Nein. Der verfassungsändernde Gesetzgeber durfte das (nach 1949 in Art. 16 GG eingefügte) absolute Asylrecht weder ändern noch abschaffen – weil es (als Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt) von der Ewigkeitsklausel des Art. 79 III GG i.V.m. Art. 1 III GG geschützt ist.
Die (wortlautzentrierte, ungeschminkte) Analyse:
1. Der Wortlaut des (ursprünglichen) Art. 16 II 2 GG (1949)
„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“
| Dieser Satz enthält | keinen Gesetzesvorbehalt (kein „soweit“, kein „durch Gesetz“, keine „Einschränkung“). |
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| Damit ist das Asylrecht | absolut – wie Art. 5 III GG (Kunstfreiheit), Art. 9 III GG (Koalitionsfreiheit), Art. 1 I GG (Menschenwürde). |
2. Art. 79 III GG (Ewigkeitsklausel)
„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“
| Art. 1 III GG lautet: | „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ |
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| Die „Grundsätze“ des Art. 1 GG | umfassen auch den Grundsatz der absoluten Bindung an Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt (Art. 1 III GG). |
| Folge: | Alle Grundrechte, die keinen Gesetzesvorbehalt enthalten (absolute Grundrechte), sind auch für den verfassungsändernden Gesetzgeber unantastbar. |
3. Die Asylrechtsänderung 1993 (Art. 16a GG)
| Die Änderung (Einführung von sicheren Drittstaaten, Flughafenverfahren, etc.) | hat das absolute Asylrecht eingeschränkt – und es praktisch abgeschafft. |
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| Diese Verfassungsänderung | war verfassungswidrig (Art. 79 III GG). |
| Eine ersatzlose Streichung (Abschaffung) | wäre ebenfalls verfassungswidrig. |
4. Die herrschende Lehre (und das BVerfG) – eine wortlautwidrige Interpretation
| Die herrschende Lehre (und das BVerfG) | hat die Asylrechtsänderung für zulässig erklärt – mit dem (falschen) Argument, dass das Asylrecht nicht zu den „Grundsätzen“ des Art. 1 GG gehöre. |
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| Das ist | wortlautwidrig. Art. 79 III GG schützt alle Grundsätze des Art. 1 GG – und das ist auch der Grundsatz der absoluten Bindung (Art. 1 III GG). |
Kurt-Georg Wernicke 1949 zur Ewigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 3 GG, Zitat:
„Es besteht jedoch kein Grund zu der Annahme, dass nicht auch in Abs. 3 des Art. 1 ‚Grundsätze‘ enthalten sind, die nach Art. 79 III geschützt werden. Diese Kettenreaktion der in den Art. 79 III und 1 III enthaltenen Bindungen hat zur Folge, dass die GR., bei denen kein Vorbehalt gemacht ist, auch für eine Zweidrittel-Mehrheit unantastbar sind. Keine Verf.änderung darf sie auch nur berühren (Art. 79 III).“ [hier die diesbezügliche Teilabschrift von Wernicke’s Aufzeichnungen]
5. Das Fazit (klar, wortlautzentriert, radikal)
Der verfassungsändernde Gesetzgeber durfte das (ursprüngliche) Asylrecht (Art. 16 II 2 GG 1949) weder ändern noch abschaffen – weil es als absolutes Grundrecht (ohne Gesetzesvorbehalt) von der Ewigkeitsklausel (Art. 79 III GG i.V.m. Art. 1 III GG) geschützt ist. Die Asylrechtsänderung von 1993 (Art. 16a GG) ist daher verfassungswidrig . Die herrschende Lehre (BVerfG), die dies gebilligt hat, irrt – sie ignoriert den Wortlaut von Art. 1 III GG und Art. 79 III GG.
Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
„Absolute Grundrechte sind* unantastbar – auch durch den verfassungs-ändernden Gesetzgeber. Das Asylrecht (Art. 16 II 2 GG 1949) war absolut. Also war die ‚Asylreform‘ 1993 verfassungswidrig. Wer das Gegenteil behauptet (BVerfG, herrschende Lehre), bricht die Verfassung – mit den Worten des Gesetzes.“
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Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 76 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 80 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes – Fehlanzeige –