der grundgesetzwidrig konstituierte verfassungsändernde Gesetzgeber in Gestalt von Bundestag und Bundesrat hat in 70 Jahren 63-mal grundgesetzwidrig das Bonner Grundgesetz geändert

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des Bonner Grundgesetzes vom 23.05.1949 kann nur durch Gesetze geändert werden, die den besonderen Anforderungen des Art. 79 GG genügen.

Fakt ist, dass keine bundesdeutsche Wahl seit dem 14.08.1949 grundgesetzkonform verlaufen ist, denn zu einer grundgesetzkonformen Wahl gehört in der Bundesrepublik Deutschland zuvörderst ein grundgesetzkonformes Wahlgesetz. Das erste bundesdeutsche Wahlgesetz verstößt jedoch vom Tag seines Inkrafttretens an gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und ist somit ex tunc ungültig mit der zwingenden Folge, dass die am 14.08.1949 stattgefunden habende Bundestagswahl nichtig gewesen und geblieben ist mit allen sich daraus bis heute in der Folge zwingend ergeben habenden Rechtsfolgen in Gestalt von Nichtigkeit.

De facto sind vor diesem Hintergrund alle bis heute vorgenommenen Änderungen des Bonner Grundgesetzes ebenfalls nichtig, denn weder der deutsche Bundestag noch der deutsche Bundesrat ist bis heute grundgesetzkonform konstituiert worden, dank der Ungültigkeit aller bundesdeutschen Wahlgesetze wegen ihres unheilbaren Verstoßes gegen das unverbrüchliche Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 74 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes  – Fehlanzeige -.

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