Anders also als in der Weimarer Verfassung, in der die Grundrechte nach Maßgabe der Gesetze garantiert wurden – und damit dem Gesetzgeber überantwortet blieben – bestimmt das Grundgesetz, dass Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an die Grundrechte als über den Gesetzen stehendes, unmittelbar geltendes Recht gebunden sind

Fakt ist seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949:

»Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.« Bundespräsident Dr. Gustav Heinemann, Bonn, den 25.11.1970

denn seit dem 23.05.1949 bestimmt das Grundgesetz, dass Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an die Grundrechte als über den Gesetzen stehendes, unmittelbar geltendes Recht gebunden sind mit der zwingenden Folge,:

„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“ Prof. Dr. Jörn Ipsen in Staatsrecht II, 13. Auflage, Rn 72+76

Fakt ist stattdessen seit dem 23.05.1949, dass grundgesetzwidrig die spätestens mit der „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général am 06.01.1947 in Rastatt ersatzlos also noch vor dem 23.05.1949 untergegangene NS-Rechtsordnung auf der Basis von grundgesetzwidrig purifiziertem ebenfalls ersatzlos untergegangenem nationalsozialistischen Recht grundgesetzwidrig von Seiten der gesamten bundesdeutschen öffentlichen Gewalt skrupellos gegen die bundesdeutsche Bevölkerung unscheinbar exekutiert wird. Entlarvend sodann die folgende protokollierte Anregung der Länderinnenministerkonferenz vom 10.08.1950 auf der 89. Kabinettssitzung der ersten Adenauer-Regierung am 11.08.1950, Zitat:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Die sich seitdem was die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes gegenüber der öffentlichen Gewalt als öffentliche Gewalt dumm stellen, wissen also sehr genau über die gegen sich unverbrüchlich unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte als auch über jedem einfachen Gesetz stehend, Bescheid und ignorieren es trotzdem.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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