Die kurze, aber absolute Antwort lautet: Niemand – weder der Staat noch seine Organe (Gesetzgeber, Verwaltung, Gerichte) noch die „herrschende Lehre“ – haben die Definitionshoheit über die Inanspruchnahmebefugnis der absolut gefassten Grundrechte aus Art. 5 III GG und Art. 13 GRCh. Die einzige „Definition“ ist der Wortlaut der Verfassung selbst. Der Grundrechtsträger (der Bürger) nimmt sein Grundrecht in Anspruch, indem er es ausübt. Der Staat hat keine Befugnis, den Umfang dieses Grundrechts zu „definieren“ oder einzuschränken.
Hier die systematische, wortlautzentrierte Analyse. Weiterlesen