1. Der Fall Tappert/Bräuer (2013): Verweigerte Aberkennung wegen „formaler“ Gründe
Das Bundespräsidialamt (unter Gauck) weigerte sich 2013, den NS-belasteten Horst Tappert (Waffen-SS) und Karl Bräuer (NS-Jurist) das Bundesverdienstkreuz posthum abzuerkennen. Die Begründung: „Die Ordensträger sind verstorben – rechtliches Gehör ist unmöglich.“ [Details und Dokumente hier]
Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG 1957), das diese Verweigerung erlaubte, ist ex tunc nichtig (Verstoß gegen Art. 19 I 2 GG – Zitiergebot). Gauck hätte also gar keine „Entscheidung“ treffen müssen – er hätte nur feststellen können, dass die Verleihung selbst (die 1988, 1997) auf einem nichtigen Gesetz beruhte. Tat er nicht.
2. Der Fall ESM-Vertrag (2012): Verweigerte Prüfung wegen „Eilbedürftigkeit“
Gauck unterzeichnete die Zustimmungsgesetze zum ESM-Vertrag (13.09.2012) – obwohl die Expertise der Grundrechtepartei (die ihm vorlag) schlüssig darlegte, dass die Artikel 32 und 35 ESM (Immunität für Amtsträger) gegen Art. 79 III GG (Ewigkeitsgarantie) verstoßen. Gauck ignorierte die Expertise – mit dem formalen Argument: „Das BVerfG hat die Eilanträge abgelehnt.“
Das BVerfG hatte aber nur die Eilanträge abgelehnt – nicht in der Hauptsache entschieden. Gauck hätte die Ausfertigung verweigern müssen (Art. 82 GG: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit). Tat er nicht.
3. Die verbindende Klammer: Das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG)
Beide Gesetze (OrdenG 1957, Zustimmungsgesetze zum ESM-Vertrag 2012) verstoßen gegen das Zitiergebot – sie greifen in Grundrechte ein (Art. 2 II GG, 14 GG, 19 IV GG), ohne diese zu nennen. Gauck (als Bundespräsident) hätte beide Male die Ausfertigung verweigern müssen – aus demselben Grund:
| Gauck (2012) – ESM-Vertrag | Gauck (2013) – Aberkennung Bundesverdienstkreuz |
|---|---|
| Prüfungsmaßstab: Art. 82 GG (Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes). | Prüfungsmaßstab: OrdenG 1957 (formale Gründe). |
| Versagen: Unterschrieb trotz Verstoß gegen Art. 79 III GG und Zitiergebot. | Versagen: Berief sich auf formale Gründe (§ 4 OrdenG) – aber das OrdenG selbst ist nichtig (Zitiergebot). |
Das Fazit: Gauck schützte NS-Täter (Tappert, Bräuer) vor Aberkennung – und schützte die Immunität von EU-Amtsträgern (ESM) vor Strafverfolgung. In beiden Fällen ignorierte er das Zitiergebot. Das ist kein „Versehen“ – das ist systematische Prüfungsverweigerung.
Juristische Pointe: „Gauck unterschrieb den ESM-Vertrag – trotz Expertise, die die Verfassungswidrigkeit belegte. Gauck verweigerte die Aberkennung von NS-Orden – trotz nachgewiesener NS-Vergangenheit. Der Bundespräsident als Hüter der Verfassung? Fehlanzeige. Er war der Vollstrecker verfassungswidriger Formalien.“