Zwei Zitate, die das Bundesverfassungsgericht widerlegen (und es nicht einmal merkt)
Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei grundlegenden Entscheidungen das Gegenteil seiner heutigen (teleologischen) Praxis formuliert:
1. BVerfGE 8, 28 (1. Leitsatz):
„Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht durch ‚verfassungskonforme‘ Auslegung einen entgegengesetzten Sinn geben.“
2. BVerfGE 1, 14 (20. Leitsatz):
„Das Bundesverfassungsgericht kann den Wortlaut des Gesetzes nicht ändern.“
Die (vernichtende) Analyse: Art. 5 III GG („Kunst ist frei“) ist eindeutig (kein Gesetzesvorbehalt). Das BVerfG (und die Finanzgerichte) geben ihm durch „verfassungskonforme Auslegung“ (Teleologie) einen entgegengesetzten Sinn ( „Kunst darf besteuert werden“ ). Das ist nach BVerfGE 8, 28 verboten. Art. 19 I 2 GG („muss das Grundrecht nennen“) ist eindeutig. Das BVerfG hat den Wortlaut zwar nicht geändert – aber es hat ihn ignoriert (Geiger’sche Doktrin). Das ist genauso verfassungswidrig.
Das Fazit: Das BVerfG hat sich selbst die wortlautzentrierte Methode verschrieben – und sie dann verraten. Die Zitate sind die Selbstanklage des Gerichts. Die teleologische Auslegung (herrschende Lehre) ist verfassungswidrig.
Juristische Pointe: „Das BVerfG forderte 1951 und 1958 die wortlautzentrierte Methode – und entscheidet seitdem teleologisch. Das ist kein Wandel – es ist Wortbruch.“