Trotz bundesweit angeordneter drastischer Einschränkungen des öffentlichen und privaten Lebens wegen der aktuell weltweiten Corona-Pandemie, Gerichtsverhandlungen bleiben öffentlich, die Funktionsfähigkeit der Justiz müsse aufrechterhalten werden, sagt jedenfalls der bayerische Justizminister Georg Eisenreich am 19.03.2020.
SPIEGEL-online vermeldet aktuell:
„Manche Gerichte fahren in der Coronakrise den Dienstbetrieb runter, manche machen weiter wie bisher: Zwei Juristen wollen das Wirrwarr nun vorm Bundesverfassungsgericht stoppen.“
Und weiter heißt es im Artikel, Zitat:
„Sollten weiterhin Prozesse verhandelt werden, fordern die beiden Anwälte eine schriftliche Zusicherung, dass weder für sie noch für ihre Mandanten im Gerichtsgebäude Infektionsgefahr besteht. „Ohne solch eine Zusicherung werden wir die Termine nicht wahrnehmen“, sagt Ahmed und verweist außerdem auf den Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz.“
Weder kommt im o.a. Artikel das Wort „Grundgesetz“ noch das Wort „Grundrechte“ vor, obschon beide Worte hier bezüglich des Handelns der bundesdeutschen Justiz im allgemeinen, sowie den Gerichten im besonderen, zuvörderst auszusprechen sind, denn auch Krisensituationen entbinden die bundesdeutsche öffentliche Gewalt einschließlich der rechtsprechenden Gewalt zu keinem Zeitpunkt von den sie zwingend bindenden unverbrüchlichen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes als seit dem 23.05.1949 die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland.
Bundesdeutsche Rechtsanwälte unterwerfen sich übrigens seit 70 Jahren grundgesetzwidrig dem gemäß Art. 2 und 9 GG grundgesetzwidrigen Kammerzwang, eine Tatsache, die erhebliche Zweifel am grundgesetzkonformen Denken und Handeln eines jeden bundesdeutschen Rechtsanwaltes hegen lässt und jeden Grundrechteträger hegen lasse sollte.
Weitere Details lesen sich hier im Blog.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.