Laut Bundeswahlleiterin Ruth Brand können 41 Parteien am 23.02.2025 an der 21. Bundestagswahl teilnehmen, so steht auf t-online nachzulesen.
Fakt ist und bleibt aber, dass weder das Bundeswahlgesetz noch die Bundeswahlordnung derzeit den unverbrüchlichen Anforderungen des Bonner Grundgesetzes in Gestalt des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügen.
Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.
Fakt ist vor diesem Hintergrund, dass weder die Bundeswahlleiterin noch die zugelassenen 41 Parteien Garanten für die Wahrung und Beachtung der im Bonner Grundgesetz unverbrüchlich verankerten Rechtsbefehle zu sein scheinen.
Fakt ist ferner, dass die am 23.02.2025 stattfindende Bundestagswahl aufgrund dessen, dass das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung wegen ihres Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig sind, nichtig sein werden mit der Folge, dass es keine von Grundgesetzes wegen grundgesetzkonform legitimierte Bundestagsabgeordnete geben wird. Was im Übrigen bereits seit 75 Jahren der Fall ist.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 75 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 79 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes – Fehlanzeige -.