1. Die Prämisse: Was sagt Art. 19 Abs. 4 GG?
Art. 19 Abs. 4 GG: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“
Die wortlautzentrierte Bedeutung: Art. 19 IV GG garantiert nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substantellen Anspruch auf eine wirksame Kontrolle (BVerfGE 49, 220 [241]). Das bedeutet: Die Gerichte müssen den Rechtsstreit vollständig in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen – und sie dürfen den Rechtsweg nicht durch formelle Hürden (wie die Nichtzulassung der Revision oder die Nichtannahme zur Entscheidung) unwirksam machen.