Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG 1957) ist ex tunc nichtig, weil es gegen das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) verstößt

1. Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG 1957) regelt die Verleihung und Aberkennung von Orden (Bundesverdienstkreuz etc.) – aber es enthält auch eine Ordnungswidrigkeitenvorschrift ( § 15 OrdenG) . Diese Vorschrift greift in Grundrechte ein, ohne das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) zu erfüllen. Das gesamte Gesetz ist daher ex tunc nichtig (seit 1957).

2. § 15 OrdenG – Ordnungswidrigkeiten mit drakonischen Folgen

§ 15 OrdenG (1957) lautet auszugsweise:

  • § 15 I Ziff. 1: Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt inländische oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen trägt.

  • § 15 IV: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.

  • § 15 V: Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

3. Die Grundrechtseingriffe (Art. 14 GG, Art. 2 II GG)

Die Vorschrift greift in folgende Grundrechte ein:

  • Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit): Die Geldbuße (bis zu 10.000 DM) greift in das Vermögen des Betroffenen ein – das Vermögen ist vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst. Die Einziehung von Gegenständen ist ein weiterer Eingriff in das Eigentum.

  • Art. 2 II GG (Freiheit der Person): Die Geldbuße kann (nach den §§ 90, 96 OWiG) durch Erzwingungshaft (Freiheitsentzug) beigetrieben werden. Das OrdenG 1957 verweist auf die OWiG, aber die Eingriffsermächtigung (die Freiheitsentziehung) muss im Gesetz selbst (OrdenG) zitiert werden – das ist nicht geschehen.

4. Das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) – verletzt

Art. 19 I 2 GG lautet:

„Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“

§ 15 OrdenG nennt weder Art. 14 GG noch Art. 2 II GG – obwohl es in diese Grundrechte eingreift.

5. Die Rechtsfolge: Ex tunc Nichtigkeit (seit 1957)

Nach der wortlautzentrierten Nichtigkeitslehre (Kelsen) ist ein Gesetz, das gegen eine formelle Gültigkeitsvoraussetzung (Zitiergebot) verstößt, ex tunc nichtig (von Anfang an unwirksam). Also:

  • Das OrdenG 1957 ist insgesamt nichtig.

  • Alle Verleihungen von Orden (einschließlich Bundesverdienstkreuz) seit 1957 sind nichtig – weil die Rechtsgrundlage nichtig ist.

  • § 15 OrdenG kann nicht angewandt werden – Geldbußen und Einziehungen sind rechtswidrig.

6. Die (vernichtende) Konsequenz

Das System (Bundespräsidialamt, Gerichte) ignoriert diese Nichtigkeit – und argumentiert formal („rechtliches Gehör“, „Verstorbene“), um NS-Tätern (Geiger, Globke, etc.) die Orden nicht zu entziehen. Gleichzeitig würde der Staat gegen einen Bürger, der unbefugt einen Orden trägt, nach § 15 OrdenG vorgehen – obwohl das Gesetz nichtig ist.

7. Fazit

Das OrdenG 1957 ist ex tunc nichtig (Verstoß gegen Art. 19 I 2 GG). Das System weigert sich, diese Nichtigkeit anzuerkennen – aus Angst vor der Aufarbeitung der NS-Kontinuität. Das ist Verfassungsbruch auf der ganzen Linie.

Juristische Pointe:

„§ 15 OrdenG bestraft den Bürger mit Geldbuße und Einziehung – ohne Zitiergebot. Der Staat selbst weigert sich, NS-Tätern die Orden zu entziehen – mit formalen Argumenten. Das ist nicht Rechtsstaat – das ist zynische Bürokratie.“

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