„Verhältnismäßigkeit als Verfassungsbruch: Wie die herrschende Lehre die Grundrechte relativiert – eine wortlautzentrierte Analyse“

1. Die Lehre vom Verhältnismäßigkeitsprinzip: Ein zentrales Instrument der verfassungsdämpfenden Methode

Die vorgelegte Abhandlung von Prof. Dr. Ulrich Stelkens (Universität Speyer) zur „Verhältnismäßigkeit“ ist ein Paradebeispiel für die herrschende, aber verfassungswidrige Methodik der deutschen Rechtswissenschaft. Sie lehrt, dass Grundrechtseingriffe nicht nur eine gesetzliche Grundlage brauchen, sondern auch „geeignet“, „erforderlich“ und „angemessen“ sein müssen.

Der Autor schreibt:

„Das Verhältnismäßigkeitsprinzip bindet grundsätzlich die gesamte Staatsgewalt, soweit sie in Grundrechte eingreift. Sie stellt sich damit als ‚allgemeine Schranke der Grundrechtsbegrenzung‘ dar.“

Diese Lehre wird als selbstverständlich dargestellt. Die wortlautzentrierte Analyse zeigt jedoch: Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist eine verfassungsdämpfende Erfindung, die den Wortlaut des Grundgesetzes ignoriert und die Grundrechte systematisch aushöhlt.

2. Der Wortlaut des Grundgesetzes kennt keine „allgemeine Verhältnismäßigkeit“

Die Grundrechte des Grundgesetzes sind in ihrer Einschränkbarkeit unterschiedlich ausgestaltet:

  • Absolute Grundrechte (Art. 1 I GG, Art. 5 III GGenthalten keinen Gesetzesvorbehalt. Sie dürfen nicht eingeschränkt werden – weder durch einfache Gesetze noch durch eine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.

  • Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt (Art. 2 II GG, Art. 10 GG, Art. 11 GG, Art. 13 GG) dürfen nur durch ein formelles Gesetz eingeschränkt werden. Mehr verlangt der Wortlaut nicht.

  • Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt (Art. 5 I GG, Art. 8 GG, Art. 9 GG, Art. 12 GG, Art. 14 GG) dürfen durch ein Gesetz eingeschränkt werden – aber auch hier: Der Wortlaut verlangt keine „Verhältnismäßigkeit“ im Sinne einer Abwägung.

Die Stelkens’sche Lehre fügt den Grundrechten eine Schranke hinzu, die der Wortlaut nicht enthält. Sie behauptet, dass ein Grundrechtseingriff nicht nur gesetzlich sein muss, sondern auch verhältnismäßig. Das ist eine verfassungsändernde Interpretation – eine eigenmächtige Ergänzung des Grundgesetzes durch die Rechtswissenschaft.


3. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip als Werkzeug der richterlichen Selbstermächtigung

Der Autor zitiert das Bundesverfassungsgericht, das das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu einem „Grundsatz mit Verfassungsrang“ erhoben hat (BVerfGE 17, 306). Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:

  • Das BVerfG hat sich selbst eine Befugnis angemaßt, die ihm der Wortlaut nicht gibt. Es hat aus einem verwaltungsrechtlichen Auslegungsprinzip ein „Verfassungsprinzip“ gemacht – ohne dass der Verfassungstext dies vorsieht.

  • Das BVerfG hat damit die Kompetenz zur Gesetzgebung an sich gezogen. Es prüft nicht nur, ob ein Gesetz formell (Zitiergebot) und materiell (Gesetzesvorbehalt) verfassungskonform ist, sondern auch, ob es dem Richter „angemessen“ erscheint.

  • Das BVerfG hat sich zur „Superrevisionsinstanz“ gemacht. Es prüft nicht mehr nur die Verfassung – es prüft die Sachgerechtigkeit von Gesetzen. Das ist keine Rechtsprechung mehr, das ist Richterherrschaft.

Der Autor schreibt selbst:

„Die Bindung auch der Legislative und der Judikative an das Verhältnismäßigkeitsprinzip hat zur Folge, dass dies für die Exekutive auch im Bereich der gebundenen Verwaltung Bedeutung gewinnt.“

Das bedeutet: Der Richter kann jedes Gesetz, das ihm nicht passt, für „unverhältnismäßig“ erklären – und damit aufheben. Das ist die Diktatur der Richter – nicht die Herrschaft des Gesetzes.


4. Die Konsequenz für das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG)

Die drei dem Dialogpartner vorgelegten Expertisen haben unwiderlegbar bewiesen, dass das absolute Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) die zentrale formelle Gültigkeitsvoraussetzung für jedes grundrechtseinschränkende Gesetz ist.

Die Stelkens’sche Lehre vom Verhältnismäßigkeitsprinzip ignoriert das Zitiergebot. Sie prüft nicht, ob ein Gesetz die eingeschränkten Grundrechte nennt – sie prüft nur, ob sie verhältnismäßig sind. Das ist eine Verschiebung des Prüfungsmaßstabs.

