Rechtssicherheit bedeutet: Vorausberechenbarkeit von Rechtsfolgen bei korrekter Anwendung rechtlicher Normen.

»Rechtssicherheit bedeutet: Vorausberechenbarkeit von Rechtsfolgen bei korrekter Anwendung rechtlicher Normen. Die Vorausberechenbarkeit ist nur gewährleistet bei Verwendung klar definierter Begriffe und rational nachvollziehbarer Schlußfolgerungen. […] Die Rechtssprechung hat […] mystische Formeln erfunden, wie beispielsweise den ›Grundgedanken‹, das ›Leitbild‹ oder die ›Leitidee‹ des Gesetzes. An diesen soll gemessen werden, ob Klauseln sich mit gesetzlichen Vorschriften vertragen oder nicht. Grundgedanken hat ein Gesetz nicht, weil es nicht denken kann. Wessen Gedanken sind also gemeint? Man könnte sich vorstellen, daß die Rechtsprechung hiermit die Motive des Gesetzgebers und die Gesetzesbegründung ansprechen will. Aber: Die Motive des historischen Gesetzgebers sind nach der Vorstellung der Rechtsprechung offenbar etwas anderes als der ›Grundgedanke‹. Dieser soll wohl etwas Zeitloses oder jedenfalls heute Geltendes verkörpern im Gegensatz zu den seinerzeitigen Motiven und Begründungen des Gesetzgebers. Der ›Grundgedanke‹ (ebenso das ›Leitbild‹ oder die ›Leitidee‹) sind also nicht identisch mit dem Inhalt der Rechtsnorm oder deren Wortlaut und auch nicht mit dem, was der Gesetzgeber sich bei Abfassung des Gesetzes gedacht und in die Gesetzesbegründung hineingeschrieben hat. Der ›Grundgedanke‹ scheint in der Art einer platonischen Idee über oder hinter der Norm zu schweben und ist, da nicht genau faßbar, auch nicht rational belegbar oder begründbar. Deswegen können aus dem Grundgedanken auch keine zwingenden Folgerungen gezogen werden. Vielmehr wird aus den Leerworten ›Grundgedanken‹ und ›Leitbild‹ und ›Leitidee‹ das herausgeholt, was der Richter zuvor im Wege der sogenannten teleologischen Auslegung (telos = das Ziel, also einer zielgerichteten, voluntativen Auslegung) hineingeheimnißt hat. Das kann morgen etwas ganz anderes sein als heute oder gestern. Vorausberechenbar oder mit rationalen Argumenten definierbar sind ›Grundgedanken‹, ›Leitbilder‹ oder ›Leitideen‹ und das, was man damit eigentlich will, nicht. Es scheint der Rechtsprechung vorzuschweben, daß ›Grundgedanken‹, ›Leitbild‹ und ›Leitidee‹ die eigentliche Wirklichkeit verkörpern (wie die platonische Idee), die Norm demgegenüber als ›Schatten‹ verblaßt und daher ihr Inhalt auch übergangen werden kann. Die Rechtssicherheit ist dahin.« Dr. Ekkehart Reinelt in ZAP Sonderheft für Dr. Egon Schneider zum 75. Geburtstag

Dr. Egon Schneider selbst in „ZAP-Report: Justizspiegel, Kritische Justizberichte, 2. erweiterte Auflage 1999, Seite 4f:

„Täglich tausendfaches Verfahrensunrecht! – Ferner: Wann werden gemäß der zwingenden Vorschrift des § 273 Abs. 1 ZPO prozeßfördernde Hinweise so früh gegeben, daß sich die Parteien rechtzeitig und vollständig erklären können.

Ebenso verhält es sich etwa bei der Befolgung des § 278 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht zu Beginn der Verhandlung in den Sach- und Streitstand einführen muß und ihn mit den Parteien erörtern soll. Wann geschieht das? Und in welchem zahlenmäßigen Verhältnis stehen die Fälle, in denen korrekt verfahren wird, zu jenen, in denen das nicht geschieht?“

„Die deutsche Elendsjustiz nimmt immer schärfere Konturen an. Der Niedergang der
Rechtsprechung ist flächendeckend. Was mich persönlich am meisten erschüttert, ist der Mangel an Berufsethik und an fachlicher Scham.“ Dr. Egon Schneider in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis 1994, Seite 155

Dr. Egon Schneider ist am 03.10.2014 im Alter von 87 Jahren verstorben.

Noch deutlicher wird der ehemalige Stuttgarter Landgerichtsrichter a.D. Frank Fahsel, Fellbach, in einem Leserbrief in der Süddeutschen Zeitung vom 09.04.2008:

„Ich spreche Christiane Kohl meine Hochachtung dafür aus, daß sie das zugrundeliegende Sujet (den „Sachsensumpf”) nicht vergessen hat. Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind.

Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell” nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen.

Natürlich gehen auch Richter in den Puff, ich kenne in Stuttgart diverse, ebenso Staatsanwälte. In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor „meinesgleichen”.“

Den Schlusspunkt setzt an dieser Stelle der sozialdemokratische Rechtspolitiker Dr. Adolf Arndt:

„Unsere Richter achten das Grundgesetz so sehr, dass sie es nur an hohen Festtagen anwenden.“ FAZ vom 15.04.2002

Dr. Adolf Arndt hat schon am 17.10.1959 in Kassel in seinem Vortrag unter dem Titel „Das nicht erfüllte Grundgesetz“ sehr deutlich erklärt, dass das Grundgesetz noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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