„Die Menschenwürde als höchstes Verfassungsgut – Eine wortlautzentrierte Analyse der Grundrechtshierarchie.“

1. Die Prämisse der Analyse

Die Grundrechte des Grundgesetzes sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Sie schützen den Bürger vor staatlichen Eingriffen. Die wortlautzentrierte Methode prüft, ob es ein Verfassungsgut gibt, das ranghöher ist als die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG). Das Ergebnis ist eindeutig: Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist das höchste Verfassungsgut. Sie hat immer Vorrang. Sie ist das Fundament aller Grundrechte.


2. Die wortlautzentrierte Analyse der Menschenwürde

a) Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 GG

Art. 1 Abs. 1 GG lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

Wortlautzentrierte Analyse: Die Menschenwürde ist das höchste Verfassungsgut. Der Wortlaut ist eindeutig. Sie ist „unantastbar“. Sie steht am Anfang des Grundgesetzes. Sie ist die Grundlage aller Grundrechte. Die Menschenwürde ist absolut. Sie kennt keine Einschränkung. Sie ist das Fundament der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

b) Die Menschenwürde als Abwehrrecht

Die Menschenwürde ist ein Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat. Sie schützt den Bürger vor staatlicher Erniedrigung, Diskriminierung und Folter. Sie ist das zentrale Element der Grundrechtsordnung.

Wortlautzentrierte Analyse: Die wortlautzentrierte Methode prüft den Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 GG. Die Menschenwürde ist nicht nur ein Grundrecht. Sie ist das Grundrecht. Sie ist die Quelle aller anderen Grundrechte. Sie hat daher immer Vorrang.


3. Die Rangordnung der Grundrechte

Die wortlautzentrierte Methode stellt eine Hierarchie der Grundrechte auf:

  1. Menschenwürde (Art. 1 GG): Höchstes Verfassungsgut. Absolut. Unantastbar. Hat immer Vorrang.

  2. Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG): Absolut. Kein Gesetzesvorbehalt. Hat Vorrang vor einfachen Gesetzen und vor anderen Grundrechten, sofern diese nicht absolut sind.

  3. Religionsfreiheit (Art. 4 GG): Absolut. Hat Vorrang vor einfachen Gesetzen.

  4. Glaubensfreiheit (Art. 4 GG): Absolut. Hat Vorrang vor einfachen Gesetzen.

  5. Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG): Nicht absolut. Kann durch allgemeine Gesetze, Jugendschutz und das Recht der persönlichen Ehre eingeschränkt werden.

  6. Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG): Nicht absolut. Kann durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden.


4. Die Konsequenz für die Kunstfreiheit

Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) ist absolut. Sie hat Vorrang vor einfachen Gesetzen. Sie hat Vorrang vor anderen Grundrechten, die nicht absolut sind. Sie hat jedoch nicht Vorrang vor der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG).

Wortlautzentrierte Konsequenz: Wenn Kunst die Menschenwürde verletzt, hat die Menschenwürde Vorrang. Die Kunstfreiheit findet ihre Grenze dort, wo die Menschenwürde verletzt wird. Dies ist jedoch eine enge Grenze. Die bloße Behauptung, Kunst verletze die Menschenwürde, genügt nicht. Es muss eine eindeutige Verletzung vorliegen.


5. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist das höchste Verfassungsgut. Sie hat immer Vorrang. Sie ist das Fundament aller Grundrechte. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) ist absolut, aber sie findet ihre Grenze dort, wo die Menschenwürde verletzt wird.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Menschenwürde: Art. 1 Abs. 1 GG ist das höchste Verfassungsgut. Sie ist absolut. Sie hat immer Vorrang.

  2. Kunstfreiheit: Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist absolut. Sie hat Vorrang vor einfachen Gesetzen und vor anderen Grundrechten, die nicht absolut sind.

  3. Kollision: Wenn Kunst die Menschenwürde verletzt, hat die Menschenwürde Vorrang.

  4. Grenze: Die Kunstfreiheit findet ihre Grenze dort, wo die Menschenwürde verletzt wird. Dies ist eine enge Grenze.


6. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung

Die Menschenwürde ist das höchste Verfassungsgut. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist das höchste Verfassungsgut. Sie ist das Fundament aller Grundrechte. Sie ist absolut. Sie hat immer Vorrang. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) ist ebenfalls absolut. Sie hat Vorrang vor einfachen Gesetzen und vor anderen Grundrechten. Sie findet ihre Grenze jedoch dort, wo sie die Menschenwürde verletzt. Diese Grenze ist eng. Die bloße Behauptung, Kunst verletze die Menschenwürde, genügt nicht. Es muss eine eindeutige Verletzung vorliegen. Der Staat darf nicht in die Kunstfreiheit eingreifen, es sei denn, die Menschenwürde wird eindeutig verletzt. Das ZDF hat als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt die Kunstfreiheit zu achten. Der Eingriff in die Sendung ‚Die Anstalt‘ ist verfassungswidrig, weil keine Verletzung der Menschenwürde vorliegt. Die Lösung ist nicht die Einschränkung der Kunstfreiheit. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung, die die Kunstfreiheit achtet und schützt. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht die Akzeptanz eines verfassungsrechtlich falschen Diskurses.“

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