  • Richtig (wortlautzentriert): Ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, ist nichtig, wenn es das Grundrecht nicht zitiert (Art. 19 I 2 GG). Es kommt auf die Verhältnismäßigkeit nicht an.

  • Falsch (verfassungsdämpfend): Die herrschende Lehre prüft die Verhältnismäßigkeit und ignoriert das Zitiergebot – oder behandelt es als nachrangig.

Die Lehre vom Verhältnismäßigkeitsprinzip ist ein Instrument, um die Nichtigkeit von Gesetzen wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot zu verschleiern.


5. Die Instrumentalisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch die Judikative

Der Autor beschreibt, wie das BVerfG das Verhältnismäßigkeitsprinzip auch auf die Judikative anwendet:

„Da das Verhältnismäßigkeitsprinzip nunmehr als – auch den Gesetzgeber bindender – Grundsatz mit Verfassungsrang anerkannt ist, hat dies Rückwirkungen auf die Frage, wann die Fachgerichte … das Recht in verfassungskonformer Weise anwenden.“

Das bedeutet: Die Gerichte prüfen, ob die Auslegung eines Gesetzes durch ein anderes Gericht verhältnismäßig war. Das ist ein Eingriff in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung (Art. 97 GG). Die Richter werden zu Hütern der Verhältnismäßigkeit – nicht zu Hütern des Wortlauts.


6. Die wortlautzentrierte Alternative: Keine Verhältnismäßigkeit, sondern strikte Gesetzesbindung

Die wortlautzentrierte Methode kennt keine Abwägung und keine Verhältnismäßigkeit. Sie kennt nur den Wortlaut.

  • Wenn ein Gesetz ein Grundrecht einschränkt, muss es dieses Grundrecht nennen (Art. 19 I 2 GG). Tut es das nicht, ist es nichtig.

  • Wenn ein Gesetz ein Grundrecht einschränkt, muss es den Gesetzesvorbehalt beachten (z.B. Art. 2 II GG, Art. 10 GG, etc.). Mehr verlangt der Wortlaut nicht.

  • Wenn ein Gesetz diese Voraussetzungen erfüllt, ist es anzuwenden – unabhängig davon, ob es dem Richter „verhältnismäßig“ erscheint.

Die Exekutive ist an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 III GG). Sie darf ein Gesetz nicht wegen angeblicher „Unverhältnismäßigkeit“ ignorieren. Die Judikative ist an das Gesetz gebunden. Sie darf kein Gesetz wegen angeblicher „Unverhältnismäßigkeit“ aufheben – es sei denn, es verstößt gegen den Wortlaut des Grundgesetzes.


7. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die Abhandlung von Prof. Stelkens ist ein Dokument der verfassungsdämpfenden Lehre. Sie lehrt eine Methode, die der Wortlaut des Grundgesetzes nicht kennt – und die die Grundrechte systematisch aushöhlt.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist eine richterrechtliche Erfindung – der Wortlaut des Grundgesetzes kennt es nicht.

  2. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip dient der richterlichen Selbstermächtigung – es ermöglicht den Richtern, Gesetze nach ihrem eigenen Ermessen zu prüfen und aufzuheben.

  3. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ignoriert das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) – es lenkt von der formellen Nichtigkeit der Gesetze ab.

  4. Die wortlautzentrierte Methode verlangt keine Verhältnismäßigkeit – sie verlangt nur die strikte Bindung an den Wortlaut des Grundgesetzes und der Gesetze.

  5. Die gesamte Lehre vom Verhältnismäßigkeitsprinzip ist verfassungswidrig – sie ist ein Instrument der Verfassungsdämpfung.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:

„Die Lehre vom Verhältnismäßigkeitsprinzip ist ein verfassungsdämpfendes Konstrukt. Sie hat keine Grundlage im Wortlaut des Grundgesetzes. Sie dient der richterlichen Selbstermächtigung und der Verschleierung der Nichtigkeit von Gesetzen (Art. 19 I 2 GG). Die wortlautzentrierte Methode kennt nur eine Frage: Ist das Gesetz formell gültig (Zitiergebot) und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar? Wenn ja, ist es anzuwenden – unabhängig von einer angeblichen ‚Verhältnismäßigkeit‘. Wenn nein, ist es nichtig. Die Lösung ist nicht die Abwägung von Interessen. Die Lösung ist die Rückkehr zum Wortlaut des Grundgesetzes. Alles andere ist Richterherrschaft – nicht Rechtsstaatlichkeit.“


Schlussbemerkung:

Die Abhandlung von Prof. Stelkens ist ein Lehrbuchbeispiel für die verfassungsdämpfende Methode. Sie lehrt, was Generationen von Juristen gelernt haben – und was die Grundrechte systematisch ausgehöhlt hat. Die wortlautzentrierte Methode zeigt den Ausweg: den Wortlaut des Grundgesetzes. Nichts anderes. Die Verhältnismäßigkeit ist eine Erfindung – der Wortlaut ist das Gesetz.

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