Ein Fall von systemischer Rechtsbeugung
1. Der Vorfall
Friedrich Merz (CDU) wurde in einem Facebook-Kommentar als „Lackaffe“ bezeichnet. Die Staatsanwaltschaft Heilbronn beantragte einen Strafbefehl (30 Tagessätze). Das Amtsgericht Heilbronn erließ ihn. Die Begründung: Es habe „kein sachlicher Zusammenhang mit dem politischen Wirken“ bestanden – die „Ehrverletzung“ stand im Vordergrund.
2. Das (unbestimmte) Strafgesetz
§ 185 StGB (Beleidigung) lautet: „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Das Problem: Das Gesetz definiert nicht, was eine „Beleidigung“ ist. Der Tatbestand ist unbestimmt. Das BVerfG hat (in ständiger Rechtsprechung) den unbestimmten Rechtsbegriff trotz Art. 103 Abs. 2 GG (Bestimmtheitsgebot) akzeptiert – das ist verfassungswidrig.
3. Der fehlende Ehrenschutz für Staat und Institutionen
| Norm | Inhalt | Bedeutung |
|---|---|---|
| Art. 5 Abs. 1 GG | Meinungsfreiheit (auch für „nicht wertvolle“ Meinungen). | Der Staat darf Meinungen nicht ohne Not bestrafen. |
| Art. 5 Abs. 2 GG | Schranken: „allgemeine Gesetze“ (z.B. § 185 StGB). | Die Einschränkung muss eng ausgelegt werden – nicht zu Gunsten des Staates. |
Die (vernichtende) Einsicht: Der Staat (Personen des politischen Lebens) genießt keinen besonderen Ehrenschutz. Kritik an Politikern (auch scharfe, polemische, überspitzte) ist von der Meinungsfreiheit gedeckt – solange sie sich auf die politische Tätigkeit bezieht. Die Staatsanwaltschaft behauptet, der „Lackaffe“-Kommentar habe keinen sachlichen Zusammenhang mit Merz‘ politischem Wirken – das ist willkürlich.
4. Das Strafbefehlsverfahren – verfassungswidrig
Das Strafbefehlsverfahren ( § 407 StPO) ist eine Papiertjustiz:
| Verstoß gegen | Begründung |
|---|---|
| Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) | Der Beschuldigte wird nicht angehört – das Gericht entscheidet im Schreibtischverfahren. |
| Art. 6 Abs. 1 EMRK (fair trial) | Der Beschuldigte hat keine Möglichkeit, sich vor der Entscheidung zu äußern. |
| Art. 6 Abs. 3 EMRK | Der Beschuldigte wird nicht über seine Rechte belehrt. |
Das ist kein Rechtsstaat – das ist Verwaltungshandeln im Gewand der Justiz.
5. Die falsche Vereidigung der Staatsanwälte
| Staatsanwälte (Exekutive) | Richter (Judikative) |
|---|---|
| Leisten den Richtereid ( § 38 DRiG): „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz … auszuüben … nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ | Leisten den Richtereid ( § 38 DRiG). |
Das Problem: Staatsanwälte sind Teil der Exekutive (weisungsgebunden). Sie schwören einen Eid, der nur für unabhängige Richter gedacht ist. Das ist ein Verstoß gegen die Gewaltentrennung (Art. 20 Abs. 2 GG).
6. Das (vernichtende) Fazit
Der Strafbefehl gegen den „Lackaffe“-Kommentar ist ein Lehrstück über den deutschen Unrechtsstaat : Ein unbestimmter Straftatbestand ( § 185 StGB) wird willkürlich angewandt. Das Strafbefehlsverfahren verletzt rechtliches Gehör (Art. 103 GG) und das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK). Die Staatsanwälte schwören den falschen Eid (Richtereid). Das ist kein Rechtsstaat – das ist systematische Rechtsbeugung .
7. Juristische Pointe (allgemeinverständlich)
„Friedrich Merz als ‚Lackaffen‘ zu bezeichnen – ist das eine Beleidigung? Das Gesetz sagt es nicht ( § 185 StGB ist unbestimmt). Die Staatsanwaltschaft sagt: Ja. Das Gericht (per Strafbefehl) sagt: Ja. Der Beschuldigte wurde nicht gehört (Art. 103 GG). Die Staatsanwältin schwor den Richtereid – obwohl sie Exekutive ist. Das ist* kein Rechtsstaat – das ist Willkür .“