 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes – Fehlanzeige -.