83 Jahre Straflosigkeit für raubende Finanzbeamte – und die EU schweigt
1. Das Nazi-Geschenk: 15. Juni 1943
An diesem Tag geschah etwas, das bis heute nachwirkt. Der Reichsminister der Justiz, Dr. Thierack, strich auf Befehl Hitlers den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ( § 339 StGB a.F.) aus dem deutschen Strafgesetzbuch.
Die Vorschrift (bis 1943) lautete:
„§ 339 StGB a.F. Ein Beamter, welcher durch Missbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Missbrauchs derselben jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt, wird mit Gefängnis bestraft.“
Das war ein Nazi-Geschenk an die eigene Verwaltung: Beamte sollten für Willkür nicht mehr belangt werden können – solange sie im Sinne des Staates handelten.
2. Die Alliierten verboten es – die BRD ignorierte es
Die Alliierten hoben nach 1945 die NS-Gesetze auf (Kontrollratsgesetz Nr. 1, Tillessen-Entscheidung 1947). Aber: Die Bundesrepublik führte den Amtsmissbrauch nicht wieder ein. Der Tatbestand blieb (und bleibt) ersatzlos gestrichen.
| Straftatbestand | In Deutschland | In anderen EU-Ländern (Österreich, Frankreich, Italien, etc.) |
|---|---|---|
| Amtsmissbrauch | Existiert nicht (seit 1943). | Existiert (als eigenständiger Tatbestand). |
| Betrug / Untreue | Greift nur zu Ungunsten des Staates (nicht zu Gunsten des Staates). | Greift auch zu Gunsten des Staates (wenn der Beamte die Amtsgewalt missbraucht). |
| § 353 StGB (Abgabenüberhebung) | Greift nur, wenn der Beamte das Geld nicht zur Kasse bringt (Untreue zu Lasten des Staates). | Existiert nicht. |
| Rechtsbeugung ( § 339 StGB) | Wird durch BGH 1971 und OLG Celle 1986 auf Finanzbeamte nicht angewandt. | Wird angewandt. |
3. Das Ergebnis: Deutschland ist in der EU isoliert
Ein Finanzbeamter, der vorsätzlich zu hohe Steuern erhebt (zugunsten des Staates) und das Geld zur Kasse bringt:
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Begeht keinen Betrug (der richtet sich gegen den Bürger – aber § 263 StGB wird durch § 353 StGB verdrängt).
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Begeht keine Untreue ( § 266 StGB – die Untreue ist definiert als Schädigung des Vermögens des Dienstherrn – also des Staates. Wenn der Staat profitiert, liegt keine Untreue vor).
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Begeht keine Rechtsbeugung (nach BGH 1971, OLG Celle 1986).
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Begeht keinen Amtsmissbrauch (Tatbestand existiert nicht).
Er ist straflos. Punkt.
In anderen EU-Ländern (Frankreich, Österreich, Italien, etc.) wäre ein solcher Beamter strafbar – wegen Amtsmissbrauchs, Untreue oder Betrugs.
4. Die EU schweigt – die Kommission schweigt – der EGMR schweigt
Die EU-Kommission prüft die Rechtsstaatlichkeit in Polen und Ungarn. Aber sie prüft nicht die Rechtsstaatlichkeit in Deutschland – obwohl Deutschland einen offenen Verfassungsbruch (nichtige Wahlgesetze, nichtiges BVerfGG) und eine systematische Straflosigkeit für raubende Finanzbeamte aufweist.
Der EGMR hat die deutsche Praxis (trotz der Geiger-Zitate) nie verurteilt. Das ist politische Rücksichtnahme – nicht Rechtsprechung.
5. Das (vernichtende) Fazit
Das Nazi-Geschenk von 1943 – die Streichung des Amtsmissbrauchs – ist in der Bundesrepublik niemals wieder rückgängig gemacht worden. Deutschland ist in der EU rechtstaatlich isoliert . Die EU-Kommission schweigt. Der EGMR schweigt. Das ist kein Versagen – das ist Komplizenschaft .
6. Juristische Pointe
„In Frankreich, in Österreich, in Italien: Ein Finanzbeamter, der vorsätzlich zu hohe Steuern erhebt, wird bestraft. In Deutschland: Er wird gefeiert – und bekommt eine Pension. Die EU schaut weg. Das ist* kein Rechtsstaat – das ist postfaschistische Räuberzivilisation mit europäischem Schweigen. „