Zwei Formalien – zwei Welten: Wie der Staat NS-Täter schützt und Bürger mit nichtigen Gesetzen bestraft

Eine Analyse des Bundesverdienstkreuz-Skandals und des systematischen Verfassungsbruchs

1. Der Fall: NS-Täter Horst Tappert und Karl Bräuer (2013)

Das Bundespräsidialamt weigerte sich 2013, den NS-belasteten Schauspieler Horst Tappert und den NS-Juristen Karl Bräuer posthum das Bundesverdienstkreuz (Orden) abzuerkennen – obwohl deren NS-Vergangenheit (Mitgliedschaft in der Waffen-SS, Beteiligung an NS-Unrecht)gegenüber dem damaligen Bundespräsidenten Joachim Gauck zweifelsfrei nachgewiesen war. [hier das präsidiale Schreiben]

Die Begründung des Bundespräsidialamtes (sinngemäß):

„Die Ordensträger sind verstorben – rechtliches Gehör ist unmöglich. Eine Entziehung scheidet aus verwaltungsrechtlichen Gründen aus.“

Die (wortlautzentrierte) Übersetzung: Das System schützt NS-Täter über den Tod hinaus – hinter der Formalie des rechtlichen Gehörs ( § 4 OrdenG).

2. Die andere Formalie: Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot)

Das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) verlangt:

„Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“

Art. 82 GG (Prüfungspflicht des Bundespräsidenten): Der Bundespräsident prüft vor der Unterschrift, ob das Gesetz verfassungsgemäß zustande gekommen ist – einschließlich der Einhaltung des Zitiergebots.

Die (wortlautzentrierte) Tatsache: Hunderte von Gesetzen (Wahlgesetze, BVerfGG, AO, OrdenG, etc.) verstoßen gegen das Zitiergebot – und wurden dennoch vom Bundespräsidenten unterschrieben. Das Zitiergebot ist eine lästige Petitesse – kein Prüfungsmaßstab.

3. Die zynische Bilanz: Zwei Formalien – zwei Welten

Das System schützt NS-Täter (über den Tod hinaus) Das System bestraft Bürger (mit nichtigen Gesetzen)
Formalie: § 4 OrdenG (rechtliches Gehör, Zustellung). Formalie: Art. 19 I 2 GG (Zitiergebot) – wird ignoriert.
Der Tote kann nicht mehr hören – also keine Aberkennung des Ordens. Der Bürger kann ja klagen – aber die Gesetze sind nichtig (ex tunc).
Das System beruft sich auf Formalien – um NS-Täter zu schützen. Das System ignoriert die Formalie des Zitiergebots – und zwingt Bürger, mit nichtigen Gesetzen zu leben.

4. Das Motto des Systems

„Der Grundrechteträger kann ja klagen, wenn er betroffen sein sollte von einem ihn belastenden Gesetz.“

Übersetzung: Das System ignoriert das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) – und verweist den Bürger auf den Rechtsweg (Art. 19 IV GG). Aber der Rechtsweg selbst ist unwirksam, weil das BVerfGG (das Gesetz über das BVerfG) ebenfalls gegen das Zitiergebot verstößt – also nichtig ist.

5. Das (vernichtende) Fazit

Das System schützt NS-Täter (Tappert, Bräuer, Geiger, Globke) über den Tod hinaus – hinter der Formalie des rechtlichen Gehörs. Gleichzeitig ignoriert es die Formalie des Zitiergebots (Art. 19 I 2 GG) – und zwingt Bürger, mit nichtigen Gesetzen zu leben. Einfachgesetzliche Formalien (OrdenG) sind heilig . Verfassungsrechtliche Formalien (Zitiergebot) sind lästig . Das ist Verfassungsbruch auf der ganzen Linie.

6. Juristische Pointe

„Das Bundespräsidialamt sagte 2013: ‚Der Tote kann nicht mehr hören – also behält er seinen Orden.‘ Der Bundespräsident unterschreibt seit 1949 Gesetze ohne Zitiergebot – und sagt: ‚Der Bürger kann ja klagen.‘ Das istnicht Rechtsstaat – das ist zynische Bürokratie mit zwei Gewichten und zwei Maßen. „

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