1. Die Prämisse: Meinungsfreiheit – Ein universelles Recht mit unterschiedlichen Ausprägungen
Die Meinungsfreiheit ist ein zentrales Grundrecht jeder Demokratie. Doch ihre konkrete Ausgestaltung und ihre Schranken unterscheiden sich je nach Verfassungstradition erheblich. Die wortlautzentrierte Methode verlangt: Nur der Wortlaut zählt. Ein Vergleich der Wortlaute zeigt die grundlegenden Unterschiede zwischen dem Bonner Grundgesetz, der Paulskirchenverfassung, der Weimarer Reichsverfassung und der US-amerikanischen Verfassung.
2. Die wortlautzentrierte Analyse der vier Verfassungen
a) Die Paulskirchenverfassung (1849)
Art. 144 der Paulskirchenverfassung lautet:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, bildliche Darstellung oder in anderer Weise frei zu äußern.“
Die wortlautzentrierte Analyse:
| Aspekt | Bewertung |
|---|---|
| Wortlaut | Kein Gesetzesvorbehalt, aber die Grundrechte waren nur programmatisch – sie banden den Gesetzgeber, aber sie waren kein unmittelbar geltendes Recht. |
| Schranken | Keine ausdrücklichen Schranken – aber die Grundrechte waren nicht einklagbar. |
| Unmittelbare Geltung | Nein – die Grundrechte waren bloße Programmsätze ohne unmittelbare Wirkung gegenüber der öffentlichen Gewalt. |
Die Konsequenz: Die Paulskirchenverfassung kannte die Meinungsfreiheit – aber sie war kein individuelles Abwehrrecht gegen den Staat.
b) Die Weimarer Reichsverfassung (1919)
Art. 118 der Weimarer Reichsverfassung lautet:
„Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in anderer Weise frei zu äußern.“
Die wortlautzentrierte Analyse:
| Aspekt | Bewertung |
|---|---|
| Wortlaut | Die Meinungsfreiheit steht unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. |
| Schranken | Die Meinungsfreiheit kann durch einfache Gesetze eingeschränkt werden. |
| Unmittelbare Geltung | Ja – die Grundrechte waren unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 WRV). |
Die Konsequenz: Die Weimarer Reichsverfassung kannte die Meinungsfreiheit – aber sie war einschränkbar durch einfache Gesetze. Die Praxis verstand unter „Gesetz“ auch Verordnungen und Gewohnheitsrecht.
c) Das Bonner Grundgesetz (1949)
Art. 5 Abs. 1 GG lautet:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“
Art. 5 Abs. 2 GG lautet:
„Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“
Die wortlautzentrierte Analyse:
| Aspekt | Bewertung |
|---|---|
| Wortlaut | Die Meinungsfreiheit steht unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze, der Jugendschutzgesetze und des Rechts der persönlichen Ehre. |
| Schranken | Die Meinungsfreiheit kann durch einfache Gesetze eingeschränkt werden – aber nur durch allgemeine Gesetze, nicht durch Einzelfallgesetze. |
| Unmittelbare Geltung | Ja – Art. 1 Abs. 3 GG: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ |
| Kunstfreiheit | Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist lex specialis – sie enthält keinen Gesetzesvorbehalt und ist absolut. |
Die Konsequenz: Das Bonner Grundgesetz unterscheidet streng zwischen der einschränkbaren Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der absoluten Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Die Meinungsfreiheit ist durch einfache Gesetze einschränkbar – aber die Kunstfreiheit nicht.
d) Die US-amerikanische Verfassung (1791)
1. Amendment der US-Verfassung lautet:
„Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances.“
Die wortlautzentrierte Analyse:
| Aspekt | Bewertung |
|---|---|
| Wortlaut | Die Meinungsfreiheit ist absolut formuliert – „Congress shall make no law … abridging the freedom of speech“. |
| Schranken | Es gibt keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt – aber die Rechtsprechung (Supreme Court) hat implizite Schranken entwickelt (z.B. „clear and present danger“). |
| Unmittelbare Geltung | Ja – aber die Verfassung bindet nur den Bundesgesetzgeber, nicht die Einzelstaaten (bis zur Inkorporationslehre). |
Die Konsequenz: Die US-amerikanische Verfassung formuliert die Meinungsfreiheit absolut – aber die Rechtsprechung hat sie faktisch eingeschränkt.
3. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die wesentlichen Unterschiede
| Aspekt | Paulskirchen-verfassung | Weimarer Reichsver-fassung | Bonner Grundgesetz | US-Verfassung |
|---|---|---|---|---|
| Gesetzes-vorbehalt | Nein (aber programmatisch) | Ja (allgemeine Gesetze) |
Ja (allgemeine Gesetze, Jugendschutz, persönliche Ehre) | Nein (absolut formuliert) |
| Unmittel-bare Geltung | Nein | Ja | Ja | Ja (aber nur für Bundesgesetzgeber) |
| Schranken | Keine | Einfache Gesetze |
Einfache Gesetze (aber nur allgemeine) | Implizite Schranken (Rechtsprechung) |
| Kunstfreiheit | Nicht gesondert | Nicht gesondert |
Absolut (Art. 5 Abs. 3 GG) | Nicht gesondert |
| Besonderheit | Programmatisch, nicht einklagbar | Aushöhlbar durch weiten Gesetzes-vorbehalt |
Trennung von Meinungs- und Kunstfreiheit | Absolut formuliert, aber faktisch eingeschränkt |
4. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die Meinungsfreiheit im Bonner Grundgesetz unterscheidet sich grundlegend von der Paulskirchenverfassung, der Weimarer Reichsverfassung und der US-Verfassung:
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
|---|
| 1. Die Paulskirchenverfassung kannte die Meinungsfreiheit nur programmatisch – sie war kein einklagbares Recht. |
| 2. Die Weimarer Reichsverfassung kannte die Meinungsfreiheit mit einem weiten Gesetzesvorbehalt – sie wurde in der Praxis ausgehöhlt. |
| 3. Das Bonner Grundgesetz unterscheidet zwischen der einschränkbaren Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der absoluten Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). |
| 4. Die US-Verfassung formuliert die Meinungsfreiheit absolut – aber die Rechtsprechung hat sie faktisch eingeschränkt. |
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Die Meinungsfreiheit im Bonner Grundgesetz ist einzigartig – sie ist einschränkbar, aber die Kunstfreiheit ist absolut. Die Paulskirchenverfassung kannte die Meinungsfreiheit nur programmatisch – sie war nicht einklagbar. Die Weimarer Reichsverfassung kannte sie mit einem weiten Gesetzesvorbehalt – sie wurde ausgehöhlt. Die US-Verfassung formuliert sie absolut – aber die Rechtsprechung hat sie faktisch eingeschränkt. Das Bonner Grundgesetz hat die Kunstfreiheit von der Meinungsfreiheit getrennt – und sie absolut gestellt. Der Künstler schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – er hat das Recht, seine Kunst zu verteidigen. Alles andere ist Theater.“