„Die erfundene Drittwirkung – Eine wortlautzentrierte Widerlegung der herrschenden Meinung.“

1. Die Prämisse der Analyse

Die öffentliche Gewalt behauptet seit Jahrzehnten, die Grundrechte würden nicht nur zwischen Bürger und Staat, sondern auch zwischen den Bürgern selbst wirken – die sogenannte Drittwirkung. Diese Behauptung dient dazu, dem Staat eine Eingriffskompetenz in die Beziehungen zwischen Bürgern zu verschaffen. Sie wird von der herrschenden Meinung in der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung vertreten – aber sie ist im Wortlaut des Grundgesetzes nicht angelegt.

Die wortlautzentrierte Methode prüft diese Behauptung am Maßstab des klaren Wortlauts des Grundgesetzes. Das Ergebnis ist vernichtend: Die Drittwirkung der Grundrechte ist eine Erfindung der verfassungsdämpfenden Methode. Sie lässt sich aus dem Wortlaut des Grundgesetzes weder lesen noch ableiten. Sie ist verfassungswidrig.


2. Die wortlautzentrierte Analyse der Grundrechte

a) Der Wortlaut der Grundrechte

Die Grundrechte des Grundgesetzes sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Sie richten sich an die öffentliche Gewalt. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Grundrechte.

Beispiele:

  • Art. 1 Abs. 1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. “

  • Art. 2 Abs. 1 GG: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. “

  • Art. 5 Abs. 1 GG: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten… Eine Zensur findet nicht statt. “

  • Art. 8 Abs. 1 GG: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“

Wortlautzentrierte Analyse: Der Wortlaut der Grundrechte richtet sich eindeutig an den Staat. Art. 1 Abs. 1 GG spricht ausdrücklich von der „Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Sie schützen den Bürger vor staatlichen Eingriffen. Sie entfalten keine unmittelbare Drittwirkung gegenüber privaten Akteuren.

b) Die fehlende Drittwirkung im Wortlaut

Die Behauptung einer Drittwirkung der Grundrechte (also einer unmittelbaren Geltung zwischen Bürgern) ist im Wortlaut des Grundgesetzes nicht angelegt. Die Grundrechte enthalten keine Regelung für das Verhältnis Bürger – Bürger. Sie regeln ausschließlich das Verhältnis Bürger – Staat.

Wortlautzentrierte Analyse: Die wortlautzentrierte Methode prüft den Wortlaut. Der Wortlaut der Grundrechte enthält keine Drittwirkung. Die Behauptung einer Drittwirkung ist daher eine Erfindung, die sich nicht auf den Wortlaut des Grundgesetzes stützen kann.


3. Die verfassungsdämpfende Methode der herrschenden Meinung

Die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung (insb. des BVerfG) behauptet eine Drittwirkung der Grundrechte. Sie tut dies mit verfassungsdämpfenden Methoden: Teleologie (Zweckauslegung), Systematik (Gesamtzusammenhang) und historische Auslegung gegen den Wortlaut. Ihr Ziel ist es, den Inhalt und die Wirkweise des Grundgesetzes zu einem einfachen Gesetz umzugestalten und damit die Normenpyramide / Normenhierarchie verfassungswidrig zu demontieren.

Wortlautzentrierte Analyse: Die Behauptung einer Drittwirkung ist eine verfassungsdämpfende Methode. Sie ignoriert den klaren Wortlaut der Grundrechte. Sie erfindet eine Regelung, die im Grundgesetz nicht steht. Sie demontiert die Normenhierarchie, indem sie die Grundrechte auf das Niveau einfacher Gesetze herabstuft.


4. Die Instrumentalisierung der Drittwirkung

Die Behauptung einer Drittwirkung dient der öffentlichen Gewalt dazu, sich eine Eingriffskompetenz in die Beziehungen zwischen Bürgern zu verschaffen. Sie ermöglicht es dem Staat, privatrechtliche Beziehungen zu regulieren und in die Freiheitssphäre der Bürger einzugreifen, ohne dass eine gesetzliche Grundlage dafür erforderlich wäre.

Wortlautzentrierte Analyse: Die wortlautzentrierte Methode durchschaut diese Instrumentalisierung. Die Drittwirkung ist kein Grundrecht. Sie ist ein Herrschaftsinstrument. Sie dient dazu, den Staat zu ermächtigen, dort zu regeln, wo das Grundgesetz keine Regelung vorsieht.


5. Die einzig verfassungskonforme Regelung

Die Beziehungen zwischen Bürgern werden durch das einfache Gesetzesrecht (Zivilrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht) geregelt. Der Staat hat die Aufgabe, durch Gesetze die Grundrechte zu schützen (Schutzpflichten). Die Schutzpflichten des Staates sind jedoch etwas anderes als eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte.

Wortlautzentrierte Analyse: Die wortlautzentrierte Methode unterscheidet klar zwischen den Grundrechten als Abwehrrechten gegen den Staat und den einfachgesetzlichen Regelungen zwischen Bürgern. Die Grundrechte sind keine Regelungen für das Verhältnis Bürger – Bürger. Das ist Aufgabe des einfachen Gesetzesrechts.


6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die Behauptung einer Drittwirkung der Grundrechte ist verfassungswidrig.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Keine Drittwirkung: Die Grundrechte entfalten keine unmittelbare Wirkung zwischen Bürgern. Sie sind Abwehrrechte gegen den Staat.

  2. Wortlautbindung: Der Wortlaut der Grundrechte (insb. Art. 1 Abs. 1 GG) richtet sich eindeutig an den Staat.

  3. Verfassungsdämpfung: Die Behauptung einer Drittwirkung ist eine verfassungsdämpfende Methode, die den Wortlaut des Grundgesetzes ignoriert.

  4. Instrumentalisierung: Die Drittwirkung dient dazu, dem Staat eine Eingriffskompetenz in die Beziehungen zwischen Bürgern zu verschaffen.

  5. Normenhierarchie: Die Grundrechte sind keine einfachen Gesetze. Sie sind höherrangiges Recht. Die Behauptung einer Drittwirkung demontiert die Normenhierarchie.


7. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung

Die Drittwirkung ist eine Erfindung. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Die Behauptung einer Drittwirkung der Grundrechte ist verfassungswidrig. Der Wortlaut des Grundgesetzes kennt keine Drittwirkung. Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Sie entfalten keine unmittelbare Wirkung zwischen Bürgern. Die herrschende Meinung erfindet eine Drittwirkung, um dem Staat eine Eingriffskompetenz in die Beziehungen zwischen Bürgern zu verschaffen. Diese Erfindung ist verfassungsdämpfend. Sie dient der Demontage der Normenhierarchie. Die Lösung ist nicht die Drittwirkung. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung, die den Wortlaut des Grundgesetzes achtet und die Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat versteht. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht die Akzeptanz einer erfundenen Rechtsfigur, die im Grundgesetz nicht steht.“

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen für den Permalink.