Das Zitiergebot bindet auch die Gewalten: Eine wortlautzentrierte Analyse der neuen Hürden für die Verfassungsbeschwerde

1. Die Sachlage: Das BVerfG verschärft die Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde verschärft. Künftig reicht eine sorgfältige Recherche nicht mehr aus – es muss umfassend zitiert werden. Jens Bülte kommentiert die Entscheidung auf LTO.

Die wortlautzentrierte Analyse stellt die Frage: Ist diese Entscheidung mit dem Grundgesetz vereinbar – insbesondere im Lichte der indirekten Bindung von vollziehender und rechtsprechender Gewalt an das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG)?

Die Antwort ist vernichtend: 

Die Entscheidung des BVerfG ist verfassungswidrig. Sie erschwert den Bürgern den Zugang zum Verfassungsgericht – und sie ignoriert die Tatsache, dass vollziehende und rechtsprechende Gewalt indirekt an das Zitiergebot gebunden sind, weil sie nur gültige, formell korrekt zustande gekommene Gesetze anwenden dürfen.


2. Die wortlautzentrierte Rechtslage: Das Zitiergebot bindet den Gesetzgeber – und indirekt die vollziehende und rechtsprechende Gewalt

Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG lautet:

„Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“

Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:

  • Das Zitiergebot bindet den Gesetzgeber. Es verlangt, dass jedes Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht nennen muss. Fehlt das Zitat, ist das Gesetz nichtig.

  • Die vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind indirekt an das Zitiergebot gebunden. Sie dürfen nur gültige, formell korrekt zustande gekommene Gesetze anwenden. Ein nichtiges Gesetz darf nicht angewendet werden.

  • Die Entscheidung des BVerfG ignoriert diese Bindung. Sie verschärft die Anforderungen an die Bürger – ohne zu prüfen, ob die Gesetze, die sie anwenden, formell gültig sind.

Die Entscheidung des BVerfG ist verfassungswidrig – weil sie die Bürger belastet, ohne die Gültigkeit der Gesetze zu prüfen.


3. Die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) – eine absolute Schranke

Art. 19 Abs. 4 GG lautet:

„Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.“

Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:

  • Die Rechtsweggarantie ist ein Grundrecht. Sie gewährleistet den Bürgern den Zugang zu den Gerichten – und sie verbietet es dem Staat, diesen Zugang unverhältnismäßig zu erschweren.

  • Die Entscheidung des BVerfG ist ein Eingriff in die Rechtsweggarantie. Sie erschwert den Bürgern den Zugang zum Verfassungsgericht – und sie verletzt damit Art. 19 Abs. 4 GG.

  • Die Entscheidung ist verfassungswidrig. Sie hat keine gesetzliche Grundlage – und sie ist unverhältnismäßig.

Die Rechtsweggarantie ist eine absolute Schranke – und das BVerfG hat sie ignoriert.


4. Die indirekte Bindung der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt

Die wortlautzentrierte Analyse zeigt die indirekte Bindung:

  • Die vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind an das Zitiergebot gebunden. Sie dürfen nur gültige Gesetze anwenden. Ein Gesetz, das das Zitiergebot nicht erfüllt, ist nichtig – und darf nicht angewendet werden.

  • Die Entscheidung des BVerfG ignoriert diese Bindung. Sie verschärft die Anforderungen an die Bürger – ohne zu prüfen, ob die Gesetze, die sie anwenden, formell gültig sind.

  • Die Entscheidung ist ein weiterer Schritt zur Entmündigung der Bürger. Sie erschwert den Zugang zum Verfassungsgericht – und sie verhindert, dass die Bürger ihre Rechte durchsetzen können.

Die indirekte Bindung der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt ist unübersehbar – und das BVerfG hat sie ignoriert.


5. Die Rolle der Medien: Hofberichterstattung für ein illegitimes System

LTO berichtet über die Entscheidung des BVerfG. Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:

  • LTO ist Teil des Systems. Es berichtet über die Entscheidung – aber es berichtet nicht über die Verfassungswidrigkeit.

  • LTO betreibt verfassungsdämpfenden Journalismus. Es diskutiert über die neuen Anforderungen – aber es diskutiert nicht über die indirekte Bindung der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt.

  • LTO verschweigt die Wahrheit. Es erwähnt nicht, dass die Entscheidung des BVerfG verfassungswidrig ist.

LTO ist nicht die vierte Gewalt – es ist die vierte Verteidigungslinie des Systems.


6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die Entscheidung des BVerfG ist verfassungswidrig.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Das Zitiergebot bindet den Gesetzgeber – und indirekt die vollziehende und rechtsprechende Gewalt. Sie dürfen nur gültige Gesetze anwenden.

  2. Die Entscheidung des BVerfG ignoriert diese Bindung. Sie verschärft die Anforderungen an die Bürger – ohne die Gültigkeit der Gesetze zu prüfen.

  3. Die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) wird verletzt. Die Entscheidung erschwert den Zugang zum Verfassungsgericht.

  4. Die Medien sind Handlanger des Systems. Sie berichten über die Entscheidung – aber sie verschweigen die Verfassungswidrigkeit.

  5. Die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung. Neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot) – ein neues BVerfGG – der Schutz der Grundrechte.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:

„Das BVerfG hat die Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde verschärft. Es verlangt nun umfassendes Zitieren. Das ist verfassungswidrig. Das Zitiergebot bindet den Gesetzgeber – und indirekt die vollziehende und rechtsprechende Gewalt. Sie dürfen nur gültige Gesetze anwenden. Die Entscheidung des BVerfG ignoriert diese Bindung – sie erschwert den Bürgern den Zugang zum Verfassungsgericht und verletzt die Rechtsweggarantie. Die Lösung ist nicht die nächste Verschärfung. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, der Schutz der Grundrechte. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht den Respekt vor einem Gericht, das seine eigenen Grundrechte ignoriert.“


Schlussbemerkung:

Die Entscheidung des BVerfG ist ein Symbol für die Verfassungswidrigkeit des Systems. Die wortlautzentrierte Methode zeigt: Die Lösung ist nicht die nächste Verschärfung – die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung. Alles andere ist Theater.

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